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BGH Beschluß vom 20.06.2002 – 4 StR 371/01

4. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja

StVG § 21 Abs. 1 Satz 1, FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3

Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen

Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche

Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen wor-

den war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein

Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1

StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch

dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor

dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen

durfte.

BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - 4 StR 371/01 - Oberlan- desgericht

Karlsruhe

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 371/01

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz und Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ

und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann am 20. Juni 2002 be-

schlossen:

Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen

Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahr-

erlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war

und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahr-

zeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m.

§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn er

aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar

1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte.

Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht Heidelberg hat den Angeklagten wegen fahrlässiger

Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu

einer Geldstrafe verurteilt und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrer-

laubnis angeordnet. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht

Heidelberg den Schuldspruch dahin abgeändert, daß er nur der fahrlässigen

Körperverletzung schuldig sei, und auf eine geringere Geldstrafe erkannt.

Nach den Feststellungen des Berufungsurteils führte der Angeklagte,

der zur Tatzeit seinen Wohnsitz im Inland hatte, am 28. Juni 1999 im öffentli-

chen Straßenverkehr einen Personenkraftwagen und fuhr infolge von Unacht-

samkeit auf ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug auf, dessen Fahrerin

durch den Aufprall verletzt wurde. Am Tattag war der Angeklagte nicht im Be-

sitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Diese war ihm seit 1987 mehrfach, zuletzt

am 21. Oktober 1992 durch das Amtsgericht Schwetzingen unter Anordnung

einer Sperrfrist für die Neuerteilung bis zum 27. November 1993, entzogen

worden. Seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hatte er im Jahre

1994 zurückgenommen, nachdem das eingeholte medizinisch-psychologische

Gutachten negativ ausgefallen war. Der Angeklagte besaß aber eine spanische

Fahrerlaubnis, die er während eines von 1995 bis Ende 1996 dauernden Spa-

nienaufenthalts erworben hatte. Eine isolierte Sperrfrist, die das Amtsgericht

Heidelberg mit Strafbefehl vom 9. Oktober 1997 wegen vorsätzlicher Trunken-

heit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängt hatte,

war im Oktober 1998 abgelaufen.

Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe nach Ablauf der

Sperrfrist am Tattage aufgrund seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt am

öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen.

Gegen das Berufungsurteil hat die Staatsanwaltschaft Revision einge-

legt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und eine tateinheitliche

Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erstrebt.

2. Das mit der Revision befaßte Oberlandesgericht Karlsruhe beabsich-

tigt, das Rechtsmittel zu verwerfen. Zur Begründung führt es aus: Gemäß § 28

Abs. 1 Satz 1 der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Verordnung über die

Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung,

FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I 2214) sei der Angeklagte aufgrund seiner

spanischen Fahrerlaubnis berechtigt gewesen, im Inland ein Kraftfahrzeug zu

führen. Die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, wonach die Be-

rechtigung aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis unter anderem nicht für

Personen gilt, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Ge-

richt entzogen worden ist, sei nicht auf solche Entziehungen anzuwenden, die

bereits vor dem 1. Januar 1999 "erledigt" gewesen seien. Daher sei die zu die-

sem Zeitpunkt vorhandene Berechtigung, mit der ausländischen Fahrerlaubnis

nach Ablauf einer gerichtlich angeordneten Sperrfrist wieder am öffentlichen

Straßenverkehr im Inland teilzunehmen, nicht im Hinblick auf eine früher er-

folgte Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erloschen.

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht

Karlsruhe durch den Beschluß des Saarländischen Oberlandesgerichts vom

19. Juli 2000 - Ss 25/2000 (28/00) - gehindert. Darin wird entscheidungserheb-

lich die Auffassung vertreten, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gelte für Inhaber einer gül-

tigen EU/EWR-Fahrerlaubnis, denen die deutsche Fahrerlaubnis im Inland

rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist, auch dann, wenn die

ausländische Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten der FeV und nach Ablauf der

Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erworben wurde.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat deshalb die Sache (durch Be-

schluß vom 19. Juli 2001, NStZ-RR 2000, 86) gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem

Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

"Macht sich der Inhaber einer in einem EU-Staat erworbenen Fahrerlaubnis nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, wenn er seine ausländische Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten der FeV am 01.01.1999 erworben hat, nachdem ihm zuvor seine deutsche Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren durch rechtskräftiges Urteil entzogen worden war?"

3. Der Generalbundesanwalt hat sich im Ergebnis der Rechtsauffassung

des Saarländischen Oberlandesgerichts angeschlossen und beantragt zu be-

schließen:

"Der Inhaber einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis macht sich als Führer eines Kraftfahrzeugs im Inland nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, wenn er seine ausländische Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 erworben hat, nachdem ihm zuvor seine deutsche Fahr- erlaubnis in einem Strafverfahren durch rechtskräftiges Urteil entzogen worden war."

II.

Die Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe kann über die Revision der Staatsan-

waltschaft nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des

Saarländischen Oberlandesgerichts abzuweichen. Obwohl in § 28 Abs. 4 Nr. 3

FeV nicht zwischen dem Entzug einer inländischen und einer ausländischen

Fahrerlaubnis unterschieden wird, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die

Vorlegungsfrage mit Recht allein mit Blick auf die Entziehung einer inländi-

schen Fahrerlaubnis gestellt, denn für Fälle, in denen eine Entziehung einer

ausländischen Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69 b StGB

in der bis zum

31. Dezember 1998 geltenden Fassung erfolgt war, welche nur die Wirkung

eines zeitlich begrenzten Fahrverbots hatte, kann der Anwendungsbereich des

§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV anders als bei der Entziehung einer im Inland erteilten

Fahrerlaubnis zu beurteilen sein (vgl. dazu OLG Köln NZV 2001, 225; VG

Bremen, Beschluß vom 31. März 1999 - 5 V 452/99 = DAR 1999, 377

- Leitsatz -; vgl. auch Hentschel NZV 2001, 193, 195).

Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu eng gestellt, denn sie erfaßt nach ih-

rem Wortlaut die Frage der Strafbarkeit nur für eine bestimmte zeitliche Rei-

henfolge von (früherer) Entziehung der deutschen und (späterem) Erwerb der

ausländischen Fahrerlaubnis, auf die es nach den einschlägigen Bestimmun-

gen des Fahrerlaubnisrechts nicht ankommt. Sie bedarf auch der Präzisierung,

weil sie nicht erkennen läßt, daß es dem vorlegenden Oberlandesgericht in

erster Linie um die Klärung geht, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch für "Altfälle"

gilt, in denen eine Fahrberechtigung aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis

wegen Fristablaufs der Sperre (§ 69 a StGB) vor dem 1. Januar 1999 wieder

bestanden hat.

Der Senat faßt deshalb die Vorlegungsfrage insgesamt wie folgt neu:

Macht sich der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig ent- zogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, auch dann nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, wenn er

aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte?

III.

Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlußformel

ersichtlich.

1. Seit dem 1. Januar 1999 richtet sich die Berechtigung zum Führen

von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland für den Inhaber einer

in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertrags-

staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahr-

erlaubnis (EU/EWR-Fahrerlaubnis), der seinen ordentlichen Wohnsitz im In-

land hat, nach der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Stra-

ßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung, FeV) vom 18. August 1998 (BGBl

I 2214). Nach § 28 Abs. 1 FeV darf er im Umfang seiner sich aus der ausländi-

schen Fahrerlaubnis ergebenden Berechtigung zeitlich unbegrenzt im Inland

Kraftfahrzeuge führen, vorbehaltlich der in § 28 Abs. 2 bis 4 FeV vorgesehenen

Einschränkungen. So besteht nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV keine Fahrberechti-

gung im Inland für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die

Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder

sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen

worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder

denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwi-

schenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

2. Die Erstreckung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch auf Fälle der vorlie-

genden Art (im folgenden Altfälle), in denen der Inhaber einer vor dem

1. Januar 1999 in einem EU oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis, der

seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, von seiner ausländischen Fahrer-

laubnis vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung Gebrauch machen durf-

te, weil ihm zwar die inländische Fahrerlaubnis durch ein Gericht entzogen,

eine Sperrfrist jedoch nicht (mehr) lief, entspricht dem Wortlaut der Norm.

Insbesondere trägt sie aber der Zielsetzung des Verordnungsgebers, ei-

ne möglichst weitgehende Angleichung der Rechtsverhältnisse in Bezug auf

inländische und ausländische Fahrerlaubnisse zu erreichen (BRDrucks. 443/98

S. 283), Rechnung. Dies wird nicht nur daran deutlich, daß § 28 Abs. 4 Nr. 3

FeV sich in das Regelungsgefüge einpaßt, zu dem auch die zeitgleich mit der

FeV in Kraft getretene Neufassung des § 69 b Abs. 1 StGB durch das Gesetz

zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl I 747)

gehört, nach der die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis entgegen

der bisherigen Gesetzeslage nicht mehr nur eine fahrverbotsähnliche Wirkung,

sondern - wie beim Entzug einer inländischen Fahrerlaubnis - das Erlöschen

des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland zur Folge hat. Das Be-

streben des Normgebers nach einer kontinuierlichen schrittweisen Harmonisie-

rung der Befugnisse von Inhabern inländischer und ausländischer Fahrerlaub-

nisse unter Fortführung und Erweiterung bereits bestehender Anpassungsvor-

schriften ergibt sich vor allem aus der Entstehungsgeschichte des § 28 Abs. 4

FeV:

Für die Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse galt bis zum 30. Juni

1996 allein die Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO).

