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BGH Beschluss vom 04.07.2002 – BLw 41/01

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 41/01

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Erteilung einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrs- gesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002

durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom

15. November 2001 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2,

die den Beteiligten zu 3 und 4 auch die außergerichtlichen Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzu-

lässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 2.556,46 €.

Gründe:

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Juli 2000 erwarb der Betei-

ligte zu 1 von dem Beteiligten zu 2 zwei landwirtschaftlich genutzte Flurstücke

zum Preis von 5.000 DM. Der Urkundsnotar beantragte mit Schreiben vom

2. August 2000 die Genehmigung des Vertrags nach dem Grundstücksver-

kehrsgesetz. Der Beteiligte zu 4 (Genehmigungsbehörde) verlängerte mit zwei

Zwischenbescheiden, die dem Beteiligten zu 2 und dem Notar zugestellt wur-

den, die Entscheidungsfrist auf drei Monate. Nachdem die Beteiligte zu 3 mit-

geteilt hatte, daß sie von ihrem Vorkaufsrecht zugunsten eines Landwirts Ge-

brauch mache, versagte der Beteiligte zu 4 mit Bescheid vom 2. November

2000 die Genehmigung. Dagegen richten sich die von den Beteiligten zu 1 und

2 gestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die Be-

schwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zu-

gelassenen - Rechtsbeschwerde beantragen sie die Feststellung, daß das von

der Beteiligten zu 3 ausgeübte Vorkaufsrecht unwirksam ist und, hilfsweise,

daß die Beteiligte zu 3 zur Zahlung der Differenz zwischen dem vereinbarten

Kaufpreis und dem tatsächlichen Verkehrswert der verkauften Flurstücke an

den Beteiligten zu 2 verpflichtet ist.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-

nannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.

Die Beteiligten zu 1 und 2 machen geltend, das Beschwerdegericht sei

von mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Senatsbeschl. v.

27. April 2001, BLw 14/00, RdL 2001, 213; Senat, BGHZ 112, 86; Senats-

beschl. v. 15. Februar 1979, V BLw 3/78, NJW 1979, 2609; Urt. v. 3. Juni 1993,

III ZR 104/92, BGHZ 123, 1) und von einer Entscheidung des Kammergerichts

in Berlin vom 18. Juni 1999 (AgrarR 2001, 257) abgewichen. Sie zeigen jedoch

nicht einmal einen darin enthaltenen Rechtssatz und dementsprechend auch

keinen dem entgegenstehenden, vom Beschwerdegericht aufgestellten

Rechtssatz auf. Das bloße Anführen der genannten Entscheidungen, zusam-

men mit der Darlegung einer anderen Rechtsauffassung, reicht nicht aus, die

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun; ob - wie die Beteiligten zu 1

und 2 meinen - dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für

die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein sol-

cher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrspr., s.

schon BGHZ 15, 5, 9 f und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR

1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Krüger

Lemke