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BGH Beschluss vom 25.06.2002 – NotSt (Brfg) 2/01

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotSt (Brfg) 2/01

NotSt (B) 4/01

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2002

in dem Disziplinarverfahren

gegen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert und die Notare Dr. Bauer und

Eule als beisitzende Richter am 25. Juni 2002

beschlossen:

Nachdem der Angeschuldigte auf seinen Antrag vom 18. März

2002 mit Wirkung vom 22. März 2002 aus seinem Amt als Notar

entlassen worden ist, wird das Disziplinarverfahren eingestellt

(§ 109 BNotO i.V. mit §§ 64 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 3 Satz 2, 87

Abs. 1 Satz 1 BDO).

Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeschuldigten aufer-

legt, weil nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 18. März

2002 die Berufung des Angeschuldigten gegen das Urteil des Se-

nats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni

2001 verworfen worden wäre, wenn der Angeschuldigte nicht sei-

ne Entlassung aus dem Notaramt betrieben hätte (§ 109 BNotO

i.V. mit § 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO).

Hiermit hat sich auch das Beschwerdeverfahren betreffend die

vorläufige Amtsenthebung - NotSt (B) 4/01 - als unselbständiges

Nebenverfahren erledigt.

Rinne

Streck

Seiffert

Bauer

Eule