Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.06.2002 – 4 StR 162/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 162/02

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 gemäß §§ 154

Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-

walts eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I 2 c der

Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-

fohlenen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staats-

kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 28. August 2001,

soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß der Ange-

klagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in

zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miß-

brauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt

wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer

Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

sachlichen Rechts.

1. Soweit der Angeklagte im Fall I 2 c der Urteilsgründe wegen sexuellen

Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schut z-

befohlenen verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des General-

bundesanwalts eingestellt, da zum Zeitpunkt dieser Tat ein Obhutsverhältnis im

Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten und seiner

Stieftochter nicht mehr bestand (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 353) und die Tat-

handlung im Grenzbereich des § 184 c Nr. 1 StGB liegt.

2. Die Einstellung des Verfahrens in dem vorgenannten Fall führt zur

Änderung des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheits-

strafe; im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des

Einer Zurückverweisung der Sache zwecks Bildung einer neuen Ge-

samtfreiheitsstrafe bedarf es trotz des Wegfalls einer Einzelstrafe nicht. Aus

der Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten im Fall I 2 b und der weite-

ren Einzelstrafe von 7 Monaten im Fall I 2 a der Urteilsgründe erkennt der Se-

nat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auf die nach § 54

Abs. 1 i. V. m. § 39 StGB gesetzlich niedrigste Strafe von einem Jahr und fünf

Monaten.

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