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BGH Beschluss vom 25.06.2002 – NotSt (Brfg) 2/01
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotSt (Brfg) 2/01
NotSt (B) 4/01
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2002
in dem Disziplinarverfahren
gegen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert und die Notare Dr. Bauer und
Eule als beisitzende Richter am 25. Juni 2002
beschlossen:
Nachdem der Angeschuldigte auf seinen Antrag vom 18. März
2002 mit Wirkung vom 22. März 2002 aus seinem Amt als Notar
entlassen worden ist, wird das Disziplinarverfahren eingestellt
(§ 109 BNotO i.V. mit §§ 64 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 3 Satz 2, 87
Abs. 1 Satz 1 BDO).
Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeschuldigten aufer-
legt, weil nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 18. März
2002 die Berufung des Angeschuldigten gegen das Urteil des Se-
nats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni
2001 verworfen worden wäre, wenn der Angeschuldigte nicht sei-
ne Entlassung aus dem Notaramt betrieben hätte (§ 109 BNotO
i.V. mit § 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO).
Hiermit hat sich auch das Beschwerdeverfahren betreffend die
vorläufige Amtsenthebung - NotSt (B) 4/01 - als unselbständiges
Nebenverfahren erledigt.
Rinne
Streck
Seiffert
Bauer
Eule