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BGH Beschluß vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 45/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2002

in dem Verfahren

AnwZ (B) 45/01

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BRAO § 209 Abs. 1 Satz 4, § 43 c Abs. 1, § 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a;

FAO §§ 1 ff, 14

Vollrechtsbeistände alten Rechts, die einer Rechtsanwaltskammer angehö-

ren, können das Recht zur Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenz-

recht erwerben.

BGH, Beschluß vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 45/01 - Niedersächsischer AGH

wegen Führens der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Schlick sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 1. Juli 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-

schluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs

in Celle vom 19. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

12.782,30 € (25.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit April 1979 als Rechtsbeistand tätig und seit

1980 Mitglied der Antragsgegnerin.

Mit Schreiben vom 21. September 2000 hat der Antragsteller beantragt,

ihm die Führung der Bezeichnung "Fachbeistand für Insolvenzrecht" zu ge-

statten. Durch Bescheid vom 6. Dezember 2000 hat die Antragsgegnerin den

Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die einschlägigen Vorschriften der

Bundesrechtsanwaltsordnung und der Fachanwaltsordnung ließen es nicht zu,

daß Inhaber einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, die z u-

gleich Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, auf besondere Kenntnisse im

Insolvenzrecht durch einen entsprechenden Fachgebietszusatz hinweisen

könnten.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung

beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Rechtsauffassung vertreten, daß

nach geltendem Recht einem Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsan-

waltskammer ist, die Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht nicht verschlos-

sen sei. Er hat daher den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die An-

tragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauf-

fassung des Anwaltsgerichtshofs neu zu bescheiden. Dagegen richtet sich die

zugelassene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO), bleibt je-

doch in der Sache ohne Erfolg.

1.

Nach § 209 Abs. 1 BRAO sind auf Personen, die im Besitz einer unein-

geschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversiche-

rungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind

und die auf ihren Antrag hin in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wor-

den sind, (u.a.) die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über die

Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit

der Rechtsanwälte (§ 43 ff BRAO) sinngemäß anwendbar. Dabei kann der Er-

laubnisinhaber nach § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO auf besondere Kenntnisse im

Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht oder Sozialrecht (§ 43 c Abs. 1

Satz 2 BRAO) durch den Zusatz "Fachgebiet" mit der Maßgabe hinweisen, daß

der Zusatz höchstens zwei dieser Gebiete umfassen darf.

Nach § 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BRAO kann die Berufsordnung im

Rahmen der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung die Rechtsgebiete

bestimmen, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden

können. Nach § 1 Satz 2 FAO können weitere Fachanwaltsbezeichnungen für

das Familienrecht, das Strafrecht und das Insolvenzrecht verliehen werden.

Nach dem Beschluß der Satzungsversammlung sollte in der Fachanwaltsord-

nung als § 15 Abs. 2 die folgende Regelung aufgenommen werden: "Für Mit-

glieder im Sinne des § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten die §§ 1 bis 8,

10 bis 14 entsprechend mit der Maßgabe, daß das Recht zur Führung von

Fachgebietsbezeichnungen erworben werden kann (§ 209 Abs. 1 Satz 4

BRAO)." Diese Vorschrift ist jedoch nie in Kraft getreten, da sie vom Bundes-

ministerium der Justiz mit Bescheid vom 7. März 1997 aufgrund § 191 e BRAO

aufgehoben wurde (abgedruckt in BRAK-Mitt. 1997, 81).

2.

Die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, ein Rechtsbeistand, der eine

umfassende Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sin-

ne des § 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO hat, und der zugleich Mitglied einer Rechts-

anwaltskammer ist, habe bei Vorliegen entsprechender Kenntnisse und Erfah-

rungen Anspruch darauf, die Fachgebietsbezeichnung "Insolvenzrecht" führen

zu dürfen, trifft zu.

a) Der Regelung des § 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO liegt der Gedanke zu-

grunde, daß der von dieser Norm erfaßte Personenkreis (Rechtsbeistände a l-

ten Rechts; s. allgemein dazu Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 209 Rn. 1 ff),

soweit ihm eine Vollerlaubnis oder eine Erlaubnis unter Ausnahme lediglich

des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilt wurde, nach dem Umfang

der ihm gestatteten Rechtsbesorgung dem Rechtsanwaltsberuf näher steht als

dem des Rechtsbeistands nach neuem Recht (Senatsbeschluß vom 25. Januar

1999 - AnwZ (B) 53/98 - NJW 1999, 1116, 1117). Von daher ist es folgerichtig,

daß nach § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO die für Rechtsanwälte geltenden Vor-

schriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über die beruflichen Rechte und

Pflichten sinngemäß auch auf diese Personen anzuwenden sind. Dies gilt, wie

in § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO ausdrücklich bestimmt ist, auch und gerade hin-

sichtlich der Frage, ob ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer, das auf einem

von ihm zulässigerweise betreuten Rechtsgebiet besondere Kenntnisse erwor-

ben hat, hierauf durch einen Zusatz (Fachanwalt, Fachgebiet) besonders hin-

weisen darf (vgl. BT-Drucks. 11/8307 S. 20 zu § 209 BRAO in der Fassung des

Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom

29. Januar 1991, BGBl. I S. 150). Dabei kommen nach dem eindeutigen Wort-

laut des Gesetzes alle in der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst normierten

Fachanwaltsbezeichnungen - Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Steuerrecht,

Arbeitsrecht und Sozialrecht (§ 43 c Abs. 1 Satz 2 BRAO in der Fassung des

Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patent-

anwälte vom 2. September 1994, BGBl. I S. 2278; diese Bestimmung stimmt

wörtlich überein mit § 42 a Abs. 2 BRAO in der Fassung des Änderungsgeset-

zes vom 29. Januar 1991) - gleichermaßen auch als Fachgebietsbezeichnun-

gen für Vollrechtsbeistände alten Rechts in Betracht.

