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BGH Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 49/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 49/01

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Schlick, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

am 1. Juli 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

30. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 € (= 100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1977 - mit einer umstrittenen Unterbrechung

vom 7. März bis 4. Oktober 2001 - zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

fragliche Unterbrechung beruht auf einer Widerrufsverfügung der Antragsgeg-

nerin vom 5. März 2001 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, deren Sofortvollzug

angeordnet war. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 7. März 2001

durch Niederlegung beim Postamt zugestellt. Die Postzustellerin bestätigte in

der von ihr aufgenommenen Urkunde, den Antragsteller in seiner Wohnung

nicht angetroffen und die Mitteilung über die Niederlegung in den Hausbriefka-

sten eingelegt zu haben.

Gegen die Widerrufsverfügung hat der Antragsteller beim Anwaltsge-

richtshof am 30. April 2001 die gerichtliche Entscheidung, die Wiederherstel-

lung der aufschiebenden Wirkung des Antrags und vorsorglich die Wiederein-

setzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluß vom 30. Juni 2001 hat

der Anwaltsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen und den Antrag auf Wieder-

herstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Der Beschluß ist

dem Antragsteller am 30. Juli 2001 zugestellt worden.

Der Antragsteller hat am 9. August 2001 sofortige Beschwerde einge-

legt. Aufgrund eines entsprechenden Antrags ist er seit 5. Oktober 2001 wieder

zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 - beim

Anwaltsgerichtshof eingegangen am 10. Oktober 2001 - hat er seine "vorsorgli-

chen Anträge bzw. Klage" vom 30. April 2001 zurückgenommen. Er beharrt

jedoch auf einer Entscheidung über seine sofortige Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller seine

Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Wiederherstellung der aufschie-

benden Wirkung zurückgenommen hat. In Ermangelung derartiger Anträge

wird der Antragsteller durch deren Verwerfung bzw. Zurückweisung nicht mehr

beschwert. Auch ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der

Versäumung einer Antragsfrist mehr möglich, nachdem der Antrag zurückge-

nommen ist.

Daß der Antragsteller die Rücknahme durch Schriftsatz an den Anwalts-

gerichtshof erklärt hat, nachdem die sofortige Beschwerde bereits beim Bun-

desgerichtshof anhängig war, ist unerheblich. Die Rücknahme wurde späte-

stens wirksam, als der entsprechende Schriftsatz, der vom Anwaltsgerichtshof

an den Bundesgerichtshof weitergeleitet wurde, bei diesem einging (vgl. Zöl-

ler/Greger, ZPO 23. Aufl. § 269 Rn. 12 f; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 269

Rn. 7).

III.

Im Falle ihrer Zulässigkeit wäre die sofortige Beschwerde unbegründet.

Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, hat die Zustellur-

kunde gemäß § 229 BRAO i.V.m. §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 ZPO Beweiskraft.

Mit der bloßen Behauptung, die Benachrichtigung über die erfolgte Niederle-

gung des zuzustellenden Schriftstücks sei bei ihm "nicht festzustellen", kann

der Antragsteller den Gegenbeweis nicht führen. Er hat nicht einmal Zweifel an

der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen wecken können. Seine Mutma-

ßungen über die Krankheitsvertretung der "Stammzustellerin" gehen ins Leere,

weil die Zustellurkunde von der "Stammzustellerin" aufgenommen wurde.

Hirsch Basdorf Ganter Schlick

Wüllrich Hauger Kappelhoff