BGH Beschluss vom 03.06.2002 – V ZR 168/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 168/01
BESCHLUSS
vom
3. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juni 2002 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Der Tenor des Senatsurteils vom 8. Februar 2002 wird im zweiten
Absatz dahin berichtigt, daß die zu übertragenden Grundstücke
wie folgt bezeichnet werden:
"Flur 5 Nr. 61, Flur 5 Nr. 60 und Flur 4 Nr. 36".
Gründe
Der Tenor war auf Antrag der Klägerin nach § 319 ZPO entsprechend zu
berichtigen. Der Senat hat die Beklagte - wie die Urteilsausführungen erge-
ben - zur Rückübertragung aller mit notariellem Vertrag vom 6. Februar 1996
erworbenen Grundstücke verurteilt. Daß hierzu auch das Flurstück 4 Nr. 36
gehörte, war im Tenor übersehen worden, der sich am Klageantrag erster In-
stanz orientiert hatte. Dieses Flurstück sollte aber weder von der Rückübertra-
gung ausgenommen werden, noch sollte die Entscheidung darüber zurückge-
stellt werden.
Wenzel
Tropf
Krüger
Lemke
Gaier