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BGH Urteil vom 27.06.2002 – VII ZR 272/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

VII ZR 272/01

Verkündet am: 27. Juni 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

AGBG § 3

Eine vom Generalübernehmer in einem Vertrag über die Errichtung eines schlüssel-

fertigen Hauses verwendete Klausel, nach der er bevollmächtigt ist, die Bauleistun-

gen im Namen des Auftraggebers zu vergeben, ist für den Auftraggeber überra-

schend. Sie wird gemäß § 3 AGBG nicht Bestandteil des Vertrages.

BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - VII ZR 272/01 - OLG Rostock

LG Neubrandenburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Juli 2001 und des-

sen Versäumnisurteil vom 1. Februar 2001 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Neubrandenburg vom 21. Dezember 1999 ab-

geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der

durch die Versäumnis der Beklagten in der Berufungsinstanz ent-

standenen Kosten. Diese tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Werklohn für Arbeiten am Bauvorhaben der Be-

klagten.

Die Beklagten schlossen 1997 mit der T. GmbH einen "Werkvertrag über

die Herstellung, Lieferung und Errichtung eines ÖKOTON-Massivhauses" zum

Gesamtpreis von 365.000 DM. Gegenstand der Bau- und Leistungsbeschrei-

bung über die schlüsselfertige Erstellung des Hauses waren u.a. auch Fliesen-

beläge. Der Vertrag enthielt unter der Rubrik "Zusatzvereinbarung" die vorge-

druckte Klausel:

"Der Bauherr beauftragt und bevollmächtigt die Fa. T., in seinem Namen

alle Handwerker zu beauftragen, die zur Fertigstellung des Bauwerkes gemäß

dieses Vertrages erforderlich sind."

Die T. GmbH beauftragte die Klägerin im Namen der Beklagten mit der

Lieferung und Verlegung von Fliesen. Für diese und andere Arbeiten hat die

Klägerin nach erfolgloser Inanspruchnahme der T. GmbH Werklohn von

31.302,68 DM von den Beklagten verlangt. Das Landgericht hat die Beklagten

zur Zahlung von 27.000 DM für die Fliesenverlegearbeiten verurteilt und im üb-

rigen die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Be-

klagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Die Beklagten haben nach

Einspruch Widerklage auf Zahlung von 33.001 DM für den Fall erhoben, daß

die Berufung zurückgewiesen werde. Zur Begründung haben sie ausgeführt, für

den Fall, daß die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Vertrag

über die Fliesenverlegearbeiten habe, bestünde wegen weiterer Leistungen und

Zahlungen ein Abrechnungsverhältnis, aus dem ein Teilbetrag von 33.001 DM

zurückverlangt werde. Das Berufungsgericht hat das Versäumnisurteil aufrecht-

erhalten und die Widerklage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision

der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur vollständigen Abweisung der Klage.

Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember

2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).

I.

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die im Vertrag zwischen

den Beklagten und der T. GmbH erteilte Vollmacht sei wirksam. Bei diesem

Vertrag handele es sich um einen Baubetreuungsvertrag im engeren Sinne.

Dieser sei gerichtet auf die schlüsselfertige Herstellung, Lieferung und Errich-

tung eines Hauses. Nach der Bau- und Leistungsbeschreibung zum Vertrag sei

die T. GmbH verpflichtet, die Architekturleistungen und die Statik zu erbringen,

den Bauantrag zu stellen, die Bauleitung durchzuführen sowie die Bodenplatte

zu erstellen. Zudem ergebe sich aus dem Vertrag selbst die Verpflichtung zur

Herstellung, Lieferung und Errichtung des Hauses, wobei die Leistungsbe-

standteile wiederum in der Bau- und Leistungsbeschreibung nach einzelnen

Gewerken aufgeschlüsselt worden seien.

Bei einem Baubetreuungsvertrag sei die Wirksamkeit einer Vollmachts-

klausel, wie sie hier erteilt worden sei, anerkannt. Der Werklohn sei fällig. Die

Klägerin habe prüffähig abgerechnet.

Die Widerklage sei unzulässig. Die Klägerin habe nicht eingewilligt.

Sachdienlich sei die Widerklage nicht, weil sie nicht entscheidungsreif sei und

deshalb der gesamte Rechtsstreit verzögert würde. Ein Teilurteil sei nicht mög-

lich. Im übrigen sei die Widerklage unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, daß

zwischen den Parteien noch etwas abzurechnen wäre. Daß noch weitere Auf-

träge erteilt worden wären, die noch abzurechnen seien, hätten die Beklagten

nicht dargetan.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

A. Zur Klage

Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als die Klägerin noch Werklohn

in Höhe von 27.000 DM nebst Zinsen verlangt.

1. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagten

auf Zahlung des Werklohns. Ein Vertrag zwischen der Klägerin und den Be-

klagten ist nicht zustande gekommen. Die Beauftragung der Klägerin durch die

T. GmbH war unwirksam. Die T. GmbH hatte keine Vollmacht, die Beklagten zu

vertreten. Die Zusatzvereinbarung in dem Vertrag mit der T. GmbH, nach der

eine Vollmacht für die Beauftragung der Handwerker im Namen der Beklagten

erteilt wird, ist unwirksam.

a) Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die Klausel über die Zusatzver-

einbarung für wirksam, weil die Beklagten und die T. GmbH einen Baubetreu-

ungsvertrag geschlossen hätten und in einem Baubetreuungsvertrag gegen

eine derartige Bevollmächtigung keine Bedenken bestünden.

Die T. GmbH und die Beklagten haben keinen Baubetreuungsvertrag,

sondern einen Generalübernehmervertrag über die Errichtung eines Hauses

geschlossen.

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und den in

Bezug genommenen Unterlagen haben die Parteien einen Werkvertrag über die

schlüsselfertige Errichtung eines Hauses vereinbart. Die T. GmbH hat ein An-

gebot über das schlüsselfertige Erstellen des Objektes der Beklagten "Eisdiele

und Kleinwohnung" zum Festpreis von 365.638 DM abgegeben. Dieses Ange-

bot lag dem Werkvertrag über die Herstellung, Lieferung und Errichtung eines

ÖKOTON-Massivhauses zu einem Gesamtpreis von 365.000 DM zugrunde. In

ihrer Bau- und Leistungsbeschreibung sichert die T. GmbH zu, das Haus bauen

zu können. Die Bau- und Leistungsbeschreibung weist die geschuldeten Lei-

stungen für die schlüsselfertige Herstellung im einzelnen aus. Die T. GmbH

übernahm nicht nur die Architekturleistung, die Statik, den Bauantrag, die Bau-

leitung und die Erstellung der Bodenplatte, sondern auch den Roh- und Ausbau

nach Maßgabe der Punkte I. bis III. der Leistungsbeschreibung. Die T. GmbH

verpflichtete sich danach nicht nur zu Betreuungsleistungen, sondern als Gene-

ralübernehmerin zu allen Leistungen, die für die schlüsselfertige Herstellung

des Hauses erforderlich waren.

b) Die in der Zusatzvereinbarung enthaltene Klausel ist gemäß § 3

AGBG unwirksam.

aa) Diese Klausel ist ihrem ersten Anschein nach eine von der T. GmbH

gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992

- VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238). Die Klägerin hat sich dagegen nicht ge-

wandt.

bb) Nach § 3 AGBG werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-

bedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Er-

scheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner

des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Bestandteil des Ver-

trages. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel bestimmt sich nach den Umständen

des Vertragsabschlusses, dem Gesamtbild des Vertrages sowie den Erwartun-

gen, die der redliche Verkehr typischerweise an den Vertragsinhalt knüpft. Eine

Klausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie von diesen Erwartungen deut-

lich abweicht und der Vertragspartner mit ihr den Umständen nach vernünfti-

gerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999

- IX ZR 36/98, NJW 2000, 1179, 1181; Urteil vom 14. Oktober 2000 - XII ZR

44/98, NJW-RR 2001, 439, 440).

bb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Klausel sei unbedenk-

lich. Hierbei orientiert es sich an den Entscheidungen des Senats ( Urteile vom

18.11.1976 – VII ZR 150/75, BGHZ 67, 334 = BauR 1977, 58 = NJW 1977, 294

und vom 17.1.1980 – VII ZR 42/78, BauR 1980, 262 = NJW 1980, 992). Diesen

Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, nach denen die Parteien aus-

schließlich Betreuungspflichten und keine Bauerrichtungsverpflichtungen ver-

einbart hatten. Der Vertragspartner eines Generalübernehmers, mit dem er ei-

nen Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Hauses zu einem Fest-

preis geschlossen hat, hat Anspruch auf die Herstellung des Hauses zum ver-

einbarten, an den Generalübernehmer zu entrichtenden Werklohn. Typischer-

weise läßt der Generalübernehmer Leistungen durch Nachunternehmer erbrin-

gen, die er in eigenem Namen beauftragt. Der Auftraggeber muß vernünftiger-

weise nicht damit rechnen, daß der Generalübernehmer sich eine Vollmacht

erteilen läßt, nach der er die von ihm geschuldete Leistung im Namen seines

Auftraggebers vergibt. Eine derartige Vergabe würde eine zusätzliche Ver-

pflichtung des Auftraggebers schaffen, dem beauftragten Handwerker den Wer-

klohn für diejenigen Leistungen zu zahlen, die der Generalübernehmer als ei-

gene Leistungen übernommen hat und für die der Auftraggeber den Werklohn

bereits schuldet. Diese zusätzliche Verpflichtung widerspricht eklatant dem We-

sen des Generalübernehmervertrages, nach dessen Inhalt der Auftraggeber

sich nur einem Vertragspartner gegenübersieht und keinem zusätzlichen Preis-

risiko ausgesetzt sein will (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1982, 2326).

2. Die Klägerin hat auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne

Auftrag oder Bereicherung. Eine Leistung der Klägerin lag nicht im Interesse

der Beklagten und entsprach nicht deren mutmaßlichen Willen. Denn sie hatten

ein Vertragsverhältnis mit der T. GmbH, das auch die Fliesenverlegearbeiten

zum Gegenstand hatte. Ein Bereicherungsanspruch scheidet schon deshalb

aus, weil sich die Leistung der Klägerin nach dem für die Beurteilung maßgebli-

chen Horizont der Beklagten als vertragliche Leistung der T. GmbH darstellt.

Für sie war die Klägerin eine Subunternehmerin der T. GmbH.

B. Zur Widerklage

Die Abweisung der Widerklage hat keinen Bestand, weil diese unter Be-

hauptung eines wirklichen Eventualverhältnisses in zulässiger Weise nur für

den Fall erhoben worden ist, daß die Berufung zurückgewiesen wird (vgl. BGH,

Urteil vom 30. Mai 1956 - IV ZR 30/56, BGHZ 21, 13, 14). Eine Entscheidung

des Senats über die Widerklage ist nach Abweisung der Klage nicht mehr ver-

anlaßt.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 344 ZPO.

Ullmann Hausmann Kuffer

Kniffka Bauner