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BGH Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 55/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 55/01
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Schlick, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff
am 1. Juli 2002
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des
II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom
4. September 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine
Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2000 gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden; die Antrags-
gegnerin ordnete den Sofortvollzug an. Den Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung hat der Anwaltsgerichtshof - unter Bestätigung des Sofortvollzuges - zu-
rückgewiesen. Gegen den Widerrufsbescheid und den ihn bestätigenden Be-
schluß des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des An-
tragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt je-
doch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu
widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt
in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Be-
weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Braun, BRAO
5. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.N.).
Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß diese Vorausset-
zung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt war. Der
Antragsteller sah sich insbesondere einer Forderung aus notarieller Amts-
pflichtverletzung über 435.000 DM ausgesetzt, zu deren Zahlung er mittlerweile
rechtskräftig verurteilt ist; Versicherungsschutz wird ihm insoweit versagt. Da-
neben bestanden gegen den Antragsteller weitere vollstreckbare Titel über ins-
gesamt mehr als 16.000 DM, in zwei weiteren Fällen war er Zivilklagen über
insgesamt mehr als 8.000 DM ausgesetzt, es bestand ein Steuerrückstand von
über 4.000 DM. Schließlich hatte der Antragsteller in den Jahren 1997 bis 1999
in zwei Fällen Fremdgelder pflichtwidrig einbehalten und erst unter dem Druck
von Zivilklagen und Strafverfahren verspätet ausgezahlt; er ist deshalb wegen
Untreue in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, und es
ist ein zweijähriges Berufsverbot gegen ihn verhängt worden. Zutreffend hat der
Anwaltsgerichtshof den so belegten Vermögensverfall durch Grundbesitz des
Antragstellers und Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen insbesondere
im Blick auf weitere Verbindlichkeiten nicht in Frage gestellt gesehen. Das Ver-
halten, das zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, belegt zugleich,
daß durch den Vermögensverfall des Antragstellers die
Interessen der
Rechtsuchenden gefährdet sind.
Von einem Widerruf der Zulassung könnte danach nur abgesehen wer-
den, wenn hinreichend dargetan wäre, daß der Grund für den Widerruf der Zu-
lassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 84, 149, 150;
Feuerich/Braun aaO § 14 Rdn. 59). Insoweit fehlt es bereits an einer hierfür un-
erläßlichen aktuellen vollständigen, mit Nachweisen versehenen Übersicht über
bestehende Verbindlichkeiten und laufende Einkünfte.
Zwar hat der Antragsteller die Erfüllung der sonstigen als Indizien für den
Vermögensverfall herangezogenen Verbindlichkeiten weitestgehend nachge-
wiesen. Nicht erfüllt ist indes die zentrale Forderung aus notarieller Amtspflicht-
verletzung über 435.000 DM; abgesehen von einer bereits vor dem Anwaltsge-
richtshof und wiederum in der Beschwerdeschrift zum Ausdruck gebrachten
Hoffnung auf eine im Vergleichsweg erzielbare Lösung zur Tilgung dieser For-
derung ist insoweit nichts Relevantes vorgebracht worden. Konkrete Erkennt-
nisse über einsetzbare Vermögenswerte des Antragstellers, welche der An-
nahme des Vermögensverfalls widerstreiten würden, liegen nicht vor. Aus der
Veräußerung der Hälfte seines landwirtschaftlichen Eigentums hat er keine zur
Tilgung der genannten hohen Schulden verwendbare Mittel erlangt. Es ist auch
nicht ausreichend belegt, daß hierfür der ihm insoweit verbliebene Eigentums-
teil in ausreichender Höhe verwertet werden könnte oder sonst ausreichende
Vermögenswerte einsetzbar wären.
Auch sonst fehlt es an Erkenntnissen, die für eine Vermögenskonsolidie-
rung des Antragstellers sprächen. Seine in der Beschwerdeschrift behaupteten
verhältnismäßig geringen derzeitigen laufenden Einkünfte als angestellter Jurist
können den Vermögensverfall ersichtlich ebenso wenig beseitigen wie eine
laufende finanzielle Unterstützung durch seine Ehefrau. Zudem wurden gegen
ihn nach Erlaß des Widerrufsbescheids zwei weitere Klagen in Gesamthöhe
von rund 90.000 DM erhoben, über die nichts Näheres bekannt ist, sowie eine
weitere Klage über 570.000 DM aus notarieller Pflichtverletzung, wonach der
Antragsteller bei unterstelltem Eintreten seiner Versicherung jedenfalls einem
gewissen Selbstbehalt ausgesetzt sein wird. Ferner sollten im Jahre 2001 we-
gen Kostenforderungen von 9.000 DM nach Nichteinhaltung vereinbarter Ra-
tenzahlungen Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden.
Hirsch Basdorf Ganter Schlick
Wüllrich Hauger Kappelhoff