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BGH Beschluss vom 27.06.2002 – 4 StR 162/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 162/02
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 gemäß §§ 154
Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-
walts eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 2 g
wegen Bedrohung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-
digen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 28. August 2001
a)
dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Be-
drohung (Fall II 2 g der Urteilsgründe) entfällt,
b) mit den Feststellungen aufgehoben
aa)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
bb) soweit gegen den Angeklagten die Siche-
rungsverwahrung angeordnet worden ist.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes, sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen und
wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Mo-
naten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeord-
net.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts.
1. Soweit der Angeklagte im Fall II 2 g der Urteilsgründe wegen Bedro-
hung verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbun-
desanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
a) Der Wegfall der im Fall II 2 g verhängten Einzelfreiheitsstrafe von
zehn Monaten führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, da nicht auszuschließen
ist, daß das Landgericht eine geringere als die festgesetzte Gesamtfreiheits-
strafe gebildet hätte, wenn es seiner Beurteilung ausschließlich die nunmehr
verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen zugrundegelegt hätte.
b) Die auf § 66 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsver-
wahrung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die An-
nahme eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB darauf gestützt, daß
zu den abgeurteilten Taten und den im Jahr 1997 abgeurteilten fünf Fällen des
sexuellen Mißbrauchs von Kindern hinzukomme, "daß es bereits in den achtz i-
ger Jahren wiederholt zu Verurteilungen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-
dern, wobei es sich nach den Angaben des Angeklagten vorwiegend um Fälle
des Onanierens vor Kindern handelte, sowie wegen ebenfalls vor Kindern vor-
genommenen exhibitionistischen Handlungen gekommen war" (UA 23). Die
indizielle Verwertung dieser nach den Feststellungen bereits im Register ge-
tilgten früheren Verurteilungen verstößt gegen das Verwertungsverbot des § 51
Abs. 1 BZRG, das auch bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und
Sicherung gilt (vgl. BGHSt 25, 100 ff.; BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 7)
und der Verwertung der getilgten Verurteilungen zum Nachteil des Angeklagten
entgegensteht (zur Zulässigkeit der Verwertung getilgter früherer Verurteilun-
gen, auf die sich der Angeklagte zu seiner Entlastung beruft, zum Vorteil des
Angeklagten vgl. BGHSt 27, 108 ff.). Da nicht auszuschließen ist, daß die
Strafkammer ohne die Verwertung der früheren getilgten Verurteilungen zu ei-
ner anderen Beurteilung der Voraussetzungen des § 66 StGB gelangt wäre,
bedarf die Sache auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Hierbei
wird mit Blick darauf, daß die abgeurteilten Taten überwiegend eher exhibitio-
nistischen Charakter haben, die Verhältnismäßigkeit der Anordnung (§ 62
StGB) besonderer Prüfung bedürfen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible