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BGH Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZB 66/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 66/02

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2002

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,

Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 20. Juni 2002

beschlossen:

Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrech-

nung vom 17.5.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 20. Mai

2002 ist unbegründet, weil es entgegen der Auffassung des Kostenschuldners

ausweislich des Beschlusses des Senats vom 25. April 2002 nicht an einer Ko-

stengrundentscheidung fehlt: Das Rechtsmittel wurde "auf Kosten des Gläubi-

gers" verworfen. Im übrigen ist der Kostenansatz gemäß §§ 11, 49, 54 Nr. 1, 61

GKG, KV 1954 zutreffend berechnet.

Kirchhof Fischer Ganter

Raebel Kayser