BGH Beschluss vom 04.07.2002 – LwZB 1/02
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
LwZB 1/02
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 1
LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Senatsbeschluß vom 16. Mai 2002
wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil ein
Rechtsmittel nicht statthaft ist.
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bun-
desgerichtshofes vom 21. Mai 2002 wird zurückgewiesen, weil es
keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Kostenrechnung
gibt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
125.437 € festgesetzt.
Wenzel
RiBGH Prof. Dr. Krüger ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unter- schriftsleistung gehindert. Karlsruhe, d. 9.7.02
Wenzel
Lemke