BGH Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 49/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 49/01
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Schlick, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff
am 1. Juli 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
30. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 € (= 100.000 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1977 - mit einer umstrittenen Unterbrechung
vom 7. März bis 4. Oktober 2001 - zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
fragliche Unterbrechung beruht auf einer Widerrufsverfügung der Antragsgeg-
nerin vom 5. März 2001 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, deren Sofortvollzug
angeordnet war. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 7. März 2001
durch Niederlegung beim Postamt zugestellt. Die Postzustellerin bestätigte in
der von ihr aufgenommenen Urkunde, den Antragsteller in seiner Wohnung
nicht angetroffen und die Mitteilung über die Niederlegung in den Hausbriefka-
sten eingelegt zu haben.
Gegen die Widerrufsverfügung hat der Antragsteller beim Anwaltsge-
richtshof am 30. April 2001 die gerichtliche Entscheidung, die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung des Antrags und vorsorglich die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluß vom 30. Juni 2001 hat
der Anwaltsgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen und den Antrag auf Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Der Beschluß ist
dem Antragsteller am 30. Juli 2001 zugestellt worden.
Der Antragsteller hat am 9. August 2001 sofortige Beschwerde einge-
legt. Aufgrund eines entsprechenden Antrags ist er seit 5. Oktober 2001 wieder
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 - beim
Anwaltsgerichtshof eingegangen am 10. Oktober 2001 - hat er seine "vorsorgli-
chen Anträge bzw. Klage" vom 30. April 2001 zurückgenommen. Er beharrt
jedoch auf einer Entscheidung über seine sofortige Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller seine
Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung zurückgenommen hat. In Ermangelung derartiger Anträge
wird der Antragsteller durch deren Verwerfung bzw. Zurückweisung nicht mehr
beschwert. Auch ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der
Versäumung einer Antragsfrist mehr möglich, nachdem der Antrag zurückge-
nommen ist.
Daß der Antragsteller die Rücknahme durch Schriftsatz an den Anwalts-
gerichtshof erklärt hat, nachdem die sofortige Beschwerde bereits beim Bun-
desgerichtshof anhängig war, ist unerheblich. Die Rücknahme wurde späte-
stens wirksam, als der entsprechende Schriftsatz, der vom Anwaltsgerichtshof
an den Bundesgerichtshof weitergeleitet wurde, bei diesem einging (vgl. Zöl-
Rn. 7).
III.
Im Falle ihrer Zulässigkeit wäre die sofortige Beschwerde unbegründet.
Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, hat die Zustellur-
Mit der bloßen Behauptung, die Benachrichtigung über die erfolgte Niederle-
gung des zuzustellenden Schriftstücks sei bei ihm "nicht festzustellen", kann
der Antragsteller den Gegenbeweis nicht führen. Er hat nicht einmal Zweifel an
der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen wecken können. Seine Mutma-
ßungen über die Krankheitsvertretung der "Stammzustellerin" gehen ins Leere,
weil die Zustellurkunde von der "Stammzustellerin" aufgenommen wurde.
Hirsch Basdorf Ganter Schlick
Wüllrich Hauger Kappelhoff