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BGH Beschluss vom 04.07.2002 – BLw 4/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 4/02

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2002

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002

durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4, 6 LwVG oh-

ne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens

wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung

vom 19. November 2001 ergangenen Teil-Beschluß des

7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlan-

desgerichts Celle wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den

Beteiligten zu 1 und zu 3 auch die außergerichtlichen Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 153.387,56 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die früher dem Landwirt O. B.

gehörende landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt seines Todes ein Hof im

Sinne der Höfeordnung war und wer Hoferbe geworden ist. Die Beteiligten zu 1

und 3 meinen, am maßgeblichen Stichtag sei die Hofeigenschaft vorhanden

gewesen, weil der Zustand der Gebäude die Wiederaufnahme des landwirt-

schaftlichen Betriebs zugelassen und O. B. die Aufgabe der Land-

wirtschaft auf Dauer nicht gewollt habe. Beide Beteiligte halten sich für Hofer-

ben. Demgegenüber vertritt die Beteiligte zu 2 die Auffassung, die Hofeigen-

schaft sei - auch ohne Löschung des Hofvermerks im Grundbuch - entfallen;

sie sei Erbin des O. B. geworden.

Das Landwirtschaftsgericht hat die auf die Feststellung, daß sie Hofer-

ben geworden sind, gerichteten Anträge der Beteiligten zu 1 und zu 3 sowie

den auf die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses gerichteten Antrag des Be-

teiligten zu 1 zurückgewiesen. Dem auf die Feststellung, daß die landwirt-

schaftliche Besitzung im Zeitpunkt des Todes des O. B. kein Hof im

Sinne der Höfeordnung mehr war, gerichteten Antrag der Beteiligten zu 2 hat

es stattgegeben. Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 3

hat das Oberlandesgericht die Hofeigenschaft und weiter festgestellt, daß der

Beteiligte zu 1 Hoferbe geworden ist. Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechts-

beschwerde begehrt die Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung des Beschlusses

des Landwirtschaftsgerichts. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung

des Rechtsmittels.

II.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil das

Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO analog). Die Rechtsbe-

schwerde ist nämlich nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zuge-

lassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht

vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Voraus-

setzungen zulässig. Diese liegen hier jedoch nicht vor.

Die Beteiligte zu 2 führt lediglich vier Senatsentscheidungen (Beschl. v.

28. April 1995, BLw 73/94, RdL 1995, 179; Beschl. v. 26. Oktober 1999,

BLw 2/99, RdL 2000, 49; Beschl. v. 10. Februar 2000, BLw 13/99 [nicht veröf-

fentlicht]; Beschl. v. 28. September 2000, BLw 5/00 [nicht veröffentlicht]) an,

zeigt aber keinen darin enthaltenen Rechtssatz auf, von dem das Beschwerde-

gericht abgewichen ist. Vielmehr macht sie nur Rechtsfehler geltend. Ob dem

Beschwerdegericht solche Fehler unterlaufen sind, ist für die Frage der Zuläs-

sigkeit der Rechtsbeschwerde jedoch ohne Bedeutung, denn sie machen - für

sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st. Senatsrspr., s.

schon Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtig-

ten der Beteiligten zu 2 die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die ge-

setzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige

Ersatzansprüche der Rechtsbeschwerdeführerin gegen ihren Verfahrensbe-

vollmächtigten werden hiervon nicht berührt.

Wenzel Krüger Lemke