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BGH Beschluss vom 06.06.2002 – I ZB 5/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 5/02

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2002

in Sachen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juni 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Der Antrag vom 3. Februar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers

abgelehnt.

Gründe:

Der vom Antragsteller gestellte "Antrag auf Durchführung eines Amtser-

mittlungsverfahrens auf Aufklärung von Verkündungsmängeln" des Beschlus-

ses des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts

vom 1. Oktober 2001 ist unzulässig, weil weder im Markengesetz noch in der

ergänzend heranzuziehenden Zivilprozeßordnung ein derartiges besonderes

Ermittlungsverfahren bezüglich der Verkündung einer Entscheidung vorgese-

hen ist.

Sofern der Antrag des Antragstellers als Rechtsmittel (Rechtsbeschwer-

de) gegen den Beschluß vom 1. Oktober 2001 anzusehen sein sollte, wäre er

schon deshalb unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zu-

gelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 85 Abs. 5 MarkenG).

Gegenstandswert: 10.225,84 € (= 20.000,-- DM).

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher