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BGH Beschluss vom 04.07.2002 – BLw 5/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 5/02

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2002

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002

durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats

- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle

vom 21. Dezember 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin, die

den Antragsgegnern auch die außergerichtlichen Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt bis zu 55.000 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Kinder des am 12. August 2000 verstorbenen

Landwirts J. H. E. und seiner am 6. April 1991 vorverstorbenen

Ehefrau. Diese errichteten am 22. September 1990 ein gemeinschaftliches Te-

stament, in welchem sie den Beteiligten zu 2 zum Hoferben eingesetzt haben;

hinsichtlich des hoffreien Vermögens trafen sie keine Regelung.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Januar 1991 erhielt die An-

tragstellerin von den Eltern unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen

Erbfolge ein Hausgrundstück übertragen. In § 3 des Vertrags erklärte sie sich

für höferechtlich abgefunden und verzichtete gegenüber ihren Eltern auf ihr

Erb- und Pflichtteilsrecht mit Ausnahme von Ansprüchen aus § 13 HöfeO.

Am 9. Februar 2001 hat das Landwirtschaftsgericht bezüglich des hoff-

reien Vermögens des Erblassers einen Erbschein erteilt, in dem die Beteiligten

als Erben zu je 1/3-Anteil ausgewiesen waren. Diesen hat es mit Beschluß vom

22. August 2001 eingezogen, weil wegen des Verzichts der Antragstellerin auf

ihr Erb- und Pflichtteilsrecht nur die Antragsgegner Erben geworden seien.

Die von der Antragstellerin gegen den Einziehungsbeschluß eingelegte

Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich

die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. Die Antrags-

gegner beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-

nannten Voraussetzungen zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Diese liegen

jedoch nicht vor. Die Antragsstellerin macht nur vermeintliche Rechtsfehler

geltend, zeigt aber keine Entscheidung und somit auch keinen Rechtssatz ei-

nes Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes auf, von dem das Be-

schwerdegericht abgewichen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-

deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che der Antragstellerin gegen ihre Verfahrensbevollmächtigte werden hiervon

nicht berührt.

Wenzel

Krüger

Lemke