BGH Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 38/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 38/00
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff
nach mündlicher Verhandlung am 1. Juli 2002
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-
ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahr 1932 geborene Antragsteller ist seit 1970 zur Rechtsanwalt-
schaft zugelassen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 widerrief die Antrags-
gegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller soforti-
ge Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung im Beschwerdever-
fahren hat die Antragsgegnerin erklärt, daß sie an der Widerrufsverfügung vom
12. Januar 2000 nicht festhalte. Daraufhin hat der Antragsteller beantragt, der
Antragsgegnerin die Kosten einschließlich seiner außergerichtlichen Auslagen
aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, dem Antragsteller die Kosten
aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a ZPO in Verbindung mit § 201
Abs. 2 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Da der Antragsteller die Vermu-
tung des Vermögensverfalls erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens widerlegt
hat, entspricht es im übrigen nicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner außerge-
richtlichen Auslagen anzuordnen.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Frellesen
Wüllrich
Hauger
Kappelhoff