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BGH Beschluss vom 04.07.2002 – BLw 41/01
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 41/01
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Erteilung einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrs- gesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom
15. November 2001 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2,
die den Beteiligten zu 3 und 4 auch die außergerichtlichen Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzu-
lässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 2.556,46 €.
Gründe:
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Juli 2000 erwarb der Betei-
ligte zu 1 von dem Beteiligten zu 2 zwei landwirtschaftlich genutzte Flurstücke
zum Preis von 5.000 DM. Der Urkundsnotar beantragte mit Schreiben vom
2. August 2000 die Genehmigung des Vertrags nach dem Grundstücksver-
kehrsgesetz. Der Beteiligte zu 4 (Genehmigungsbehörde) verlängerte mit zwei
Zwischenbescheiden, die dem Beteiligten zu 2 und dem Notar zugestellt wur-
den, die Entscheidungsfrist auf drei Monate. Nachdem die Beteiligte zu 3 mit-
geteilt hatte, daß sie von ihrem Vorkaufsrecht zugunsten eines Landwirts Ge-
brauch mache, versagte der Beteiligte zu 4 mit Bescheid vom 2. November
2000 die Genehmigung. Dagegen richten sich die von den Beteiligten zu 1 und
2 gestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die Be-
schwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zu-
gelassenen - Rechtsbeschwerde beantragen sie die Feststellung, daß das von
der Beteiligten zu 3 ausgeübte Vorkaufsrecht unwirksam ist und, hilfsweise,
daß die Beteiligte zu 3 zur Zahlung der Differenz zwischen dem vereinbarten
Kaufpreis und dem tatsächlichen Verkehrswert der verkauften Flurstücke an
den Beteiligten zu 2 verpflichtet ist.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-
nannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.
Die Beteiligten zu 1 und 2 machen geltend, das Beschwerdegericht sei
von mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Senatsbeschl. v.
27. April 2001, BLw 14/00, RdL 2001, 213; Senat, BGHZ 112, 86; Senats-
beschl. v. 15. Februar 1979, V BLw 3/78, NJW 1979, 2609; Urt. v. 3. Juni 1993,
III ZR 104/92, BGHZ 123, 1) und von einer Entscheidung des Kammergerichts
in Berlin vom 18. Juni 1999 (AgrarR 2001, 257) abgewichen. Sie zeigen jedoch
nicht einmal einen darin enthaltenen Rechtssatz und dementsprechend auch
keinen dem entgegenstehenden, vom Beschwerdegericht aufgestellten
Rechtssatz auf. Das bloße Anführen der genannten Entscheidungen, zusam-
men mit der Darlegung einer anderen Rechtsauffassung, reicht nicht aus, die
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun; ob - wie die Beteiligten zu 1
und 2 meinen - dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für
die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein sol-
cher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrspr., s.
schon BGHZ 15, 5, 9 f und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR
1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Krüger
Lemke