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BGH Beschluss vom 01.07.2002 – AnwZ (B) 71/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 71/01

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2002

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

am 1. Juli 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

20. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte am 24. November 1998 seine Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom

15. Mai 2000 unter Berufung auf § 7 Abs. 5 BRAO mit der Begründung ab, der

Antragsteller sei unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, weil er

sich zahlreicher ehrverletzender Äußerungen über Verfahrensbeteiligte im Zu-

lassungsverfahren schuldig gemacht habe. Gegen diesen Bescheid hat der An-

tragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den

angegriffenen Bescheid aufgehoben und der Antragsgegnerin aufgegeben,

über den Zulassungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-

richts erneut zu entscheiden. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner

sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Dem Antragsteller, der seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt,

steht gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwer-

de nur zu, wenn der Anwaltsgerichtshof sein Begehren zurückgewiesen hat

(§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Der Anwaltsge-

richtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragstel-

ler den zurückweisenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2000 an-

gefochten hat, nicht zurückgewiesen, sondern für begründet gehalten und

- dementsprechend - den angegriffenen Bescheid aufgehoben und die Antrags-

gegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung

des Gerichts erneut zu bescheiden. Gegen diese - dem Antragsteller günstige -

Entscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO nicht statt-

haft. Auch liegt kein Fall des § 223 Abs. 3 BRAO vor.

Im übrigen hat der Anwaltsgerichtshof - wegen fehlender Entscheidungs-

reife - zu Recht von einer eigenen Entscheidung über den Zulassungsantrag

abgesehen.

Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhand-

lung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Hirsch

Basdorf

Ganter

Frellesen

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff