Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 38/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 38/00

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

nach mündlicher Verhandlung am 1. Juli 2002

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-

ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr 1932 geborene Antragsteller ist seit 1970 zur Rechtsanwalt-

schaft zugelassen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 widerrief die Antrags-

gegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller soforti-

ge Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung im Beschwerdever-

fahren hat die Antragsgegnerin erklärt, daß sie an der Widerrufsverfügung vom

12. Januar 2000 nicht festhalte. Daraufhin hat der Antragsteller beantragt, der

Antragsgegnerin die Kosten einschließlich seiner außergerichtlichen Auslagen

aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, dem Antragsteller die Kosten

aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a ZPO in Verbindung mit § 201

Abs. 2 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Da der Antragsteller die Vermu-

tung des Vermögensverfalls erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens widerlegt

hat, entspricht es im übrigen nicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner außerge-

richtlichen Auslagen anzuordnen.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Frellesen

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff