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BGH Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 47/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 47/01

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2002

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Schlick sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2002

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 € (100.000 DM) fes tgesetzt.

Gründe

I.

Der 1954 geborene Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft

und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin, seit 1987 auch beim Kam-

mergericht zugelassen. Im März 1998 wurde er zum Notar bestellt. Mit Verfü-

gung der Präsidentin des Kammergerichts vom 23. Februar 2000 wurde der

Antragsteller wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse vorläufig

seines Amtes als Notar enthoben (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8

BNotO).

Durch Verfügung vom 20. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller

mit der sofortigen Beschwerde gewendet.

Mit Telefax vom 28. Juni 2002 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er mit

Schreiben vom gleichen Tage gegenüber der Antragsgegnerin mit sofortiger

Wirkung auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe. Damit

habe "diese Angelegenheit ihre Erledigung gefunden".

II.

Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht

den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein,

wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2

Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache

war mithin am 1. Juli 2002 (noch) nicht eingetreten.

Der Senat hat das Telefax des Antragstellers vom 28. Juni 2002 dahin

ausgelegt, daß das Rechtsmittel zurückgenommen wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG.

Hirsch

Basdorf

Ganter

Schlick

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff