Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.07.2002 – LwZB 1/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

LwZB 1/02

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2002

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002

durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 1

LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Senatsbeschluß vom 16. Mai 2002

wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil ein

Rechtsmittel nicht statthaft ist.

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bun-

desgerichtshofes vom 21. Mai 2002 wird zurückgewiesen, weil es

keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Kostenrechnung

gibt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

125.437 € festgesetzt.

Wenzel

RiBGH Prof. Dr. Krüger ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unter- schriftsleistung gehindert. Karlsruhe, d. 9.7.02

Wenzel

Lemke