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BGH Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 44/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 44/01

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2002

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Schlick sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 1. Juli 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in

Celle vom 28. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1937 geborene Antragsteller ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft

und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht O. und dem Landgericht V. zuge-

lassen.

Durch Verfügung vom 12. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Ver-

fügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-

gerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde

des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1.

Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-

kommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von

Schuldtiteln und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen

den Rechtsanwalt (st. Senatsrspr., vgl. Beschluß vom 21. November 1994

- AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126). Darüber hinaus wird ein Vermö-

gensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht

zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der W i-

derrufsverfügung erfüllt. Bereits vor Erlaß dieser Verfügung war es zu zahlrei-

chen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Nach

Mitteilung des Amtsgerichts O. - Vollstreckungsgericht - waren gegen den

Antragsteller seit 1996 32 Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden. Nach

Mitteilung des Gerichtsvollziehers B. wurden diesem 1999 und 2000 13 Voll-

streckungsaufträge gegen den Antragsteller erteilt, die bis auf einen nicht erle-

digt werden konnten.

Das Finanzamt O., zu dessen Gunsten der Grundbesitz des Antragstel-

lers mit mehreren Sicherungshypotheken belastet ist, hatte am 14. Dezember

2000 wegen aufgelaufener Abgabenrückstände von nahezu 185.000 DM An-

trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antrag-

stellers gestellt.

c) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermögens-

verfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht

vor.

2.

Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifels-

frei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen.

Von einem derartigen Wegfall kann keine Rede sein.

Nach dem Widerruf der Zulassung sind weitere, im angefochtenen Be-

schluß im einzelnen aufgeführte Umstände bekannt geworden, die die Zerrüt-

tung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers noch deutlicher wer-

den lassen.

Darüber hinaus hat das Amtsgericht V. mit Beschluß vom 18. Dezember

2002 den im Dezember 2000 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens mangels Masse abgewiesen. Aufgrund dieser Ablehnung ist der

Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis nach § 26 Abs. 2 InsO eingetragen

worden, so daß nunmehr auch die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO normierte Ver-

mutung des Vermögensverfalls zum Tragen kommt.

Im übrigen hat es der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren an der

grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und

Vermögensverhältnisse fehlen lassen, insbesondere an der Vorlage einer voll-

ständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten, über - zu bele-

gende - erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über laufende

Einkünfte.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Schlick

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff