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BGH Beschluss vom 18.06.2002 – 4 StR 178/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 178/02
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2002 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den rechtsfehlerfrei getroffe- nen Feststellungen kommt eine Schuldspruchänderung zu Lasten des Angeklagten - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible