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BGH Beschluss vom 18.06.2002 – 1 StR 352/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 352/99
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2002 beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.
W. aus München, wird für die Vorbereitung und Wahrneh-
mung des Verfahrens nach § 33a StPO anstelle der gesetzlichen
Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von
1.022,58 EURO (in Worten: eintausendzweiundzwanzig EURO
und achtundfünfzig Cent) bewilligt.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 23. Februar 2000 auf Antrag des Ver-
urteilten das Verfahren nach § 33a StPO eingeleitet und ihm durch Verfügung
des Vorsitzenden vom 8. Mai 2000 Rechtsanwalt Dr. W. zum Verteidiger
bestellt. In der Sache mußte der Verteidiger das sehr umfangreiche landge-
richtliche Urteil durcharbeiten und die zahlreichen, vom Verurteilten selbst
verfaßten Verfahrensrügen überprüfen. Der Senat hält die aus dem Beschluß-
tenor ersichtliche Vergütung für angemessen.
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