BGH Beschluss vom 04.07.2002 – III ZR 182/01
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 182/01
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2002 durch die Richter
Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2001 - 18 U 208/00 - wird
insoweit angenommen, als das Berufungsgericht auf die
Anschlussberufung der Beklagten das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Krefeld vom 31. Juli 2000 - 6 O 58/99 - teilweise
abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen hat (also in Höhe von
3.168,45 DM nebst Zinsen).
Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil
nicht angenommen. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung und hat die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Beklagte wird um Nachricht bis zum 30. August 2002 gebeten, ob
der Rechtsstreit auf der Grundlage dieses Beschlusses ohne mündliche
Verhandlung erledigt werden kann (Zurücknahme der unselbständigen
Anschlussberufung oder anderweitige außergerichtliche Klaglosstellung
des Klägers im jetzt noch anhängig verbliebenen Umfang?).
Wurm
Schlick
Kapsa
Dörr
Galke