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BGH Beschluss vom 04.07.2002 – III ZR 182/01

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 182/01

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2002 durch die Richter

Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2001 - 18 U 208/00 - wird

insoweit angenommen, als das Berufungsgericht auf die

Anschlussberufung der Beklagten das Urteil der 6. Zivilkammer des

Landgerichts Krefeld vom 31. Juli 2000 - 6 O 58/99 - teilweise

abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen hat (also in Höhe von

3.168,45 DM nebst Zinsen).

Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil

nicht angenommen. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche

Bedeutung und hat die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Beklagte wird um Nachricht bis zum 30. August 2002 gebeten, ob

der Rechtsstreit auf der Grundlage dieses Beschlusses ohne mündliche

Verhandlung erledigt werden kann (Zurücknahme der unselbständigen

Anschlussberufung oder anderweitige außergerichtliche Klaglosstellung

des Klägers im jetzt noch anhängig verbliebenen Umfang?).

Wurm

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke