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BGH Urteil vom 14.06.2002 – V ZR 79/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 79/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 557 Abs. 2 (§ 548 a.F.)

Verkündet am: 14. Juni 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hat das Berufungsgericht unzulässigerweise sowohl dem Haupt- als auch dem

Hilfsanspruch dem Grunde nach stattgegeben, so fällt im Revisionsverfahren die

Bindung des Revisionsgerichts an das Grundurteil über den Hilfsanspruch weg,

wenn das dem Hauptanspruch zur Höhe stattgebende Berufungsurteil rechtskräftig

wird.

BGB § 347 Satz 2 a.F., § 994 Abs. 2

Erstellt der Käufer, der eine Investitionsverpflichtung übernommen hat, vor Fälligkeit

dieser Pflicht und zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm noch ein vertragliches Rücktritts-

recht erwachsen kann, auf dem Kaufgrundstück ein provisorisches Bauwerk, kann er

im Rücktrittsfalle hierfür keinen Verwendungsersatz verlangen.

BGH, Urt. v. 14. Juni 2002 - V ZR 79/01 - KG in Berlin

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,

Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird, unter Verwerfung, im übrigen

unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin, das Ur-

teil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts

in Berlin vom

25. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die

Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als

2.250.000 DM, nämlich weiterer 150.000 DM nebst Zinsen, ver-

urteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage ab-

gewiesen.

Die Kosten tragen die Parteien wie folgt:

I. Instanz:

Die Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

II. Instanz:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu

80 %, weitere 14 % der Beklagte zu 2 und die restlichen 6 % die

Klägerin.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er

selbst 94 % und die Klägerin 6 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er

selbst 95 % und die Klägerin 5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Be-

klagten als Gesamtschuldner 80 %, der Beklagte zu 2 weitere

14 % und sie selbst 6 %.

III. Instanz:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu

68 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und die Klägerin 20 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er

selbst 74 % und die Klägerin 26 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er

selbst 75 % und die Klägerin 25 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Be-

klagten als Gesamtschuldner 63 %, der Beklagte zu 2 weitere

12 % und sie selbst 25 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariellen Verträgen vom 13. August 1993 kaufte die Klägerin von

der Beklagten zu 1 die Grundstücke R. Straße 38/44 (Flurstücke 2773

und 3805/2) und von der Beklagten zu 2 das Grundstück R. Straße

40/42 (Flurstück 2771) in L. . Die Klägerin verpflichtete sich in den Verträ-

gen, auf den Kaufgrundstücken ein Büro-, Handels- und Gewerbezentrum zu

errichten, wobei sie die Verpflichtung übernahm, innerhalb von zwei Jahren

nach Wirksamwerden des Vertrags auf den Flurstücken 2773 und 3805/2 min-

destens 1.000.000 DM, auf dem Flurstück 2771 mindestens 2.000.000 DM zu

investieren; innerhalb von insgesamt vier Jahren waren weitere 3.000.000 DM

bzw. 10.000.000 DM aufzubringen. Durch die Investitionen waren bis Septem-

ber/Dezember 1995 in den auf den Grundstücken angesiedelten Betrieben ei-

ne bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen zu schaffen. Beide Seiten konnten von

den Kaufverträgen zurücktreten, wenn nicht binnen 10 Monaten nach Vertrags-

schluß ein Investitionsvorrangbescheid "oder gegebenenfalls die GVO" (scil.

Grundstücksverkehrsordnung; nur im Vertrag über das Grundstück Flurstück

2771) erteilt war. In diesem Falle sollten weitergehende Rechte, insbesondere

Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen sein. Am 30. November 1993 er-

teilte die Baubehörde eine auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 be-

schränkte Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Baulichkeiten, hin-

sichtlich des Grundstücks Flurstück 2771 verlangte sie vorweg die Klärung der

Altlastenfrage. Aus dem gleichen Grunde beschränkte die Treuhandanstalt die

am 8. Dezember 1994 erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung auf die

Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2. Auf ihnen errichtete die Klägerin eine

Leichtbauhalle. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 erklärte sie den Rücktritt von

beiden Verträgen. Sie stützte sich hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 2771

auf das Ausbleiben der Genehmigung, hinsichtlich der weiteren Grundstücke

auf die Einheit der Verträge.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung für die Schaffung der

Arbeitsplätze in Höhe von 1.980.000 DM errechnet und ihre Verwendungen zur

Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle auf 1.577.771,36 DM beziffert.

Im Wege der Teilklage hat sie die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung

von 1.000.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat

die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin den Zahlungs-

antrag in erster Linie auf den Vergütungsanspruch, in zweiter Linie auf den

Verwendungsanspruch gestützt. Das Oberlandesgericht hat die Klage unter

beiden Gesichtspunkten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (Urt. v.

27. Oktober 1998). Die Revision der Beklagten hat der Senat nicht angenom-

men (Beschl. v. 16. Dezember 1999, V ZR 8/99).

Im Rechtsstreit zur Höhe hat die Klägerin die Klage erweitert und die

gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von

2.400.000 DM sowie der Beklagten zu 2 zur Zahlung weiterer 400.000 DM, je-

weils nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 6. Dezember 1996, verlangt. Dem Antrag

auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten hat sie, jeweils auf die

Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 bezogen, einen Vergütungsanspruch

von 2.250.000 DM und, nachfolgend, einen Verwendungsersatzanspruch in

Höhe von 2.160.501,46 DM zugrunde gelegt; den Antrag auf Verurteilung der

Beklagten zu 2 hat sie auf Vergütungs- und Verwendungsersatzansprüche,

jeweils bezogen auf das Grundstück Flurstück 2771, gestützt. Das Oberlan-

desgericht hat der Klage zu den Hauptforderungen stattgegeben, Zinsen aber

überwiegend erst ab der Rechtshängigkeit der jeweiligen Ansprüche zugespro-

chen. Der gesamtschuldnerischen Verurteilung liegt ein Vergütungsanspruch

von 2.250.000 DM und ein Anspruch auf Verwendungsersatz von 150.000 DM

zugrunde.

Mit ihren Revisionen haben die Beklagten die Wiederherstellung des

Urteils des Landgerichts und die Abweisung der erweiterten Klageanträge an-

gestrebt. Der Senat hat die Revisionen nur insoweit angenommen, als die Be-

klagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, nämlich

zur Erstattung von Verwendungen in Höhe von 150.000 DM nebst Zinsen, ver-

urteilt worden sind. Im Umfang der Annahme verfolgen die Beklagten ihre Re-

visionsanträge weiter. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt und bean-

tragt, ihr gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 5 v.H. Zin-

sen aus 150.000 DM vom 6. Dezember 1996 bis 5. April 2000, gegenüber der

Beklagten zu 1 weitere 5 v.H. Zinsen aus 270.000 DM für dieselbe Zeit und

gegenüber der Beklagten zu 2 weitere 5 v.H. Zinsen aus 400.000 DM für die

Zeit vom 17. Februar 1997 bis zum 5. April 2000 zuzusprechen. Die Parteien

beantragen jeweils, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht legt dem Anspruch auf Verwendungsersatz Ko-

sten für die Errichtung der Leichtbauhalle (Aufbau-, Transport- und Nebenko-

sten) in Höhe von 77.910 DM, für deren Elektroanschluß in Höhe von

32.820 DM sowie einen Teilbetrag der Projektierungskosten (Architektenhono-

rar) von 39.270 DM (insgesamt 150.000 DM) zugrunde. Es meint, die Verwen-

dungen seien notwendig im Sinne der §§ 347 Satz 2 BGB a.F., 994 BGB ge-

wesen. Denn sie hätten nicht nur Sonderzwecken der Klägerin gedient, son-

dern hätten auch aufgewandt werden müssen, damit die auf dem Gelände an-

sässigen Unternehmen ihre Arbeit fortsetzen und weitere Unternehmen ange-

siedelt werden konnten. Die Leichtbauhalle habe zwar kaum den Planungen

entsprochen, ihre Errichtung sei aber wegen der Altlastensituation erforderlich

geworden und habe zu den angestrebten arbeitsmarktpolitischen Wirkungen

beigetragen. Eine Mahnung sei lediglich gegenüber der Beklagten zu 1 und nur

wegen eines Teilbetrags erfolgt.

II.

Die Revision hat Erfolg.

Ansprüche auf Verwendungsersatz stehen der Klägerin nicht zu, weil die

Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle keine notwendige Verwendung

auf die Kaufgrundstücke darstellte. Auch sonst liegen der Klage keine berech-

tigten Ansprüche auf Geldleistung zugrunde.

1. a) Allerdings war der Senat an das (formell) rechtskräftige Grundurteil

des Berufungsgerichts, das einen Verwendungsersatzanspruch der Klägerin

nach § 347 Satz 2 BGB a.F., § 994 Abs. 2 BGB bejaht hatte, gebunden (§ 548

ZPO a.F. entspr. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO); vgl. statt aller MünchKomm-

ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 548 Rdn. 8). Die Bindung erstreckt sich zwar, wie die-

jenige des Berufungsgerichts im Verfahren über die Anspruchshöhe (§ 318

ZPO; BGH, Urt. v. 22. Februar 1967, III ZR 255/64, NJW 1967, 1231), nicht auf

die Urteilselemente, die festgestellten Tatsachen und deren rechtliche Bewer-

tung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 512

Rdn. 3). Wohl aber tritt eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgründe

insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen

Inhalt bestimmen (zu § 318 ZPO, vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl., Rdn. 2). Dem

Grunde nach zuerkannt war ein Anspruch auf Verwendungsersatz wegen Er-

stellung der Leichtbauhalle. Das Grundurteil ließ es zu, aus dem Gesamtbe-

stand von 13 Positionen, die die Klägerin dem Anspruch auf Verwendungser-

satz zugrunde gelegt hat, einzelne unter dem Gesichtspunkt fehlender Not-

wendigkeit von der Ersatzfähigkeit auszuschließen; dies wäre nicht nur wegen

quantitativer Überschreitung des erforderlichen Aufwands, sondern auch we-

gen fehlender Erforderlichkeit einzelner Positionen ihrer Art nach möglich ge-

wesen. Die Verneinung der Erstattungsfähigkeit sämtlicher Verwendungen mit

der Begründung, ihr gemeinsamer Zweck, die Errichtung der Leichtbauhalle,

sei für die Kaufgrundstücke nicht notwendig gewesen, hätte sich dagegen in

Widerspruch zu der vorangegangenen Entscheidung über den Grund des An-

spruchs gesetzt. Sie hätte sich nicht auf die Höhe des Anspruchs beschränkt,

sondern das Bestehen eines Anspruchs auf Verwendungsersatz wegen der

Errichtung der Leichtbauhalle überhaupt geleugnet.

b) Die Bindung an das Grundurteil ist indessen mit der Nichtannahme

der weitergehenden Revision der Klägerin im Verfahren zur Höhe des An-

spruchs entfallen. Ein Grundurteil über den Anspruch auf Verwendungsersatz

hätte, was der Senat seinerzeit allerdings unberücksichtigt gelassen hat, be-

reits nicht ergehen dürfen. Der Hauptanspruch auf Vergütung für die Schaffung

von Arbeitsplätzen, dem das Berufungsgericht in dem Grundurteil unter dem

Gesichtspunkt des § 346 Satz 2 BGB a.F. stattgegeben hat, erschöpfte den

damaligen Betrag der Teilklage von 1.000.000 DM. Raum, zusätzlich über den

eigenständigen, nur hilfsweise erhobenen Anspruch auf Verwendungsersatz

dem Grunde nach zu erkennen, hatte damals nicht bestanden (vgl. BGH, Urt. v.

7. November 1991, IX ZR 3/91, LM BGB § 249 - A - Nr. 93; v. 4. Dezember

1997, IX ZR 247/96, LM BGB § 765 Nr. 123). Das unzulässig erlassene Grun-

durteil zieht indessen keine Folgen mehr nach sich; denn es stand unter der

auflösenden Bedingung des vollen oder teilweisen Erfolgs der zum Hauptan-

spruch erhobenen Klage. Diesem Vorbehalt hatte bereits die Rechtshängigkeit

des Hilfsanspruchs unterlegen (statt aller Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 260

Rdn. 4), die (zu Unrecht erlassene) Grundentscheidung nahm an ihm teil. Mit

der rechtskräftigen Zuerkennung des von der ursprünglichen Teilklage erfaßten

Vergütungsanspruchs über 1.000.000 DM, die mit der (teilweisen) Nichtan-

nahme der Revision im Verfahren zur Anspruchshöhe eingetreten ist, steht der

Erfolg des vorrangigen Anspruchs, soweit er bereits Gegenstand des Grun-

durteils war, fest. Die Wirkungen des Grundurteils zum nachrangigen Anspruch

auf Verwendungsersatz sind entfallen (zu einem vergleichbaren Fall: BGHZ

106, 219, 220 f).

2. Nach § 347 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 994 Abs. 2 BGB

steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nur insoweit zu,

als sie notwendig sind und im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag vom

Geschäftsführer gefordert werden könnten. Diese Voraussetzungen liegen

nicht vor.

a) Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung,

Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (Senat, BGHZ 131,

220). Notwendig im Sinne des § 994 BGB sind sie, soweit sie zur Erhaltung

oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind; dabei ist

ein objektiver Maßstab anzulegen

(BGH, Urt. v. 9. November 1995,

IX ZR 19/95, WM 1996, 131, 132). Hierzu zählt der Abriß vorhandener Bau-

lichkeiten und die Errichtung eines neuen Gebäudes (sachändernde Verwen-

dung) nach der Rechtsprechung nicht (BGHZ 10, 171, 176; Senat BGHZ 41,

157, 161; BGH, Urt. v. 8. Januar 1969, VIII ZR 7/67, WM 1969, 295). Die an die

Rechtsprechung des Senats (BGHZ 131, 220, 223) anschließende Erwägung

des Berufungsgerichts, Verwendungsersatz sei nicht um des dem Eigentümer

verschafften Vorteils willen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu leisten, wel-

ches Vermögensopfer der Besitzer zum Zwecke der Durchführung einer Er-

haltungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme auf sich genommen hat, führt zu

keinem abweichenden Ergebnis. Ob die Verwendung dem Eigentümer einen

fortwirkenden Nutzen verschafft oder den Wert der Sache steigert, ist aller-

dings nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht des vorhande-

nen Zustandes der Sache und deren Bewirtschaftung dem Eigentümer Auf-

wendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen (BGHZ 64,

333, 339). Ist dies der Fall, ist das Vermögensopfer des Besitzers nach § 994

BGB erstattungsfähig, es findet eine "Verlustabwälzung auf den Eigentümer"

statt (Senat BGHZ 131, 220, 223). Fehlt es hieran, trägt der Besitzer den mit

der Verwendung verbundenen "Verlust"; denn diesen hat er um eines Sonder-

vorteils willen auf sich genommen, der außerhalb des objektiv Erforderlichen

lag.

b) Die Besonderheiten des Vertragsverhältnisses der Parteien bieten

keinen Anlaß zu anderer Beurteilung. Hierbei braucht der Senat zu den viel-

fach ungeklärten Fragen, inwieweit in den Fällen des gesetzlichen Rücktritts-

rechts (oder der Wandlung) oder allgemein bei Verwendungen vor Kenntnis

des Rücktrittsgrundes Verwendungsersatz unter Abweichung von dem für das

Verhältnis des Eigentümers zum Besitzer geltenden Regelungen möglich oder

geboten ist (näher bei Staudinger/Kaiser, BGB, 2001, § 347 Rdn. 96 ff; zum

neuen Recht Gaier WM 2002, 1, 6 f), nicht Stellung zu nehmen. Die Klägerin

hat kein gesetzliches, sondern ein vertragliches Rücktrittsrecht ausgeübt. Sie

kann auch nicht einem Rücktrittsberechtigten gleichgestellt werden, der die

Verwendungen vor Kenntnis des vertraglichen Rücktrittsgrundes vornimmt. Die

Klägerin hat die Leichtmetallhalle auf den Grundstücken Flurstück 2773 und

3805/2 errichtet, als noch ungeklärt war, ob auf dem Kernstück des Objekts,

dem zentral gelegenen Grundstück Flurstück 2771, überhaupt gebaut und der

vertragliche Vorhabenplan verwirklicht werden konnte. Noch offen war, im Zu-

sammenhang mit der das Bauvorhaben in Frage stellenden Altlastenproblema-

tik, ob die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erteilt werden

würde. Als die Klägerin die Leichtmetallhalle erstellte, mußte sie mit dem Ein-

treten des vertraglichen Rücktrittsgrundes hinsichtlich des maßgeblichen

Grundstücks, Flurstück 2771, rechnen.

Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß die Genehmigung zum Abbruch

der vorhandenen Bausubstanz und die Grundstücksverkehrsgenehmigung hin-

sichtlich der peripheren Grundstücke 2773 und 3805/2 erteilt wurden. Diesel-

ben Gründe, die die Klägerin berechtigten, vom Kaufvertrag über diese Grund-

stücke wegen der rechtlichen Hindernisse bei Erwerb und Bebauung der zen-

tralen Fläche zurückzutreten, stellten sie auch von der übernommenen Ver-

pflichtung frei, das vertragliche Vorhaben (Erstellung des gewerblichen Zen-

trums auf allen drei Grundstücken mit Schwerpunkt bei der Fläche Flurstück

2771) in Angriff zu nehmen. Hiervon hat die Klägerin, wovon das Berufungsge-

richt auch ausgeht ("Leichtbauhalle dürfte den Plänen kaum entsprochen ha-

ben"), Abstand genommen. Die Errichtung der Leichtbauhalle lag außerhalb

der vertraglichen Vorgaben. Mit dem Entschluß, sie zu errichten, nahm die Klä-

gerin eine zusätzliche Chance wahr und ging zugleich ein besonderes Risiko

ein. Daß die Beklagten ihr hierbei freie Hand ließen, macht die entstandenen

Aufwendungen nicht zur notwendigen Verwendung auf die Grundstücke, die

nach § 994 Abs. 2 BGB ausgleichspflichtig wäre.

3. Einen Anspruch auf Ersatz (lediglich) nützlicher Verwendungen (§ 996

BGB) räumt das Gesetz in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung den

Vertragsparteien im Rücktrittsfalle nicht ein (BGHZ 87, 104, 107). Soweit die

Rechtsprechung beim Rücktritt vom Vertrag Ansätze zu einer Erweiterung des

Verwendungsersatzes gefunden hat

(z.B. Urt. v. 9. November 1995,

IX ZR 19/95, WM 1996, 131; Senatsurt. v. 28. Juni 1961, V ZR 75/60, WM

1961, 1149, 1151), ist dies im Rahmen des § 994 BGB geschehen.

4. Der Hinweis der Klägerin in der Revisionsverhandlung auf Verwen-

dungsersatzansprüche für ein anderes Objekt (Sanierung eines Altbaus)

scheitert an § 314 ZPO. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils stützt die

Klägerin den Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten,

soweit er über die Vergütung geschaffener Arbeitsplätze (2.250.000 DM) hin-

ausgeht, ausschließlich auf "Aufwendungen in Erfüllung der Investitionsver-

pflichtung"

in Höhe

von

2.160.501,46 DM

(rechnerisch

korrekt:

