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BGH Beschluss vom 12.06.2002 – 2 StR 149/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 149/02

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts gemäß §§ 44, 46 Abs. 1 StPO am 12. Juni 2002 beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge gewährt.

Gründe:

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfah-

rensrügen ist hier trotz zulässig erhobener Sachrüge ausnahmsweise zulässig,

weil der Angeklagte nicht durch eigenes Verschulden, sondern aufgrund einer

fehlerhaften Sachbehandlung im Justizbereich daran gehindert war, die Verfah-

rensrüge fristgemäß zu erheben.

Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist

zur Ausführung der Verfahrensrüge neu zu laufen.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Elf