Wenn in der geltenden Bundesrechtsanwaltsordnung darauf verzichtet

wird, die Vergabe von Fachanwaltsbezeichnungen abschließend zu regeln,

sondern es in die Kompetenz des Satzungsgebers gelegt worden ist, die

Rechtsgebiete zu bestimmen, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen

vergeben werden können (§ 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BRAO), so liegt dem

die Überlegung zugrunde, daß die Rechtsanwaltschaft selbst, rascher als der

Gesetzgeber, auf Veränderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Leben,

die neue Spezialisierungshinweise erfordern, reagieren kann (BT-Drucks.

12/4993 S. 29, 35). Es versteht sich, daß diese gesetzgeberischen Überlegun-

gen mit der Frage, ob die Person, die in dem weiteren Rechtsgebiet vertiefte

Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat und dies durch einen entsprechen-

den Zusatz werbewirksam kenntlich machen möchte, Rechtsanwalt oder Voll-

rechtsbeistand alten Rechts ist, nichts zu tun hat. Von daher fehlt jede innere

Rechtfertigung dafür, Rechtsbeistände allein deshalb anders (schlechter) zu

behandeln als Rechtsanwälte, weil für das in Rede stehende Rechtsgebiet

nicht bereits ausdrücklich kraft Gesetzes, sondern nur auf dem Satzungswege

eine Fachanwalts- oder Fachgebietsbezeichnung vorgesehen ist.

b) § 15 Abs. 2 FAO in der vom Bundesministerium der Justiz aufgeho-

benen Fassung sah vor, daß ein Vollrechtsbeistand entsprechend §§ 1 ff, 14

FAO das Recht zur Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht er-

werben kann. Der Aufhebungsbescheid des Justizministeriums wurde damit

begründet, daß nach dem Wortlaut der Norm (fehlender Hinweis auf § 9 FAO)

einem Vollrechtsbeistand in Widerspruch zu § 209 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung

mit § 43 c Abs. 1 Satz 2 BRAO der Zusatz "Fachgebiet Steuerrecht" verschlos-

sen sei (BRAK-Mitt. 1997, 81). Daß demgegenüber gegen das im Einklang mit

den Intentionen des Gesetzgebers stehende Anliegen des Satzungsgebers,

den Anwendungsbereich der Fachanwaltsordnung auf Vollrechtsbeistände al-

ten Rechts zu erstrecken, und zwar auch und gerade insoweit, als es um

Rechtsgebiete geht, für die nur kraft Satzungsrechts eine Fachanwaltsbezeich-

nung verliehen werden kann, irgendwelche Bedenken des Ministeriums be-

standen haben könnten, ist nicht ansatzweise erkennbar.

c) Vor diesem Hintergrund ist die von der Antragsgegnerin gezogene

Schlußfolgerung, die Aufhebung des § 15 Abs. 2 FAO und das darauf zurück-

zuführende Fehlen einer ausdrücklichen "Rechtsbeistandsregelung" in der

Fachanwaltsordnung führe dazu, daß es eine Fachgebietsbezeichnung Insol-

venzrecht nicht gebe, verfehlt. Vielmehr ist nach allgemeinen Rechtsgrundsät-

zen die durch das Eingreifen der Aufsichtsbehörde planwidrig entstandene

Lücke in dem autonom gestalteten Regelungskonzept der Satzungsversamm-

lung im Einklang mit der ratio legis des § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO und den

Motiven des Satzungsgebers durch eine analoge Anwendung der §§ 1 ff FAO

zu schließen. Jede andere Lösung wäre im übrigen, da sachliche Gründe, die

eine unterschiedliche Behandlung von Rechtsanwälten und Vollrechtsbeistän-

den, die sich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts spezialisiert haben, rechtfer-

tigen könnten, nicht ersichtlich sind, schwerlich mit Art. 3, 12 Abs. 1 Satz 2 GG

zu vereinbaren.

3.

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben dem Senat

Anlaß zu folgendem Hinweise: Auch dann, wenn dem Antragsteller die Erlaub-

nis zur Rechtsbesorgung unter Ausnahme des Sozial- oder Sozialversiche-

rungsrechts erteilt worden sein sollte, wäre allein der Umstand, daß für das

Fachgebiet Insolvenzrecht besondere Kenntnisse im materiellen Insolvenzrecht

nachzuweisen sind, und zu diesem Rechtsgebiet unter anderem auch das Ar-

beits- und Sozialrecht in der Insolvenz gehört (§ 14 Nr. 1 Buchst. i FAO), kein

hinreichender Grund, ihm allein deswegen die Möglichkeit, das Recht zur Füh-

rung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht zu erwerben, von vornherein

zu versagen.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Schlick

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff