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BGH Beschluss vom 11.06.2002 – StB 12/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
Y. ,
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung;
hier: Beschwerde des Zeugen
H.
wegen Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 304 Abs. 4
StPO beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 28. Mai 2002 und vom 29. Mai 2002 - VI 9/01 -
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung von Haft zur Erzwin-
gung des Zeugnisses. Sie bleibt erfolglos.
1. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf findet derzeit die Hauptver-
handlung gegen Y. wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer
kriminellen Vereinigung statt. Ihm wird zur Last gelegt, von Februar 2000 bis
März 2001 Angehöriger des Funktionärskörpers der PKK gewesen zu sein und
die Leitung der PKK-Region Mitte innegehabt zu haben.
Der Beschwerdeführer wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch
Urteil vom 20. Juni 2001 wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Verei-
nigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegenstand der Verurteilung ist die Zugehörigkeit zum Funktionärskörper der
PKK in der Zeit vom 27. Juni 1999 bis zum 30. März 2000, zuerst als Leiter der
PKK-Region Mitte, seit Dezember 1999 zusätzlich auch als Leiter eines Sek-
tors von fünf PKK-Regionen, im Februar und März 2000 nur noch als der den
Regionen übergeordnete Sektor-Leiter. Die Verurteilung ist rechtskräftig.
Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer als Zeuge zu dem
Beweisthema "Ihr Wissen zur Person des Y. und zur Zusammenar-
beit mit ihm" geladen worden. Er hat in der Hauptverhandlung vom 28. Mai
2002 ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht geltend gemacht und ist
auch nicht bereit gewesen, Fragen aus einem ihm vom Vorsitzenden vorge-
legten Katalog zu beantworten. Daraufhin hat das Oberlandesgericht zuerst
gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Ordnungsgeld gegen den Beschwerdefüh-
rer festgesetzt. Als sich dieser weiterhin weigerte, die ihm vorgelegten Fragen
zu beantworten, hat es mit Beschluß vom 28. Mai 2002 gegen ihn gemäß § 70
Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses Haft bis zu einer Dauer von sechs
Monaten, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in diesem
Rechtszug hinaus, angeordnet. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß
vom 29. Mai 2002 die Fortdauer der Erzwingungshaft angeordnet, nachdem
der Beschwerdeführer an diesem Tage nochmals als Zeuge vorgeführt worden
war und Angaben zur Person des Angeklagten Y. und zu einer etwai-
gen Zusammenarbeit mit diesem verweigert hatte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der zugleich die Aussetzung
der Vollziehung beantragt worden ist. Der Beschwerdeführer ist der Auffas-
sung, eine erneute Verfolgung im Sinne von § 55 Abs. 1 StPO sei nicht ausge-
schlossen, weil hinsichtlich der zu erörternden Sachverhalte ein Strafklagever-
brauch nicht eingetreten sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht
abgeholfen und die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
2. Die Beschwerde ist erfolglos, weil dem Beschwerdeführer ein umfas-
sendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nicht zusteht.
a) § 55 StPO gibt dem Zeugen grundsätzlich nur das Recht, die Aus-
kunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Ausnahmsweise ist er zur umfassen-
den Verweigerung der Auskunft berechtigt, wenn seine gesamte in Betracht
kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidri-
gen eigenen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daß nichts übrig
bleibt, was er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ord-
nungswidrigkeit aussagen könnte (Dahs in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl.
§ 55 Rdn. 6 m. w. N.).
b) Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Rädelsführerschaft in
einer kriminellen Vereinigung durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düssel-
dorf vom 20. Juni 2001 liegt zugrunde, daß er in den genannten Funktionen die
Anweisungen der jeweils übergeordneten Parteiorgane den nachgeordneten
Parteigliederungen übermittelte und deren Umsetzung überwachte. Außerdem
gab er gegenüber der Führung der Partei Berichte über Parteiaktivitäten u.a.
ab. Insbesondere setzte er sich dabei erfolgreich dafür ein, daß in seinem Ver-
antwortungsbereich durch das Heimatbüro Reisepässe und Ausweise aus dem
Sympathisantenkreis beschafft wurden, um deren Verfälschung und dadurch
die illegale Reisetätigkeit von Kadern der Partei zu ermöglichen. Die Mitwir-
kung des Beschwerdeführers an der Ein- bzw. Durchschleusung von zwei PKK-
Angehörigen ist im einzelnen festgestellt worden.
Wegen dieser Tat kann der Beschwerdeführer wegen Strafklagever-
brauchs nicht mehr bestraft werden. Allerdings hat der Grundsatz des Strafkla-
geverbrauchs in der Senatsentscheidung BGHSt 29, 288, 294 für den Bereich
der Organisationsdelikte Einschränkungen erfahren. Danach werden gegen-
über § 129 StGB schwerere Straftaten, die mit Beteiligungsakten nach § 129
StGB in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines wegen der
Beteiligung ergangenen Urteils erfaßt, wenn sie tatsächlich nicht - auch nicht
unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung - Gegenstand der Anklage und der
Urteilsfindung in dem früheren Verfahren waren. Das ändert aber nichts daran,
daß der wegen eines Organisationsdelikts Verurteilte durch die Rechtskraft von
weiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem
zusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Delikte geschützt ist.
Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer die Beantwortung von Fragen, die le-
diglich seine Rädelsführerschaft in der kriminellen Vereinigung und seine Ein-
bindung in die Aktivitäten des Heimatbüros bestätigen würde, nicht ablehnen
kann. Ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Beschwerdeführers
scheidet danach aus.
Auch die Überlegungen, die der Senat in seinem Beschluß vom 30. März
2001 - 3 StR 342/00 - (BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt
1) zur Annahme mehrerer prozessualer Taten bei einem Organisationsdelikt
angestellt hat, führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie wären allenfalls von
Bedeutung, wenn der Beschwerdeführer auf Fragen seine Beteiligung an der
innerhalb der PKK bestehenden kriminellen Vereinigung außerhalb des Zeit-
raums 27. Juni 1999 bis 30. März 2000 mitteilen müßte. Der dem Beschwer-
deführer vorgelegte Fragenkatalog zeigt indes, daß solche Fragen nicht beab-
sichtigt sind.
Für die Inanspruchnahme eines umfassenden Auskunftsverweigerungs-
rechts kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den Beschluß des Bun-
desverfassungsgerichts vom 6. Februar 2002 (2 BvR 1249/01 = StV 2002, 177)
berufen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sollte der wegen
mehrerer Betäubungsmitteldelikte rechtskräftig verurteilte Zeuge u. a. Auskunft
über seine noch nicht bekannten Lieferanten erteilen. Dabei gingen die Straf-
verfolgungsbehörden selbst davon aus, daß weitere, vom Strafklageverbrauch
nicht umfaßte Betäubungsmittelstraftaten des Zeugen im Raum stünden. Bei
einer solchen Konstellation liegt es auf der Hand, daß sich der Zeuge durch die
Identifizierung seiner Lieferanten in die Gefahr begibt, wegen weiterer Betäu-
bungsmitteldelikte bestraft zu werden. Demgegenüber geht es hier nur um die
Bestätigung vorliegender Erkenntnisse, die sich auf den Zeitraum (Februar und
März 2000) beschränken, in dem nach dem bisherigen Verfahrens- und Kennt-
nisstand der Angeklagte und der Beschwerdeführer gemeinsam dem Funktio-
närskörper der PKK angehört haben.
Soweit der Beschwerdeführer darauf abhebt, der Angeklagte könnte ihn
nach seiner Aussage zu Unrecht belasten, stellt dies ein Risiko dar, das zu ei-
ner Aussageverweigerung nach § 55 StPO nicht berechtigt. Abgesehen davon
hat der Beschwerdeführer eine solche Gefahr nicht glaubhaft gemacht, für die
zudem nach den Erfahrungen des Senats in den beteiligten Kreisen - anders
als mit Blick auf § 31 BtMG beim Betäubungsmittelhandel (vgl. dazu BVerfG
aaO) - nichts spricht.
c) Nachdem die Voraussetzungen für eine umfassende Verweigerung
der Aussage nicht vorliegen, hat das Oberlandesgericht zu Recht angenom-
men, daß der Beschwerdeführer das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verwei-
gert. Die Erzwingungshaft ist auch erforderlich und steht nicht außer Verhältnis
zur Bedeutung der Strafsache und der zu erzwingenden Aussage.
d) Das Oberlandesgericht wird, sollte der Beschwerdeführer nunmehr
nur noch bezüglich einzelner Auskünfte einen Verweigerungsgrund geltend
machen, unter Berücksichtigung von § 56 StPO verfahren müssen.
3. Mit der Verwerfung der Beschwerde ist der Antrag des Beschwerde-
führers auf Aussetzung der Vollziehung des Zwangsmittels gegenstandslos.
Tolksdorf Pfister Becker