BGH Urteil vom 28.06.2002 – V ZR 188/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 188/01
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. Juni 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB a.F. § 463 Satz 2
Berechnet der arglistig getäuschte Käufer seinen nach § 463 Satz 2 BGB a.F. gel-
tend gemachten Schaden in der Weise, daß er die Kaufsache behält und den Min-
derwert ersetzt verlangt, kann er die Finanzierungskosten, die er für den Teilbetrag
des Kaufpreises hat aufwenden müssen, der auf den Minderwert entfällt, nicht als
Nichterfüllungsschaden erstattet verlangen.
BGH, Urt. v. 28. Juni 2002 - V ZR 188/01 - OLG Köln
LG Bonn
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des
20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. April 2001
aufgehoben und das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts
Bonn vom 20. Juni 2000 in der Fassung des Berichtigungsbe-
schlusses vom 26. Juli 2000 unter Zurückweisung der weiterge-
henden Berufung abgeändert, soweit der Beklagte zur Zahlung
von mehr als 88.070,96 € nebst 6,08 % Zinsen aus 72.220,91 €
seit dem 7. Mai 1998 bis zum 15. Mai 2000 und 5,25 % Zinsen
aus 78.580,12 € seit dem 16. Mai 2000 verurteilt worden ist.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Beklagte zu
90 % und der Kläger zu 2 zu 10 %.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1 zu
20 %, der Kläger zu 2 zu 8 % und der Beklagte zu 72 %.
Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Be-
klagten trägt die Klägerin zu 1 30 % und der Kläger zu 2 8 %. Im
übrigen trägt sie der Beklagte selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 trägt der
Beklagte 91 %, im übrigen trägt sie der Kläger zu 2 selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 18. März 1996 kaufte der Kläger zu 2 (im
folgenden: Kläger) zusammen mit seiner Frau, der früheren Klägerin zu 1, die
ihm ihre Ansprüche abgetreten und die Klage in erster Instanz zurückgenom-
men hat, von dem Beklagten ein Hausgrundstück in R. zum Preis von
835.000 DM.
Der Kläger macht unter dem Gesichtspunkt des § 463 Satz 2 BGB a.F.
Schadensersatz u.a. in Höhe eines Minderwertes von 20 % (166.000 DM) so-
wie in Höhe der Kreditzinsen geltend, die er für den Teilbetrag des Kaufpreises
hat aufwenden müssen, der auf den Minderwert entfällt. Das Landgericht hat
der auf Zahlung von 197.154,16 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe
von 192.412,14 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den
ausgeurteilten Betrag auf 190.787,66 DM ermäßigt. Der Senat hat die Revisi-
on, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, nur
in Höhe der geltend gemachten Kreditzinsen (18.535,84 DM = 9.477,22 €) a n-
genommen. Der Kläger beantragt auch insoweit die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Finanzierungskosten, die auf
den dem Minderwert des Hauses entsprechenden Teilkaufpreis von
166.000 DM entfallen, stellten einen ersatzfähigen Schaden dar, hält einer
rechtlichen Prüfung nicht stand. Durch den Ersatz des Minderwertes, den das
Berufungsgericht dem Kläger zugebilligt hat, werden die Käufer so gestellt, als
habe der Beklagte vollständig und frei von Sachmängeln erfüllt. Die von dem
Kläger aufgewendeten Finanzierungskosten sind daher auch in Höhe des auf
den Minderwert entfallenden Teilkaufpreises für eine im Ergebnis vertragsge-
mäße Leistung entstanden. Die Grundstückskäufer schuldeten - bei der hier
verfolgten Schadensberechnung (sog. kleiner Schadensersatzanspruch) - den
vollen Kaufpreis und tragen daher die ihnen dabei entstandenen Finanzie-
rungskosten zu Recht. Diese Kosten sind ihnen nicht überflüssigerweise ent-
standen und können daher nicht als frustrierte Aufwendungen erstattet werden.
Daß das Grundstück zeitweise (bevor der Minderwert ersetzt wurde) nicht der
Gegenleistung voll entsprach, ändert daran nichts. Die darin liegende Vermö-
genseinbuße kann entweder in einer zeitweiligen Nutzungseinschränkung lie-
gen (wenn nämlich die Kaufsache nicht voll verwendungsfähig war) oder in ei-
nem Verzugsschaden hinsichtlich des auf den Minderwert entfallenden Aus-
gleichsanspruchs. Solche Schäden sind hier weder geltend gemacht, noch er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen insoweit gegeben
sein könnten. Daß infolge der Arglist des Beklagten ein Anspuch auch ohne
das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen für die zeitweise Entbehrung einer
mangelfreien Sache gegeben sein könnte - wie die Revisionserwiderung zu
erwägen gegeben hat -, folgt aus dem Gesetz nicht. Die Vorschriften der
halten geschädigt wurde, hinsichtlich des Ersatzes von Verzugsschäden nicht
besser als andere Gläubiger.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1
ZPO.
Wenzel Tropf Krüger
Klein Gaier