Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.06.2002 – VI ZR 371/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 371/01

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2002 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Wiederaufnahmebeschwerde des Klägers vom 9. Mai 2002

gegen die Verwerfung seiner Revision mit Beschluß des Senats

vom 9. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 104.814,84 €

Gründe

Zwar unterliegen auch Beschlüsse gem. § 554 a Abs. 2 ZPO a.F. als

urteilsvertretende Beschlüsse der Wiederaufnahme, wobei im Beschlußverfah-

ren mit freigestellter mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. BGH,

Urteil vom 18. November 1982 - III ZR 113/79 - NJW 1983, 883; BGHZ 62, 18,

19 - jeweils m.w.N.). Der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens steht

hier jedoch bereits entgegen, daß der Kläger die Wiederaufnahmebeschwerde

privatschriftlich und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt hat (§§ 78 Abs. 1, 584 Abs. 1 ZPO). Die Wiederauf-

nahmebeschwerde ist daher als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1

ZPO zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend).

Der Kläger wird darauf hingewiesen, daß das Verfahren beendet ist und

er auf weitere Eingaben gleichen Inhalts nicht mit einer Beantwortung rechnen

kann.

Dr. Müller

Dr. Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr