Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.06.2002 – V ZR 188/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 188/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. Juni 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB a.F. § 463 Satz 2

Berechnet der arglistig getäuschte Käufer seinen nach § 463 Satz 2 BGB a.F. gel-

tend gemachten Schaden in der Weise, daß er die Kaufsache behält und den Min-

derwert ersetzt verlangt, kann er die Finanzierungskosten, die er für den Teilbetrag

des Kaufpreises hat aufwenden müssen, der auf den Minderwert entfällt, nicht als

Nichterfüllungsschaden erstattet verlangen.

BGH, Urt. v. 28. Juni 2002 - V ZR 188/01 - OLG Köln

LG Bonn

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des

20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. April 2001

aufgehoben und das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts

Bonn vom 20. Juni 2000 in der Fassung des Berichtigungsbe-

schlusses vom 26. Juli 2000 unter Zurückweisung der weiterge-

henden Berufung abgeändert, soweit der Beklagte zur Zahlung

von mehr als 88.070,96 € nebst 6,08 % Zinsen aus 72.220,91 €

seit dem 7. Mai 1998 bis zum 15. Mai 2000 und 5,25 % Zinsen

aus 78.580,12 € seit dem 16. Mai 2000 verurteilt worden ist.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Beklagte zu

90 % und der Kläger zu 2 zu 10 %.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1 zu

20 %, der Kläger zu 2 zu 8 % und der Beklagte zu 72 %.

Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Be-

klagten trägt die Klägerin zu 1 30 % und der Kläger zu 2 8 %. Im

übrigen trägt sie der Beklagte selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 trägt der

Beklagte 91 %, im übrigen trägt sie der Kläger zu 2 selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 18. März 1996 kaufte der Kläger zu 2 (im

folgenden: Kläger) zusammen mit seiner Frau, der früheren Klägerin zu 1, die

ihm ihre Ansprüche abgetreten und die Klage in erster Instanz zurückgenom-

men hat, von dem Beklagten ein Hausgrundstück in R. zum Preis von

835.000 DM.

Der Kläger macht unter dem Gesichtspunkt des § 463 Satz 2 BGB a.F.

Schadensersatz u.a. in Höhe eines Minderwertes von 20 % (166.000 DM) so-

wie in Höhe der Kreditzinsen geltend, die er für den Teilbetrag des Kaufpreises

hat aufwenden müssen, der auf den Minderwert entfällt. Das Landgericht hat

der auf Zahlung von 197.154,16 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe

von 192.412,14 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den

ausgeurteilten Betrag auf 190.787,66 DM ermäßigt. Der Senat hat die Revisi-

on, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, nur

in Höhe der geltend gemachten Kreditzinsen (18.535,84 DM = 9.477,22 €) a n-

genommen. Der Kläger beantragt auch insoweit die Zurückweisung des

Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Finanzierungskosten, die auf

den dem Minderwert des Hauses entsprechenden Teilkaufpreis von

166.000 DM entfallen, stellten einen ersatzfähigen Schaden dar, hält einer

rechtlichen Prüfung nicht stand. Durch den Ersatz des Minderwertes, den das

Berufungsgericht dem Kläger zugebilligt hat, werden die Käufer so gestellt, als

habe der Beklagte vollständig und frei von Sachmängeln erfüllt. Die von dem

Kläger aufgewendeten Finanzierungskosten sind daher auch in Höhe des auf

den Minderwert entfallenden Teilkaufpreises für eine im Ergebnis vertragsge-

mäße Leistung entstanden. Die Grundstückskäufer schuldeten - bei der hier

verfolgten Schadensberechnung (sog. kleiner Schadensersatzanspruch) - den

vollen Kaufpreis und tragen daher die ihnen dabei entstandenen Finanzie-

rungskosten zu Recht. Diese Kosten sind ihnen nicht überflüssigerweise ent-

standen und können daher nicht als frustrierte Aufwendungen erstattet werden.

Daß das Grundstück zeitweise (bevor der Minderwert ersetzt wurde) nicht der

Gegenleistung voll entsprach, ändert daran nichts. Die darin liegende Vermö-

genseinbuße kann entweder in einer zeitweiligen Nutzungseinschränkung lie-

gen (wenn nämlich die Kaufsache nicht voll verwendungsfähig war) oder in ei-

nem Verzugsschaden hinsichtlich des auf den Minderwert entfallenden Aus-

gleichsanspruchs. Solche Schäden sind hier weder geltend gemacht, noch er-

geben sich Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen insoweit gegeben

sein könnten. Daß infolge der Arglist des Beklagten ein Anspuch auch ohne

das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen für die zeitweise Entbehrung einer

mangelfreien Sache gegeben sein könnte - wie die Revisionserwiderung zu

erwägen gegeben hat -, folgt aus dem Gesetz nicht. Die Vorschriften der

§§ 284, 286 Abs. 1 BGB a.F. stellen den Gläubiger, der durch arglistiges Ver-

halten geschädigt wurde, hinsichtlich des Ersatzes von Verzugsschäden nicht

besser als andere Gläubiger.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1

ZPO.

Wenzel Tropf Krüger

Klein Gaier