Gemäß § 4 Abs. 2 b IntVO in der bis zum 14. Februar 1996 geltenden Fassung

durften Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse im Inland keine Kraftfahrzeuge

führen, solange ihnen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war oder ihnen

aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis

erteilt werden durfte. Mit Wirkung vom 15. Februar 1996 wurde § 4 Abs. 2 Int-

VO dahin ergänzt, daß Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse unter anderem

auch dann keine Kraftfahrzeuge führen dürfen, wenn ihnen im Inland von einer

Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder bestandskräftig

entzogen oder ihnen die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt

worden ist (§ 4 Abs. 2 c IntVO, eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 der 22. Verordnung

zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Februar 1996,

BGBl I S. 216).

Diese Einschränkungstatbestände wurden

in

die EU/EWR-

Führerscheinverordnung vom 19. Juni 1996 übernommen. Diese Verordnung

galt vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1998 als lex specialis für Inhaber einer

gültigen Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Uni-

on oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum, die

ihren ständigen Aufenthalt

in der Bundesrepublik

Deutschland hatten.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 trat die Fahrerlaubnisverordnung vom

18. August

1998

in Kraft. Sie

ersetzte

u.a.

die EU/EWR-

Führerscheinverordnung und faßte die bislang geltenden Einschränkungstat-

bestände in § 28 Abs. 4 FeV neu. Der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die

Verwaltungsbehörde wurde nunmehr die gerichtliche Entziehung der Fahrer-

laubnis gleichgestellt. Anders als bisher ist der Inhaber einer ausländischen

Fahrerlaubnis nach Ablauf einer vom Gericht verhängten Sperrfrist im Inland

nicht wieder automatisch fahrberechtigt (vgl. hierzu VkBl. 1998, 1049, 1055).

Die angestrebte Harmonisierung bliebe aber unvollständig, wollte man

von der Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV den Personenkreis ausnehmen,

der trotz gerichtlicher Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis infolge un-

terbliebener oder abgelaufener Sperrfrist vor Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-

verordnung von seiner EU/EWR-Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen

durfte. Dies erscheint weder sachgerecht noch ist ersichtlich, daß der Verord-

nungsgeber dem Interesse des betroffenen Personenkreises am Bestand der

Fahrberechtigung im Inland den Vorrang einräumen und eine Abschwächung

der Wirkung seiner Harmonisierungsbestrebungen in Kauf nehmen wollte.

Letzteres ergibt sich insbesondere daraus, daß solche Altfälle nicht ausdrück-

lich vom Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ausgenommen worden

sind. Bei einem ausschließlich in die Zukunft gerichteten Anwendungsbereich

von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV hätte sich eine Übergangsregelung aber schon des-

halb aufgedrängt, weil sich mit der oben beschriebenen Änderung von § 4

Abs. 2 IntVO zum 15. Februar 1996 für Inhaber einer ausländischen Fahrer-

laubnis, denen die Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde vor dem

1. Februar 1996 entzogen war, eine vergleichbare Fragestellung ergeben hat-

te, die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne einer Er-

streckung der Neufassung des Gesetzes auch auf Altfälle gelöst worden war

(vgl. OLG Zweibrücken VRS 93, 195, 197; OVG Bremen NJW 1998, 3731; VG

München DAR 1997, 457, 458).

3. Einer solchen Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV steht das Recht

der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen. Das Führerscheinrecht der

Europäischen Gemeinschaften läßt es vielmehr ausdrücklich zu, Personen die

Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis zu

versagen, wenn gegen den Betreffenden zuvor nach den innerstaatlichen Vor-

schriften Maßnahmen über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhe-

bung der Fahrerlaubnis angewandt worden sind (Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richt-

linie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Führerschein vom

29. Juli 1991 - 91/439/EWG, ABl EG Nr.L 237, S. 1, 5; vgl. auch EuGH DAR

1996, 193, 194; OVG Bremen NJW 1998, 3731; OVG des Saarlandes ZfS

1998, 239). Das europäische Recht ist durch die EU/EWR-FührerscheinVO, an

deren Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1999 die FeV getreten ist, in nationa-

les Recht umgesetzt worden.

4. Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen ebenfalls nicht.

Zwar kann die an Wortlaut und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung des

§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV dazu führen, daß einem Angeklagten, der vor Inkrafttre-

ten der Vorschrift nach Ablauf der Sperrfrist mit seiner ausländischen Fahrer-

laubnis berechtigt am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, diese

Rechtsposition wieder genommen wird. Darin ist jedoch kein Verstoß gegen

das aus dem Rechtsstaatsprinzip und den daraus folgenden Grundsätzen der

Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes abgeleitete allgemeine Rückwir-

kungsverbot zu sehen. Es handelt sich lediglich um einen Fall tatbestandlicher

Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung), da die Rechtsfolgen erst nach In-

krafttreten der Verordnung eintreten, der Tatbestand aber an einen in der Ver-

gangenheit liegenden Sachverhalt anknüpft (vgl. BVerfGE 72, 200, 242). Eine

solche Regelung ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn das mit der Neurege-

lung verfolgte Anliegen das Interesse des Betroffenen am Erhalt seiner

Rechtsposition überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 67, 79 f.). Dies ist hier angesichts

der angestrebten Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts im Bereich der Eu-

ropäischen Gemeinschaften gegeben.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann