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BGH Beschluss vom 18.06.2002 – 4 StR 178/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 178/02

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2002 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den rechtsfehlerfrei getroffe- nen Feststellungen kommt eine Schuldspruchänderung zu Lasten des Angeklagten - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible