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BGH Beschluss vom 18.06.2002 – 1 StR 352/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 352/99

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2002 beschlossen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.

W. aus München, wird für die Vorbereitung und Wahrneh-

mung des Verfahrens nach § 33a StPO anstelle der gesetzlichen

Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von

1.022,58 EURO (in Worten: eintausendzweiundzwanzig EURO

und achtundfünfzig Cent) bewilligt.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 23. Februar 2000 auf Antrag des Ver-

urteilten das Verfahren nach § 33a StPO eingeleitet und ihm durch Verfügung

des Vorsitzenden vom 8. Mai 2000 Rechtsanwalt Dr. W. zum Verteidiger

bestellt. In der Sache mußte der Verteidiger das sehr umfangreiche landge-

richtliche Urteil durcharbeiten und die zahlreichen, vom Verurteilten selbst

verfaßten Verfahrensrügen überprüfen. Der Senat hält die aus dem Beschluß-

tenor ersichtliche Vergütung für angemessen.

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