BGH Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 53/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 53/01
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2002
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Schlick, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hau-
ger und Kappelhoff am 1. Juli 2002
beschlossen:
Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Beschwerde-
frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Anwaltsgerichtshofs Berlin - I. Senat - vom 18. Mai 2001 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:6)(cid:5)(cid:10)(cid:5)
46.016,27
DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller absolvierte neben einer Tätigkeit im Ministerium für
Staatssicherheit der früheren DDR ein Fernstudium an der Juristischen Hoch-
schule Potsdam-Eiche und erwarb am 25. November 1989 den Abschluß als
Diplomjurist. Vom 1. Dezember 1990 bis zum 15. Januar 1993 schulte er zum
Steuerfachgehilfen um; anschließend war er bis zum 31. Dezember 1993 bei
einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt. Seit dem 1. Mai 1994 ist er freier
Mitarbeiter bei einer Rechtsanwaltskanzlei.
Am 22. September 1999 hat er den Antrag auf Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin gestellt. Gegen den
ablehnenden Bescheid hat er die gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen
Antrag hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 18. Mai 2001 zurück-
gewiesen. Dieser wurde dem Antragsteller am 9. Juni 2001 zugestellt. Der An-
tragsteller hat am 18. Juli 2001 sofortige Beschwerde eingelegt und wegen der
Versäumung der Beschwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nachgesucht.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO).
Dem Antragsteller war die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er
glaubhaft gemacht hat, daß er die Frist zur Einlegung der sofortigen Be-
schwerde (§ 42 Abs. 4 BRAO) ohne sein Verschulden versäumt hat (§ 42
Abs. 6 Satz 1 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG).
III.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erfüllt der Antragsteller
nicht die besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 des
Rechtsanwaltsgesetzes (DDR-RAG) vom 13. September 1990 (GBl. DDR I
1504) in Verbindung mit dem Einigungsvertrag.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG verlangt ausdrücklich ein "umfassendes" juristi-
sches Hochschulstudium in der DDR. Ein solches hat der Antragsteller nicht
absolviert. Insbesondere wurde das gesamte Gebiet des Zivilrechts nur am
Rande behandelt.
Im übrigen gilt das Rechtsanwaltsgesetz nach dem Einigungsvertrag
Anl. II Kap. III Sachgeb. A Abschn. III fort "unbeschadet der Maßgabe y zum
Deutschen Richtersetz - Nr. 8 - in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III". Nach
der genannten Maßgabe y Buchst. jj berechtigt ein an der Juristischen Hoch-
schule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener Ab-
schluß nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs (BT-
Drucks. 11/7760, S. 43). Dazu zählt insbesondere der Anwaltsberuf.
Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 55/92, BRAK-Mitt.
1993, 173, 175; v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 49/93, BRAK-Mitt. 1994, 47,
48; v. 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 59/95, BRAK-Mitt. 1996, 82, 83; v. 17. Juni
1996 - AnwZ (B) 5/96, BRAK-Mitt. 1996, 203, 204), von der abzugehen kein
Anlaß besteht, und der einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. Feuerich/
Rn. 24).
2. Der Antragsteller bezweifelt, ob die dargestellte Gesetzeslage mit der
verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit und dem Gleichheitssatz im
Einklang steht. Diese Zweifel sind - worin sich Rechtsprechung und Literatur
ebenfalls einig sind (vgl. die Nachweise unter 1.) - nicht gerechtfertigt.
a) Der angefochtene Bescheid greift in den Schutzbereich des Art. 12
Abs. 1 Satz 1 GG ein, weil damit dem Antragsteller die berufliche Tätigkeit als
Rechtsanwalt verschlossen wird. Dieser Eingriff, der die Aufnahme der Be-
rufstätigkeit als Rechtsanwalt von in der Person des Berufsanwärters zu erfül-
lenden und grundsätzlich erfüllbaren Voraussetzungen abhängig macht, ist
gerechtfertigt, weil er gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG),
ein wichtiges Gemeinschaftsgut schützen soll, zur Erreichung dieses Zwecks
erforderlich und geeignet sowie verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 66, 337, 353;
87, 287, 316; 93, 213, 235 f). Die Zulassung als Rechtsanwalt an die Voraus-
setzung eines erfolgreich absolvierten "umfassenden" juristischen Hochschul-
studiums zu knüpfen, dient der Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung
mit qualifizierten rechtlichen Beratern und Vertretern und damit dem Rechts-
staatsgedanken sowie einer geordneten Rechtspflege (BVerfGE 93, 213, 236).
Unzureichend ausgebildete Berufsanwärter von der Zulassung als Rechtsan-
walt auszuschließen, ist zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und geeig-
net. Der Studiengang an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche vermit-
telte keine für die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausreichende juristische Ausbil-
dung. Hierzu heißt es in den Erläuterungen der Bundesregierung zu den Anla-
gen zum Einigungsvertrag (BT-Drucks. 11/7817, S. 23):
"Der Abschluß an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche ist keine geeignete Grundlage für die Fortführung einer begonnenen Ausbildung als Richter-, Staatsanwalts-, Rechtsanwalts- oder Notarassistent oder für die Aufnahme in eine solche Ausbildung. Aufgabe dieser Hochschule war es, den juristischen Nachwuchs des Staatssicherheitsdienstes zu schulen. Diese Ausbildung, in der für ein rechtswissenschaftliches Studium grundlegende Ge- biete wie das Zivilrecht nur eine untergeordnete Rolle spielten, war nur dem Namen, nicht aber dem Inhalt nach ein juristisches Studium."
Die Versagung der Zulassung als Rechtsanwalt ist in bezug auf den An-
tragsteller auch nicht unverhältnismäßig. Ein milderes Mittel zur Erreichung des
mit der gesetzlichen Regelung des § 4 RAG angestrebten Ziels ist nicht er-
sichtlich. Wenn der Erwartung der Rechtsuchenden, vertrauenswürdige
Rechtsanwälte zu finden, die ihre Interessen wahrnehmen und Schaden von
ihnen fernhalten, entsprochen und das Vertrauen in die Kompetenz und die
Integrität der Rechtsanwälte geschützt werden soll, müssen auch an die
Rechtsanwaltschaft aus den neuen Bundesländern Mindestanforderungen ge-
stellt werden (BVerfGE 93, 213, 237). Im übrigen hat der Antragsteller
- wenngleich aufgrund einer zusätzlichen Ausbildung - eine angemessene Be-
schäftigung gefunden und kann in diesem Beruf tätig sein.
b) Durch die Versagung der Zulassung ist auch der Gleichheitssatz
(Art. 3 GG) nicht verletzt. Das Studium an der Juristischen Hochschule Pots-
dam-Eiche ist mit einem juristischen Studium an den sonstigen anerkannten
Hochschulen im Inland - auch den vom Ministerium für Staatssicherheit unab-
hängigen Hochschulen der DDR - gerade nicht vergleichbar.
Hirsch Basdorf Ganter Schlick
Wüllrich Hauger Kappelhoff