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BGH Beschluss vom 04.07.2002 – BLw 11/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 11/02

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2002

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002

durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

16. Januar 2002 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 und 6, die

der Beteiligten zu 7 auch die außergerichtlichen Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 613.550,26

.

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 2000 kauften die Beteiligten

zu 5 und 6 als Nichtlandwirte von dem Beteiligten zu 3 aus dem Nachlaß des

I. R. (unter Zustimmung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben) ein

landwirtschaftliches Anwesen. Mit Bescheid vom 1. März 2001 übte die Betei-

ligte zu 7 ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines erwerbsbereiten Landwirts aus.

Die

Beteiligten zu 1 und 2 haben das Ziel verfolgt, die Genehmigung des Kaufver-

trages zu erreichen. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem Antrag stattgegeben,

das Oberlandesgericht hat ihn abgelehnt. Mit der - nicht zugelassenen -

Rechtsbeschwerde erstreben die Beteiligten zu 5 und 6 die Wiederherstellung

der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die die Beteiligten zu 5 und 6

verkennen (dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor. Die Rechts-

beschwerdeführer legen nicht einmal im Ansatz dar, daß die Entscheidung des

Beschwerdegerichts gegen eine Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1

LwVG genannten Gerichts abweicht. Sie machen lediglich geltend, daß der

angefochtene Beschluß rechtsfehlerhaft sei. Das eröffnet aber nicht, wie § 24

Abs. 2 Nr. 1 LwVG deutlich macht, die Rechtsbeschwerde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-

deführer die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che der Beteiligten zu 5 und 6 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden

hiervon nicht berührt.

Wenzel Krüger Lemke