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BGH Beschluss vom 04.07.2002 – BLw 8/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 8/02

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2002

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002

durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats

- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-

denburg vom 6. Dezember 2001 wird auf Kosten der Beteiligten

zu II 1, die dem Beteiligten zu I 10 auch etwa entstandene außer-

gerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten

hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 172.200 €.

Gründe:

I.

H. K. war aufgrund einer im Wege vorweggenommener

Erbfolge vorgenommenen Übertragung seines Vaters Eigentümer eines im

Grundbuch als Hof eingetragenen Grundbesitzes in B. . Er verstarb 1986.

Seiner Ehefrau E. , die er mit notariellem Testament vom 3. Juli 1973 zur

Alleinerbin eingesetzt hatte, wurde ein Hoffolgezeugnis erteilt, in dem sie als

Hoferbin bezeichnet wird. Sie wurde als Eigentümerin des Hofes in das Grund-

buch eingetragen. Nach ihrem Tod am 16. April 2000 haben Abkömmlinge ihrer

Geschwister wie auch Geschwister ihres verstorbenen Ehemannes und deren

Abkömmlinge erbrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Hofes geltend gemacht.

Unter anderem hat der Beteiligte zu I 10 beantragt, daß das E. K.

erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen und festzustellen sei, daß er Hoferbe

nach H. K. geworden sei. Den Feststellungsantrag die-

ses Beteiligten hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Das Oberlan-

desgericht hat auf dessen sofortige Beschwerde das Landwirtschaftsgericht

angewiesen, das Hoffolgezeugnis, in dem E. K. als unbe-

schränkte Hoferbin ausgewiesen werde, einzuziehen. Ferner hat es die Fest-

stellung getroffen, daß H. K. aufgrund der an ihn erfolgten Übertra-

gung im Verhältnis zu seinen Verwandten der Familie K. gebundener,

insbesondere erbrechtlich gebundener Eigentümer des Hofes geworden sei.

Wegen des Feststellungsantrags des Beteiligten zu I 10 hat es die Entschei-

dung des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben und die Sache dorthin zurück-

verwiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Be-

teiligte zu II 1 die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsge-

richts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

Die Beteiligte zu II 1 macht - unter verschiedenen Gesichtspunkten -

geltend, daß der angefochtene Beschluß rechtsfehlerhaft sei, weil er mit der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehe. Darauf kann

eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG indes allein nicht ge-

stützt werden (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77,

AgrarR 1977, 327, 328). Statthaft ist das Rechtsmittel vielmehr nur, wenn der

Rechtsbeschwerdeführer darlegt, daß das Beschwerdegericht in der ange-

fochtenen Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem

Rechtssatz einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten

Gerichte entgegensteht (vgl. näher BGHZ 89, 149 ff). Solches ist der Rechts-

beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

Soweit das Beschwerdegericht den schuldrechtlichen Teil des Übertra-

gungsvertrages zwischen H. K. und seinem Vater in einen

Erbvertrag umgedeutet hat (§ 140 BGB), legt es die von der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs dazu entwickelten Grundsätze seiner Beurteilung zu-

grunde, insbesondere den Grundsatz, den die Rechtsbeschwerde als verletzt

rügt, daß nämlich die Umdeutung nicht über das von den Parteien in dem nich-

tigen Geschäft Gewollte hinausgehen darf. Auch soweit die Rechtsbeschwerde

einen Verstoß gegen § 2065 BGB geltend macht, ist nicht ersichtlich, daß das

Beschwerdegericht seine Entscheidung auf einen Rechtssatz stützt, der im Wi-

derspruch zu einem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtssatz stünde.

Die Entscheidung BGHZ 15, 199, 201 kommt in diesem Zusammenhang

- unabhängig davon, ob § 2065 BGB überhaupt eingreift - schon deswegen

nicht in Betracht, weil sie einen anderen Sachverhalt betrifft, nicht den hier vor-

liegenden Fall, daß der durch Erbvertrag Verfügende (H. K. )

die Befugnis behalten soll, den Erben später anhand bestimmter Kriterien

selbst aussuchen zu dürfen.

Hinsichtlich des Grundsatzes, daß eine Umdeutung eines nichtigen

Rechtsgeschäfts auf den Schutzzweck der Regelungen Bedacht nehmen muß,

auf denen die Nichtigkeit beruht, zeigt die Rechtsbeschwerde ebenfalls keinen

Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG auf. Unabhängig davon,

ob dieser Grundsatz hier berührt ist, sieht die Rechtsbeschwerde, daß in einem

solchen Fall die Möglichkeiten einer Umdeutung von den besonderen Umstän-

den des Einzelfalls abhängen, verkennt aber, daß die angefochtene Entschei-

dung gerade einzelfallbezogen ist und abstrakte Rechtssätze folgerichtig nicht

aufstellt. Schon deswegen kommt eine Divergenz nicht in Betracht.

Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe im

Widerspruch zu der Senatsentscheidung vom 22. Februar 1994, BLw 66/93,

LM HöfeO § 6 Nr. 24, nicht die zum Zeitpunkt des Erbfalls gültige Fassung der

Höfeordnung angewendet, verkennt sie, daß es im konkreten Fall, anders als

in der zitierten Entscheidung, um die Auslegung des Erbvertrages geht, die

sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts - naheliegend - nur an den da-

mals bestehenden Regelungen der Höfeordnung orientieren konnte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel Krüger Lemke