2.160.501,36 DM). Dieser Betrag setzt sich nach dem Tatbestand aus "im

Schriftsatz vom 7. Oktober 1997 (die Klägerin bezieht sich auf ihn mit der Da-

tumsangabe 6. Oktober 1997) im einzelnen dargelegte(n) Aufwendungen in

Höhe von 1.557.771,36 DM für das Objekt R. Straße 38/44" (Flst. 2773

und 3805/2) und Mietkosten in Höhe von 602.730,00 DM für die Leichtbauhalle

zusammen. Die Aufwendungen haben nach dem in Bezug genommenen

Schriftsatz ausschließlich die Leichtbauhalle zum Gegenstand (ebenso der

Schriftsatz vom 30. März 2000 auf den das Berufungsurteil weiter Bezug

nimmt). Der zusätzliche Hinweis der Klägerin auf einen Schriftsatz vom

14. November 2000, gemeint

ist möglicherweise der Schriftsatz vom

22. November 2000, ändert hieran nichts. Die Bezeichnung der Ansprüche, die

dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zugrunde

liegen,

ist eindeutig. Etwaige Abweichungen

in dem Schriftsatz vom

22. November 2000 haben an der Beweiskraft des Tatbestandes nicht teil

(BGH, Urt. v. 20. September 1983, VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161;

BGHZ 140, 335, 339; vgl. auch Senatsurt. v. 14. Oktober 1988, V ZR 73/87,

BGHR ZPO § 314 - Widersprüchlichkeit 3). Im übrigen lassen die in dem

Schriftsatz vom 22. November 2000 bezeichneten Positionen nicht erkennen,

ob sie sich auf die Grundstücke Flst. 2773 und 3805/2 beziehen, die nach dem

Tatbestand des Berufungsurteils allein Gegenstand von Aufwendungen sind,

für die die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt.

5. Nachrangig verfolgte Ansprüche auf Schadensersatz wegen Ver-

schuldens bei Vertragsschluß, mit denen sich das Berufungsgericht, von sei-

nem Standpunkt aus konsequent, nicht befaßt hat, stehen der Klägerin nicht

zu. Im Vertrag über das Grundstück Flst. 2771 haben die Beklagten der Altla-

stenproblematik dadurch Rechnung getragen, daß die Klägerin einen Teilbe-

trag von 400.000 DM übernahm und weitere Belastungen bis zur Höhe von 1,8

Millionen DM nach einem Schlüssel verteilt wurden, der die Beklagten mit

75 v.H. trafen. Für den Fall, daß die Kosten der Altlastenbeseitigung den Be-

trag von 1,8 Mio. DM übersteigen sollten, wurde jeder Seite ein Rücktrittsrecht

eingeräumt. Damit hat die Beklagte den ihr aus einer gutachtlichen Stellung-

nahme bekannt gewordenen Umstand, daß hinsichtlich des Grundstücks

R.

Straße 40/42 (Flst. 2771) Sanierungskosten bis zur Höhe von 3,5 Mio DM

möglich wären, Rechnung getragen. Von einem hier nur in Frage kommenden

vorsätzlichen Verstoß gegen vorvertragliche Pflichten kann nicht die Rede

sein. Insbesondere stellte das vorgesehene Rücktrittsrecht der Klägerin vor

Augen, daß über den verteilten Betrag von 1,8 Mio. DM hinaus Kosten entste-

hen könnten, die die Rentabilität des Vorhabens berührten. Dem trug die Ver-

einbarung Rechnung.

III.

Die unselbständige Anschlußrevision der Klägerin (§ 556 ZPO a.F.

i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO) bleibt ohne Erfolg.

Soweit sie weitergehende Zinsen für die Ansprüche auf Vergütung für

die Beschaffung von Arbeitsplätzen zum Gegenstand hat, ist sie unzulässig, da

der Senat wegen der Hauptansprüche die Annahme der Revision abgelehnt

hat (BGHZ 131, 95; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 556 Rdn. 9). Im übrigen ist

die Anschlußrevision nicht begründet, da der Hauptanspruch auf Verwen-

dungsersatz, dessen weitergehender Verzinsung sie dienen, nicht besteht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.

Tropf

Krüger

Klein

Lemke

Gaier