BGH Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 70/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 70/01
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter,
Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff
am 1. Juli 2002
beschlossen:
Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Frist zur Ein-
legung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gewährt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwalt beim Landgericht Berlin zugelassen. Mit Verfügung vom 18. Oktober
2000 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls.
Hiergegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Mit
Beschluß vom 10. Mai 2001 hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag zurückge-
wiesen. Der Beschluß ist dem Antragsteller am 30. Juli 2001 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 23. November 2001 - beim Anwaltsgerichtshof eingegangen
am 26. November 2001 - hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt
und zugleich wegen der Versäumung der Beschwerdefrist um Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand nachgesucht.
II.
Die - fristgerecht beantragte - Wiedereinsetzung ist dem Antragsteller zu
gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, daß er ohne sein Verschulden ver-
hindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 42 Abs. 6 Satz 1 BRAO i.V.m.
§ 22 Abs. 2 FGG).
Hirsch Basdorf Ganter Frellesen
Wüllrich Hauger Kappelhoff