Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 47/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 47/01
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2002
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Schlick sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2002
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 € (100.000 DM) fes tgesetzt.
Gründe
I.
Der 1954 geborene Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft
und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin, seit 1987 auch beim Kam-
mergericht zugelassen. Im März 1998 wurde er zum Notar bestellt. Mit Verfü-
gung der Präsidentin des Kammergerichts vom 23. Februar 2000 wurde der
Antragsteller wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse vorläufig
seines Amtes als Notar enthoben (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8
BNotO).
Durch Verfügung vom 20. April 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller
mit der sofortigen Beschwerde gewendet.
Mit Telefax vom 28. Juni 2002 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er mit
Schreiben vom gleichen Tage gegenüber der Antragsgegnerin mit sofortiger
Wirkung auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe. Damit
habe "diese Angelegenheit ihre Erledigung gefunden".
II.
Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht
den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein,
wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache
war mithin am 1. Juli 2002 (noch) nicht eingetreten.
Der Senat hat das Telefax des Antragstellers vom 28. Juni 2002 dahin
ausgelegt, daß das Rechtsmittel zurückgenommen wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG.
Hirsch
Basdorf
Ganter
Schlick
Wüllrich
Hauger
Kappelhoff