Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2002 – NotZ 14/02

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 14/02

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2002

in dem Verfahren

wegen einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine vorläufige sowie eine etwaige künftige Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare

Dr. Lintz und Dr. Ebner

am 13. Juni 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8. Februar 2002

gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlan-

desgerichts München vom 24. Januar 2002 wird, soweit sie nicht

durch Schriftsatz vom 26. April 2002 zurückgenommen worden ist,

als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-

zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Nachdem der Antragsteller durch Schriftsatz seines Verfahrensbevoll-

mächtigten vom 26. April 2002 - dem Senat zugeleitet am 7. Mai 2002 - sein

Rechtsmittel gegen die vorläufige Amtsenthebung vom 23. Mai 2001 "gegen-

ständlich beschränkt" auf diese zurückgenommen hat, ist über die sofortige

Beschwerde nur noch im Umfang ihrer Aufrechterhaltung zu Nr. III und Nr. IV

des angefochtenen Beschlusses (vgl. S. 1 f., 13, 14 ff. der Beschwerdebegrün-

dung vom 16. Februar 2002) zu entscheiden.

II. Die sofortige Beschwerde ist (auch) in diesem Umfang unzulässig.

Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten

(Beschl. v. 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Sen.Beschl. v. 21. April

1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bundesnotar-

ordnung ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf

Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an

den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschl. v. 14. Juli 1997

- NotZ 24/96 - insoweit in DNotZ 1997, 900 nicht abgedr.; Beschl. v. 14. April

1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweili-

ge 4 m.w.N.). Daran hat sich mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur

Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998

(BGBl. I S. 2585) nichts geändert. Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen

des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ab-

lehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu

erachten sein könnte (Sen.Beschl. v. 14. April 1994 aaO), ist hier ersichtlich

nicht gegeben. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung

über den vom Antragsteller in mehrfacher Hinsicht begehrten einstweiligen

Rechtsschutz ohne sachfremde, objektiv willkürliche Erwägungen sowohl die

wiederholte Bescheidung eines inhaltsgleich schon früher gestellten und be-

reits mit Beschluß vom 9. Juli 2001 abschlägig beschiedenen Antrags auf vor-

läufigen Rechtsschutz abgelehnt als auch den Antrag auf Erlaß einer einstwei-

ligen Anordnung zurückgewiesen, dem Antragsgegner unter bestimmten Vor-

aussetzungen eine etwaige künftige erneute vorläufige oder eine endgültige

Amtsenthebung zu untersagen (vgl. unter Nr. III und IV der Gründe des ange-

fochtenen Beschlusses).

Rinne

Tropf

Kurzwelly

Lintz

Ebner