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BGH Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZB 66/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 66/02
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2002
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 20. Juni 2002
beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrech-
nung vom 17.5.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 20. Mai
2002 ist unbegründet, weil es entgegen der Auffassung des Kostenschuldners
ausweislich des Beschlusses des Senats vom 25. April 2002 nicht an einer Ko-
stengrundentscheidung fehlt: Das Rechtsmittel wurde "auf Kosten des Gläubi-
gers" verworfen. Im übrigen ist der Kostenansatz gemäß §§ 11, 49, 54 Nr. 1, 61
GKG, KV 1954 zutreffend berechnet.
Kirchhof Fischer Ganter
Raebel Kayser