BGH Beschluss vom 04.07.2002 – BLw 6/02
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 6/02
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 9. Januar 2002 wird auf Kosten der Antragsteller, die der An-
tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu ersetzen haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 6.135,50 €.
Gründe
I.
Die Antragsteller waren bis 1990/1991 Mitglieder der LPG Frischeier-
produktion "B. " H. . Sie nahmen im August 1993 ein von der
Antragsgegnerin, einem Nachfolgeunternehmen der LPG, unterbreitetes Ver-
gleichsangebot über ihren Abfindungsanspruch wegen ihrer früheren LPG-
Mitgliedschaft an und erhielten den darin genannten Betrag ausgezahlt. Diese
Vereinbarung halten die Antragsteller nunmehr für unwirksam, weil die Um-
wandlung und Teilung der LPG nicht nach den Vorschriften des Landwirt-
schaftsanpassungsgesetzes durchgeführt worden und die Antragsgegnerin
somit keine Rechtsnachfolgerin der LPG geworden sei. Auch sei ein bewußter
Verzicht der Antragsteller auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht
möglich gewesen, weil die Antragsgegnerin sie im unklaren über den Umfang
des Verzichts gelassen habe.
Das Landwirtschaftsgericht hat den auf die Feststellung, daß die An-
tragsgegnerin kein Rechtsnachfolgeunternehmen im Sinne des Landwirt-
schaftsanpassungsgesetzes der LPG sei, gerichteten Antrag zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist erfolglos geblieben. Mit ihrer
- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren
Feststellungsantrag weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung
des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-
nannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen hier jedoch nicht vor.
Die Antragsteller führen zwei Senatsentscheidungen (Beschl. v. 7. No-
vember 1997, BLw 26/97, WM 1997, 2403, und Beschl. v. 27. April 2001,
BLw 21/00, nicht veröffentlicht) an, zeigen aber keinen darin enthaltenen
Rechtssatz auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist. Vielmehr ma-
chen sie nur vermeintliche Rechtsfehler geltend. Ob dem Beschwerdegericht
solche Fehler unterlaufen sind, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbe-
schwerde jedoch ohne Bedeutung, denn sie machen - für sich genommen - die
Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon Senatsbeschl. v.
1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtig-
ten der Rechtsbeschwerdeführer die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf
die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen.
Etwaige Ersatzansprüche der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevoll-
mächtigten werden hiervon nicht berührt.
Wenzel
Krüger
Lemke