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BGH Beschluss vom 04.07.2002 – BLw 11/02
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 11/02
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
16. Januar 2002 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 und 6, die
der Beteiligten zu 7 auch die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 613.550,26
.
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 2000 kauften die Beteiligten
zu 5 und 6 als Nichtlandwirte von dem Beteiligten zu 3 aus dem Nachlaß des
I. R. (unter Zustimmung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben) ein
landwirtschaftliches Anwesen. Mit Bescheid vom 1. März 2001 übte die Betei-
ligte zu 7 ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines erwerbsbereiten Landwirts aus.
Die
Beteiligten zu 1 und 2 haben das Ziel verfolgt, die Genehmigung des Kaufver-
trages zu erreichen. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem Antrag stattgegeben,
das Oberlandesgericht hat ihn abgelehnt. Mit der - nicht zugelassenen -
Rechtsbeschwerde erstreben die Beteiligten zu 5 und 6 die Wiederherstellung
der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die die Beteiligten zu 5 und 6
verkennen (dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor. Die Rechts-
beschwerdeführer legen nicht einmal im Ansatz dar, daß die Entscheidung des
Beschwerdegerichts gegen eine Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG genannten Gerichts abweicht. Sie machen lediglich geltend, daß der
angefochtene Beschluß rechtsfehlerhaft sei. Das eröffnet aber nicht, wie § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG deutlich macht, die Rechtsbeschwerde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-
deführer die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che der Beteiligten zu 5 und 6 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden
hiervon nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke