BGH Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 52/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 52/01
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2002
in dem Verfahren
wegen Führung der Bezeichnung "Mediator"
auf dem Briefkopf/Briefbogen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Schlick, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger
und Kappelhoff
am 1. Juli 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-
schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württem-
berg vom 12. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 12.782,30 € (= 25.000 DM) festge-
setzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. In
seinem Briefkopf bezeichnet er sich außerdem als "Mediator". Unter dem
18. Januar 2000 teilte die Rechtsanwaltskammer, welcher der Antragsteller
angehört (im folgenden: Antragsgegnerin), dem Antragsteller mit, die Führung
der Bezeichnung "Mediator" sei berufsrechtswidrig. Er möge seinen Briefkopf
entsprechend korrigieren und dies binnen vier Wochen der Antragsgegnerin
nachweisen.
Der Antragsteller hat deswegen um gerichtliche Entscheidung nachge-
sucht. Mit Beschluß vom 12. Juni 2001 hat der Anwaltsgerichtshof die Verfü-
gung der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2000 aufgehoben. Dagegen wendet
sich diese mit ihrer - zugelassenen - sofortigen Beschwerde. Nachdem die Sat-
zungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 25. April 2002 be-
schlossen hat, daß sich Rechtsanwälte, die durch eine geregelte Ausbildung
nachweisen können, die Grundsätze der Mediation zu beherrschen, als "Me-
diator" bezeichnen dürfen, hat die Antragsgegnerin "die Hauptsache für erle-
digt erklärt". Der Antragsteller hat auf einer Entscheidung beharrt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 223 Abs. 1, 42 Abs. 4 Satz 1
BRAO), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. In Ermangelung einer Erledigungserklärung des Antragstellers ist die
entsprechende Erklärung der Antragsgegnerin verfahrensrechtlich unerheblich.
Die Antragsgegnerin hätte nur durch eine Rücknahme der Verfügung vom
18. Januar 2000 oder ihrer sofortigen Beschwerde auf den Gang des Verfah-
rens Einfluß nehmen können. Dies hat sie unterlassen.
2. Der Anwaltsgerichtshof hat die angefochtene Verfügung zu Recht
aufgehoben, weil die Nennung der Bezeichnung "Mediator" im Briefkopf des
Antragstellers schon vor der Neuregelung durch die Satzungsversammlung der
Bundesrechtsanwaltskammer nicht berufsrechtswidrig war.
a) Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA steht jedenfalls bei der
gebotenen verfassungskonformen Auslegung der werbenden Angabe der Be-
rufsbezeichnung "Mediator" nicht entgegen.
Unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen gestattet
diese Vorschrift lediglich die Benennung von Interessen- und/oder Tätigkeits-
schwerpunkten als Teilbereiche der Berufstätigkeit. Die Tätigkeit als Mediator
ist - wie der Antragsgegnerin zuzugeben ist - dann, wenn sie von einem
Rechtsanwalt vorgenommen wird, als Teilbereich der anwaltlichen Berufstätig-
keit anzusehen (ebenso AGH Nordrhein-Westfalen MDR 2000, 611 m. Anm.
Schwartz = AnwBl. 2000, 693 m. Anm. Kilian). Schlichten und vermitteln gehört
seit jeher zum klassischen Aufgabenbereich des Rechtsanwalts (Holl, in: Har-
tung/Holl, BORA § 18 Rn. 19).
Andererseits hat die Vorschrift, wenn von "Teilbereichen der Berufstätig-
keit" die Rede ist, einzelne Rechtsgebiete im Auge (Feuerich/Braun, BRAO
5. Aufl. § 7 BORA Rn. 7). Die Mediation ist kein Rechtsgebiet, sondern eine
alternative Methode der Konfliktlösung. "Mediator" ist also, wenn nicht eine Be-
rufsbezeichnung, so doch die Beschreibung einer Tätigkeit. Auch ist die Me-
diation nicht den Rechtsanwälten vorbehalten. Diese müssen sich, wenn sie als
Mediatoren tätig sind, der Konkurrenz aus anderen Berufen, insbesondere der
Psychologen und Therapeuten, stellen. Die Angehörigen dieser Berufe können
sich ohne weiteres als "Mediatoren" bezeichnen, weil der Beruf des Mediators
noch ungeschützt ist. Wäre den Rechtsanwälten die Führung dieser Bezeich-
nung verboten, hätten sie dadurch erhebliche Wettbewerbsnachteile.
b) Auch die Vorschrift des § 43 b BRAO stützt das Verbot nicht. Entge-
gen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Bezeichnung "Mediator" weder un-
sachlich noch zur Täuschung der Rechtsuchenden geeignet.
Die Gefahr, daß die Führung der Bezeichnung "Mediator" auf einem an-
waltlichen Briefkopf bei demjenigen, der anwaltliche Dienstleistungen in An-
spruch nehmen will, die Vorstellung hervorruft, diese Bezeichnung sei einem
Rechtsanwaltstitel oder einer Fachanwaltsbezeichnung gleichzusetzen, ist ge-
ring. Ihr wirkt schon der Umstand entgegen, daß die Bezeichnung "Mediator"
außerhalb des Rechtsanwaltsberufes anstandslos geführt werden kann.
Soweit der Bundesgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, daß (zusätz-
liche) Berufsbezeichnungen von Rechtsanwälten nur geführt werden dürfen,
wenn ihnen eine rechtsförmlich erworbene Qualifikation zugrunde liegt (vgl.
BGHZ 111, 229, 231; BGH, Beschl. v. 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87,
BGHR BRAO § 7 Nr. 5 - Wiederzulassung 2; v. 7. Oktober 1991 - AnwZ (B)
25/91, BRAK-Mitt. 1991, 228, 229) - über welche Mediatoren nicht verfügen -,
ging es um die Selbstbezeichnung als Fachanwalt oder Strafverteidiger, also
um die Berühmung besonderer Rechtskenntnisse und/oder Erfahrungen auf
bestimmten Rechtsgebieten. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Allerdings kann die Bezeichnung bei dem "gebildeten Durchschnittsbe-
trachter" (vgl. Eylmann, in: Henssler/Prütting, BRAO § 43 b Rn. 39) die Ein-
schätzung wecken, ein Mediator könne eine besondere Qualifikation vorwei-
sen. Um eine Täuschung der betroffenen Verkehrskreise zu verhindern, ist es
deshalb erforderlich, aber auch genügend, daß jemand, der sich "Mediator"
nennt, durch eine geregelte Ausbildung nachweisen kann, die Grundsätze der
Mediation zu beherrschen. Der Antragsteller hat für seine Person diesen
Nachweis geführt.
c) Die Rechtsprechung der Anwaltsgerichte und die überwiegende Mei-
nung im Schrifttum (Feuerich/Braun, § 18 BORA Rn. 4; Henssler, in: Henssler/
Koch, Mediation in der Anwaltspraxis S. 99 f; Kilian AnwBl. 2000, 694;
Schwartz MDR 2000, 612; Henssler/Kilian, FuR 2001, 104, 107) hat deshalb
bereits vor der Neuregelung der Satzungsversammlung vom 25. April 2002 die
Meinung vertreten, die Führung der Bezeichnung "Mediator" im Briefkopf eines
Rechtsanwalts sei zulässig.
Überdies macht die Neuregelung deutlich, daß nunmehr auch die Bun-
desrechtsanwaltskammer davon ausgeht, Rechtsanwälten, die aufgrund einer
geregelten Ausbildung als Mediatoren tätig seien, könne es nicht verboten
werden, im Rahmen ihrer Außendarstellung darauf hinzuweisen. Da die
Rechtslage im übrigen unverändert geblieben ist, kann die Neuregelung nur
auf einer geläuterten Rechtsauffassung beruhen.
Hirsch Basdorf Ganter Schlick
Wüllrich Hauger Kappelhoff