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BGH Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 70/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 70/01

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter,

Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

am 1. Juli 2002

beschlossen:

Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Frist zur Ein-

legung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gewährt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt beim Landgericht Berlin zugelassen. Mit Verfügung vom 18. Oktober

2000 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls.

Hiergegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Mit

Beschluß vom 10. Mai 2001 hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag zurückge-

wiesen. Der Beschluß ist dem Antragsteller am 30. Juli 2001 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 23. November 2001 - beim Anwaltsgerichtshof eingegangen

am 26. November 2001 - hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt

und zugleich wegen der Versäumung der Beschwerdefrist um Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand nachgesucht.

II.

Die - fristgerecht beantragte - Wiedereinsetzung ist dem Antragsteller zu

gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, daß er ohne sein Verschulden ver-

hindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 42 Abs. 6 Satz 1 BRAO i.V.m.

§ 22 Abs. 2 FGG).

Hirsch Basdorf Ganter Frellesen

Wüllrich Hauger Kappelhoff