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BGH Beschluss vom 01.07.2002 – AnwSt (B) 12/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt(B) 12/01

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2002

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten (Wiederaufnahme)

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des

Generalbundesanwalts durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof.

Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, den Rechtsanwalt

Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli

2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß

des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Ja-

nuar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Rechtsanwalts,

ein durch Berufungsurteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte

vom 20. Juni 1990 abgeschlossenes Verfahren, in dem gegen den Rechtsan-

walt wegen Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten ein Verweis und eine

Geldbuße verhängt worden war, wiederaufzunehmen, verworfen.

Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist, wie vom

Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 1 StPO, § 116 Satz 2 BRAO unstatthaft. Von den entsprechenden gefe-

stigten Rechtsprechungsgrundsätzen (BGHSt 37, 356; vgl. ferner Feuerich/

Braun, BRAO 5. Aufl. § 116 Rdn. 78 m.w.N.) abzugehen, besteht auch unter

Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kein Anlaß.

Wegen der vom Beschwerdeführer gegen die Zuständigkeit des

3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs erhobenen Einwände merkt der

Senat lediglich an, daß das Berufungsurteil im Ausgangsverfahren vom

2. Senat des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte erlassen wor-

den ist. Bei der Angabe “3. Senat” im Rubrum des Berufungsurteils und in dem

gemäß § 145 BRAO ergangenen Senatsbeschluß vom 25. März 1991

- AnwSt(B) 26/90 - handelt es sich um ein nach Aktenlage offensichtliches Fas-

sungsversehen.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Schlick

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff