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BGH Beschluss vom 04.07.2002 – BLw 7/02
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 7/02
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche
Verhandlung vom 6. November 2001 ergangenen Beschluß des
23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlan-
desgerichts Köln wird auf Kosten der Antragsteller, die den An-
tragsgegnern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 1.583.832,90 €.
Gründe:
I.
Der Ehemann der Beteiligten zu 3 und Vater der Beteiligten zu 1 und 2
war Eigentümer eines Hofes in K. , den er durch Vertrag vom 18. Januar
1988 an den während des Verfahrens verstorbenen Sohn übertrug, der von
den Beteiligten zu 4 bis 7 beerbt worden ist. Zu dem übertragenen Grundbesitz
gehörten Flächen, die sich zur Kiesgewinnung eignen. Mit notariellen Verträ-
gen vom 16. Oktober 1991 und 18. März 1994 veräußerte der Hofübernehmer
die zur Kiesgewinnung geeigneten Flächen an die S. - und K. K.
AG für insgesamt 3.820.016 DM. Gestützt auf diese Veräußerung machen die
Beteiligten zu 1 bis 3 gegen die Erben des Hofübernehmers (Beteiligte zu 4
bis 7) Nachabfindungsansprüche in einer Gesamthöhe von 4.273.596,26 DM
nebst Zinsen geltend.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge abgewiesen, soweit für den
Beteiligten zu 1 mehr als 268.858,67 DM, für die Beteiligte zu 2 mehr als
274.525,34 DM und für die Beteiligte zu 3 mehr als 659.504,35 DM, jeweils
nebst Zinsen, verlangt werden. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1
bis 3 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-
schwerde verfolgen sie ihre Anträge weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff).
Das Beschwerdegericht ist bei der Berechnung der Nachabfindungsan-
sprüche der Beteiligten zu 1 bis 3 von den Kaufpreisen ausgegangen, die in
den Kaufverträgen beurkundet wurden. Die Rechtsbeschwerde steht demge-
genüber auf dem Standpunkt, daß der Kaufpreis aufzuspalten sei in den Teil,
der auf die Ackerkrume entfalle und daher zum Hofvermögen zu zählen sei,
und den Teil, der das Kiesvorkommen betreffe. Letzterer gehöre zum hoffreien
Vermögen und stehe den Beteiligten zu 1 bis 3 ungemindert zur Verfügung. Mit
seiner hiervon abweichenden Entscheidung setze sich das Beschwerdegericht
in Widerspruch zu dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm, AgrarR
1988, 21, und zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1969,
V ZR 164/65, MDR 1969, 381.
Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG. Beide von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen
befassen sich nicht mit der Frage, ob der Kaufpreis für ein landwirtschaftliches
Grundstück, das zum Teil für eine Kiesausbeutung geeignet ist, in der Weise
aufgeteilt werden kann, daß der - gedanklich - auf das Kiesvorkommen entfal-
lende Teil als hoffreies Vermögen zu behandeln ist. Vielmehr geht es in der
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AgrarR 1988, 21) um den Erlös
aus einem Sandabbauvertrag und in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(MDR 1969, 381) um den Erlös aus einem Erdölabbauvertrag. Die Rechtssätze
in diesen Entscheidungen, daß nämlich die Erlöse als hoffreies Vermögen zu
qualifizieren sind, stellt das Beschwerdegericht nicht in Frage. Ob es Sach-
gründe gibt - wie die Rechtsbeschwerde meint -, unter Zugrundelegung der
Wertungen dieser Entscheidungen im vorliegenden Fall zu der angestrebten
Aufteilung des Kaufpreises und unterschiedlichen Behandlung seiner Teile zu
kommen, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Be-
lang. Bestehen solche Sachgründe, leidet die Entscheidung an einem Rechts-
fehler. Ein solcher Rechtsfehler macht - für sich genommen - die Rechtsbe-
schwerde indes nicht statthaft (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni
1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Krüger
Lemke