BGH Urteil vom 04.06.2002 – VI ZR 371/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 371/01
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2002 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Die Wiederaufnahmebeschwerde des Klägers vom 9. Mai 2002
gegen die Verwerfung seiner Revision mit Beschluß des Senats
vom 9. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 104.814,84 €
Gründe
Zwar unterliegen auch Beschlüsse gem. § 554 a Abs. 2 ZPO a.F. als
urteilsvertretende Beschlüsse der Wiederaufnahme, wobei im Beschlußverfah-
ren mit freigestellter mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. BGH,
Urteil vom 18. November 1982 - III ZR 113/79 - NJW 1983, 883; BGHZ 62, 18,
19 - jeweils m.w.N.). Der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens steht
hier jedoch bereits entgegen, daß der Kläger die Wiederaufnahmebeschwerde
privatschriftlich und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
nahmebeschwerde ist daher als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend).
Der Kläger wird darauf hingewiesen, daß das Verfahren beendet ist und
er auf weitere Eingaben gleichen Inhalts nicht mit einer Beantwortung rechnen
kann.
Dr. Müller
Dr. Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr