BGH Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 44/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 44/01
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2002
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Schlick sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 1. Juli 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in
Celle vom 28. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1937 geborene Antragsteller ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft
und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht O. und dem Landgericht V. zuge-
lassen.
Durch Verfügung vom 12. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Ver-
fügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
gerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde
des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1.
Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-
kommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von
Schuldtiteln und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen
den Rechtsanwalt (st. Senatsrspr., vgl. Beschluß vom 21. November 1994
- AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126). Darüber hinaus wird ein Vermö-
gensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht
zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.
b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der W i-
derrufsverfügung erfüllt. Bereits vor Erlaß dieser Verfügung war es zu zahlrei-
chen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Nach
Mitteilung des Amtsgerichts O. - Vollstreckungsgericht - waren gegen den
Antragsteller seit 1996 32 Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden. Nach
Mitteilung des Gerichtsvollziehers B. wurden diesem 1999 und 2000 13 Voll-
streckungsaufträge gegen den Antragsteller erteilt, die bis auf einen nicht erle-
digt werden konnten.
Das Finanzamt O., zu dessen Gunsten der Grundbesitz des Antragstel-
lers mit mehreren Sicherungshypotheken belastet ist, hatte am 14. Dezember
2000 wegen aufgelaufener Abgabenrückstände von nahezu 185.000 DM An-
trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antrag-
stellers gestellt.
c) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermögens-
verfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht
vor.
2.
Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifels-
frei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen.
Von einem derartigen Wegfall kann keine Rede sein.
Nach dem Widerruf der Zulassung sind weitere, im angefochtenen Be-
schluß im einzelnen aufgeführte Umstände bekannt geworden, die die Zerrüt-
tung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers noch deutlicher wer-
den lassen.
Darüber hinaus hat das Amtsgericht V. mit Beschluß vom 18. Dezember
2002 den im Dezember 2000 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens mangels Masse abgewiesen. Aufgrund dieser Ablehnung ist der
Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO eingetragen
worden, so daß nunmehr auch die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO normierte Ver-
mutung des Vermögensverfalls zum Tragen kommt.
Im übrigen hat es der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren an der
grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse fehlen lassen, insbesondere an der Vorlage einer voll-
ständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten, über - zu bele-
gende - erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über laufende
Einkünfte.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Schlick
Wüllrich
Hauger
Kappelhoff