BGH Beschluss vom 27.06.2002 – 4 StR 162/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 162/02
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 gemäß §§ 154
Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-
walts eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I 2 c der
Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-
fohlenen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staats-
kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 28. August 2001,
soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß der Ange-
klagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in
zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miß-
brauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt
wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer
Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts.
1. Soweit der Angeklagte im Fall I 2 c der Urteilsgründe wegen sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schut z-
befohlenen verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des General-
bundesanwalts eingestellt, da zum Zeitpunkt dieser Tat ein Obhutsverhältnis im
Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten und seiner
Stieftochter nicht mehr bestand (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 353) und die Tat-
handlung im Grenzbereich des § 184 c Nr. 1 StGB liegt.
2. Die Einstellung des Verfahrens in dem vorgenannten Fall führt zur
Änderung des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheits-
strafe; im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des
Einer Zurückverweisung der Sache zwecks Bildung einer neuen Ge-
samtfreiheitsstrafe bedarf es trotz des Wegfalls einer Einzelstrafe nicht. Aus
der Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten im Fall I 2 b und der weite-
ren Einzelstrafe von 7 Monaten im Fall I 2 a der Urteilsgründe erkennt der Se-
nat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auf die nach § 54
Abs. 1 i. V. m. § 39 StGB gesetzlich niedrigste Strafe von einem Jahr und fünf
Monaten.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible