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BGH Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 54/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 54/01

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Schlick, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

am 1. Juli 2002

nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom

18. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine

Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. August 2000 gemäß

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den An-

trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt je-

doch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt

in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Be-

weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Braun, BRAO

5. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.N.). Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt,

daß diese Voraussetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-

des erfüllt war, und zwar zum einen durch drei Zwangsvollstreckungsmaßnah-

men gegen den Antragsteller in den Jahren 1999 und 2000 wegen Forderungen

bis zur Höhe von 6.000 DM, bei denen jeweils die Praxiskonten des Antrag-

stellers gepfändet wurden, zum anderen durch den Umstand, daß der Antrag-

steller ihm bis 1997 zugegangene Unterhaltsbeträge von über 21.000 DM we-

der abgerechnet noch an seine unterhaltsberechtigte Mandantin oder den für

sie zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet hat. Das letztgenannte Verhalten

belegt zugleich, daß durch den Vermögensverfall des Antragstellers die Inter-

essen der Rechtsuchenden gefährdet sind.

Von einem Widerruf der Zulassung könnte danach nur abgesehen wer-

den, wenn hinreichend dargetan wäre, daß der Grund für den Widerruf der Zu-

lassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 84, 149, 150;

Feuerich/Braun aaO § 14 Rdn. 59). An einer hierfür unerläßlichen aktuellen

vollständigen, mit Nachweisen versehenen Übersicht über bestehende Verbind-

lichkeiten und laufende Einkünfte fehlt es. Für seine Behauptung, die Forderun-

gen, die Anlaß für den Widerrufsbescheid waren, erfüllt zu haben, hat der An-

tragsteller trotz Zusage weder vor dem Anwaltsgerichtshof noch später Nach-

weise erbracht.

Zudem sind mittlerweile weitere gegen den Antragsteller sprechende

Tatsachen bekannt geworden: Während des Verfahrens vor dem Anwaltsge-

richtshof ließ es der Antragsteller zu zwei weiteren Vollstreckungsmaßnahmen,

jeweils wegen Forderungen von unter 500 DM, kommen. Während des Verfah-

rens vor dem Senat ist gegen den Antragsteller ein Vollstreckungshaftbefehl

des Amtsgerichts L. vom 19. Oktober 2001 - 8 M 648/01 - ergangen, so

daß der Beschwerdeführer bis zur Bezahlung der zugrundeliegenden Forde-

rung vorübergehend im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Wegen elf von

ihm eingestandener Fälle der Berufspflichtwidrigkeit ist dem Antragsteller durch

nicht rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwalts-

kammer

vom

22. November

2000

ein

fünfjähri-

ges Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts erteilt worden.

Hirsch Basdorf Ganter Schlick

Wüllrich Hauger Kappelhoff