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BGH Beschluss vom 03.06.2002 – V ZR 168/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 168/01

BESCHLUSS

vom

3. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juni 2002 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,

Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Der Tenor des Senatsurteils vom 8. Februar 2002 wird im zweiten

Absatz dahin berichtigt, daß die zu übertragenden Grundstücke

wie folgt bezeichnet werden:

"Flur 5 Nr. 61, Flur 5 Nr. 60 und Flur 4 Nr. 36".

Gründe

Der Tenor war auf Antrag der Klägerin nach § 319 ZPO entsprechend zu

berichtigen. Der Senat hat die Beklagte - wie die Urteilsausführungen erge-

ben - zur Rückübertragung aller mit notariellem Vertrag vom 6. Februar 1996

erworbenen Grundstücke verurteilt. Daß hierzu auch das Flurstück 4 Nr. 36

gehörte, war im Tenor übersehen worden, der sich am Klageantrag erster In-

stanz orientiert hatte. Dieses Flurstück sollte aber weder von der Rückübertra-

gung ausgenommen werden, noch sollte die Entscheidung darüber zurückge-

stellt werden.

Wenzel

Tropf

Krüger

Lemke

Gaier