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BGH Beschluss vom 24.06.2002 – AnwZ (B) 70/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 70/00

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin

Dr. Hauger am

24. Juni 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Zweiten Senats des Anwaltsgerichtshofs in Celle vom

7. November 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-

gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 51.129,19 € (= 100.000 DM) festge-

setzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1945 geborene Antragsteller ist seit 1976 als Rechtsanwalt

beim Amts- und Landgericht G. zugelassen.

Seit längerer Zeit verficht er das standespolitische Anliegen, die Gebüh-

ren der Rechtsanwälte seien - weil nicht mehr kostendeckend - vom Gesetzge-

ber anzuheben. Solange dies nicht geschehen sei, sei die Umsatzbesteuerung

verfassungswidrig. Infolgedessen führt der Antragsteller keine Umsatzsteuer an

das Finanzamt ab. Dieses betreibt gegen ihn die Zwangsvollstreckung.

Unter Hinweis auf die entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen hat

die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 21. Februar 2000 die Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Be-

schluß vom 7. November 2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der An-

tragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig; es

hat jedoch keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeord-

neten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet und außerstande ist, sei-

nen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbeson-

dere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

2. Diese Voraussetzungen hat der Anwaltsgerichtshof für den Zeitpunkt

des Widerrufs fehlerfrei bejaht. Die Finanzverwaltung hatte gegen den Antrag-

steller wiederholt, zuletzt im Juni 1998, wegen erheblicher Steuerverbindlich-

keiten in dessen Vermögen vollstreckt. Am 3. November 1999 schuldete der

Antragsteller der Finanzverwaltung über 124.000 DM zuzüglich Säumniszu-

schläge in Höhe von fast 40.000 DM. Daß die Interessen der Rechtsuchenden

durch die Vollstreckungsmaßnahmen ausnahmsweise nicht gefährdet werden,

hatte der Antragsteller nicht dargetan.

3. Nach Erlaß des Widerrufsbescheids sind die Voraussetzungen des

Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei entfallen. Eine geordnete Aufstellung sei-

ner Einnahmen und laufenden Ausgaben, des Vermögens und der Belastungen

hat der Antragsteller nicht vorgelegt.

Allerdings befindet sich möglicherweise nicht in Vermögensverfall, wer

die gegen ihn gerichteten Forderungen erfüllen könnte, dies aber - aus wel-

chen Gründen auch immer - nicht will. Der Antragsteller boykottiert aus stan-

despolitischen Erwägungen die Umsatzsteuerpflicht. Er kommt der gesetzli-

chen Verpflichtung nach § 149 AO und § 18 UStG zur monatlichen Abgabe von

Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nach und führt auch keine Umsatzsteuer

an die Finanzbehörden ab. Ursprünglich behielt er die von seinen Mandanten

bezahlten Mehrwertsteuerbeträge ein, um dadurch die angeblich unzureichen-

den gesetzlichen Gebührenregelungen zu "kompensieren". Durch diese zu-

sätzlichen Einnahmen hat er sein Vermögen zwar nicht vermehrt - jene wurden

durch die in gleicher Höhe entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber den Fi-

nanzbehörden neutralisiert -, aber doch möglicherweise konstant gehalten. Seit

dem 1. Juli 1999 stellt er jedoch seinen Mandanten keine Mehrwertsteuer mehr

in Rechnung. Da dies seine eigene Steuerpflicht gemäß §§ 1, 2 UStG nicht

berührt, nehmen seither seine Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwal-

tung immer mehr zu, ohne daß dem entsprechende Einnahmen gegenüberste-

hen.

Es ist nicht erkennbar, daß der Antragsteller Rücklagen oder liquides

Vermögen zur Abdeckung der Steuerverbindlichkeiten besitzt. Zwar will er im

Geschäftsjahr 1999 einen Betriebsgewinn in Höhe von 49.678,22 DM, im Jahre

2000 einen solchen in Höhe von 112.491,64 DM und im Jahre 2001 einen sol-

chen in Höhe von 184.750,85 DM erzielt haben. Wieviel davon nach Abdek-

kung seines privaten Bedarfs übrig geblieben ist, ist jedoch nicht mitgeteilt, ge-

schweige denn belegt worden. Nach eigenen Angaben haben sich seine son-

stigen Verbindlichkeiten - im wesentlichen gegenüber Banken - per 18. Novem-

ber 2001 auf insgesamt 389.938,79 DM belaufen. Diesen Verbindlichkeiten

- die anscheinend von dem Antragsteller ordnungsgemäß bedient werden -

steht zwar nach der Behauptung des Antragstellers Grundvermögen in Höhe

von 900.000 DM und sonstiges Vermögen in Höhe von 228.013 DM gegen-

über. Der Antragsteller hat aber weder Nachweise vorgelegt noch vollständig

mitgeteilt, in welcher Höhe das Grundvermögen dinglich belastet ist.

4. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8./17. April 2002 hat

- entgegen der Ansicht des Antragstellers - auf das vorliegende Verfahren kei-

nen Einfluß.

Deppert

Basdorf

Ganter

Schlick

Salditt

Kieserling

Hauger