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BGH Beschluss vom 08.07.2002 – NotZ 25/01
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 25/01
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2002
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BNotO § 73; GG Art. 12, Art. 3
Die Notarkammer ist befugt, von ihren Mitgliedern ohne Differenzierung nach Bei-
tragsbemessungsgrundlagen feste Beiträge zu erheben.
BGH, Beschl. v. 8. Juli 2002 - NotZ 25/01 - OLG Frankfurt am Main
wegen Erhebung des Notarkammerbeitrags
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare
Dr. Lintz und Dr. Ebner
am 8. Juli 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 7. September 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
1788,50 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Anwaltsnotar und Mitglied der Antragsgegnerin.
Diese hat den Antragsteller mit Bescheiden, zugegangen am 28. Februar und
13. März 2000, wegen des Notarkammerbeitrags für das Jahr 2000 in Höhe
von 2.748 DM und wegen des Sonderbeitrags Vertrauensschadenfonds in Hö-
he von 750 DM in Anspruch genommen. Von dem Kammerbeitrag verbleiben
der Antragsgegnerin 673,10 DM, der Rest wird an die Vertrauensschadenver-
sicherung, die Gruppenanschlußversicherung, das Deutsche Notarinstitut, den
Vertrauensschadenfonds, die Bundesnotarkammer, die Arbeitsgemeinschaft
der Anwaltsnotarkammer und das Deutsche Anwaltsinstitut weitergeleitet. Ge-
gen die Bescheide hat der Notar Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Er ist der Auffassung, die Bescheide verletzten die Grundsätze der Gleichheit
und der Äquivalenz. Die von der Kammer praktizierte Erhebung fixer Beiträge
ohne Differenzierung nach Beitragsbemessungsgrundlagen sei rechtswidrig. Er
habe im Jahre 1998 nur 61 und 1999 nur 44 Urkundennummern verzeichnet,
sein Geschäftsanfall habe mithin deutlich unter dem Durchschnitt gelegen.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde, der die An-
tragsgegnerin entgegentritt.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-
fortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Beitragsbescheide entsprechen formell und materiell dem Gesetz.
a) Sie finden ihre rechtliche Grundlage in § 73 Abs. 1 BNotO i.V.m. den
als Satzung durch die Kammerversammlung der Antragsgegnerin beschlosse-
nen Beitragsordnungen (JMBl. Hessen 1999, 239; 2000, 149). Formelle Män-
gel der Satzungsbeschlüsse oder der Beitragsbescheide werden nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
b) Die sachlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 BNotO sind einge-
halten. Danach hat die Notarkammer das Recht, von den ihr angehörenden
Notaren Beiträge zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-
derlich ist. Die Antragsgegnerin hat die Beiträge aufgeschlüsselt, für die der
Kammerbeitrag erhoben wird. Daß Teilbeträge davon nicht für die Aufgaben
der Antragsgegnerin notwendig seien, die Beiträge die Kosten überstiegen
oder anderweitig verwendet würden, ist vom Antragsteller nicht geltend ge-
macht worden.
Die angegriffenen Beitragsordnungen und -bescheide verstoßen auch
sonst nicht gegen beitragsrechtliche Grundsätze. Mitgliedsbeiträge zu den be-
rufsständischen Kammern sind Beiträge im rechtlichen Sinne. Sie sollen den
mit der Mitgliedschaft verbundenen besonderen Vorteil abgelten und müssen
daher entsprechend diesem Nutzen bemessen werden. Das Äquivalenzprinzip
gebietet, daß die Höhe des Beitrags nicht in einem Mißverhältnis zu dem Vor-
teil aus der Kammerzugehörigkeit stehen darf, den er abgelten soll (BVerwG
NVwZ-RR 2002, 187, 188; NJW 1999, 2292, 2295. Der Normgeber kann hier-
bei pauschalieren und typisieren (BGHZ 140, 302, 304 f). Maßgebend ist des-
halb für die Einhaltung des Äquivalenzprinzips nicht der individuell-konkret
beim einzelnen Notar durch die Kammerzugehörigkeit eintretende meßbare
Vorteil. Vielmehr ist der Vorteil entscheidend, der allen Kammerangehörigen
durch die Tätigkeit der Notarkammer erwächst, weil die Kammer Aufwendun-
gen für die Wahrung der Gesamtbelange des Berufsstandes hat (Senat BGHZ
112, 163, 169). Eine fehlende Äquivalenz zwischen der Beitragshöhe und dem
allen kammerangehörigen Notaren erwachsenden Vorteil behauptet der An-
tragsteller nicht. Er macht vielmehr geltend, daß der von ihm selbst gezogene
Nutzen nicht der Beitragshöhe entspreche. Hierzu ist im übrigen zu beachten,
daß von dem Jahreskammerbeitrag für 2000 in Höhe von 2748 DM nach der
vom
Antragsteller nicht angegriffenen Aufschlüsselung der Antragsgegnerin
2047,90 DM nur durchlaufende Posten sind, die gar nicht bei letzterer verblei-
ben, sondern insofern reine Kosten pro Kammermitglied darstellen.
2. Auch Verfassungsrecht ist nicht verletzt.
a) Die Erhebung von Kammerbeiträgen berührt die Berufsfreiheit der
betroffenen Notare. Sie schränkt indessen die Berufswahl nicht ein (aa) und ist
als Berufsausübungsregelung (Senat BGHZ 112, 163, 170; 85, 173, 179;
BVerfG DNotZ 1983, 502) durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gedeckt
(bb).
aa) Eine Einschränkung der Berufswahl liegt nicht vor, da durch die
Kammerbeiträge die Berufsausübung nicht schlechthin wirtschaftlich unmöglich
gemacht wird (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 112, aaO). Vorschriften über die Be-
rufsausübung können nur dann wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen als
Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gedeutet werden, wenn die betroffenen
Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaft-
lich außer Stande gesetzt werden, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer
Lebensführung zu machen (BVerfGE 13, 181, 187; 16, 147, 165; 31, 8, 29; 68,
155, 170 f; Senatsbeschlüsse BGHZ aaO; vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 -
BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 2). Für das Berufsrecht der
Notare bedeutet dies, daß eine Beitragsregelung nicht zugleich die Gewähr
dafür bieten muß, den Bestand von Zwergnotariaten zu sichern (Senatsbe-
schluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 4 - 15/89, BGHR BNotO § 71 Abs. 4
Nr. 1 Beitragsbemessung 3). Eine erdrosselnde Wirkung der Beitragserhebung
für die Gesamtheit der Kammerangehörigen hat der Antragsteller nicht be-
hauptet. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden. Grundsätzlich ist im
Bereich des Anwaltsnotariats nicht allein auf die Gewinne aus dem Notariat
abzustellen. Bei Anwaltsnotaren müssen die Einnahmen und Ausgaben aus
anwaltlicher Tätigkeit in die Beurteilung der Gesamtlasten einbezogen werden
(Senat BGHZ 112, 163, 170; Beschl. v. 16. Februar 1987 aaO und v.
4. Dezember 1989 aaO). Dem steht die Entscheidung des Senats für Anwalts-
sachen vom 25. Januar 1999 (BGHZ 140, 302) nicht entgegen, wonach es ei-
ner Rechtsanwaltskammer versagt ist, Einnahmen von als Steuerberater zu-
gelassenen Mitgliedern aus typisch steuerlicher Tätigkeit in gleicher Weise wie
Einnahmen aus typisch anwaltlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage zu
berücksichtigen. Die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage wich dort in we-
sentlichen Punkten von der vorliegenden Fallgestaltung ab. Der Beruf des No-
tars kann im Bereich des Anwaltsnotariats nur zusammen mit dem des Rechts-
anwaltes ausgeübt werden, während der Beruf des Steuerberaters davon un-
abhängig ist. Der Kammerbeitrag der Anwaltskammer war, im Gegensatz zum
Beitrag der Antragsgegnerin, vom Umsatz abhängig. Entscheidend ist auch der
rechtlich verschiedene Ansatz. Der Anwaltssenat hat die Berücksichtigung von
Umsätzen aus dem Steuerberaterberuf bei der Bemessung des Beitrags zur
Anwaltskammer unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips gewürdigt; die
Berücksichtigung hätte dazu geführt, daß dem Beitrag zur Rechtsanwaltskam-
mer kein hinreichender Vorteil gegenübergestanden hätte. Hier geht es um die
Frage, ob das nebenberuflich (§ 3 Abs. 2 BNotO) ausgeübte Notariat ergän-
zend zur Grundlage der Lebensführung gemacht werden kann. Dabei können
die Einnahmen aus dem notwendig mit ihm verbundenen Hauptberuf bei einer
auf die Gesamtheit der Berufsangehörigen abstellenden Betrachtungsweise mit
einbezogen werden.
bb) Als Berufsausübungsregelung werden die Beitragsordnungen der
Antragsgegnerin Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht. Die Beitragspflicht, die die
Antragsgegnerin ihren Mitgliedern auferlegt, ist durch übergeordnete Interes-
sen gerechtfertigt. Sie dient der Aufgabenwahrnehmung, die ihr nach § 67
Abs. 1 BNotO obliegt, und damit dem Schutz der Grundlagen des freien Nota-
riats, der Unparteilichkeit, der Integrität und der Unabhängigkeit der Amtsträ-
ger. Dies sind Gesichtspunkte des Gemeinwohls, die zur Einschränkung des
Freiheitsrechtes nicht außer Verhältnis stehen und daher gerechtfertigt sind
(vgl. Senat BGHZ 112, 163, 171; 85, 173, 179 f; BVerfG DNotZ 1983, 502).
b) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der weitge-
henden Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bei der Regelung der Bei-
tragspflicht wird durch den allgemeinen Gleichheitssatz erst dort eine Grenze
gesetzt, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht
mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise
vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für eine Gleichbehandlung
oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Die Entschei-
dung darüber, ob die tatsächlichen Ungleichheiten im jeweiligen Zusammen-
hang so bedeutsam sind, daß sie bei der Regelung beachtet werden müssen,
hat in erster Linie das normsetzende Organ, hier die Antragsgegnerin als Sat-
zungsgeberin, zu entscheiden. Die Gerichte haben nur die Einhaltung der
durch das Willkürverbot gezogenen äußersten Grenze nachzuprüfen, nicht
aber, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünf-
tigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom
16. Februar 1987 aaO = DNotZ 1988, 131; BGHZ 112, 163, 173; BVerfGE 1,
264, 275 f; 3, 225, 240; 13, 181, 202; 13, 225, 228; 31, 119, 130 und 134). Hier
bestehen sachlich einleuchtende Gründe für die Antragsgegnerin, grundsätz-
lich alle Kammermitglieder mit dem gleichen Beitrag zu belasten. Die Antrags-
gegnerin darf davon ausgehen, daß die Mitgliedschaft in der Notarkammer al-
len Notaren wesentlich gleiche Vorteile bietet. Die Vorteile, die aus der Wahr-
nehmung der in § 67 Abs. 1 BNotO umschriebenen allgemeinen Aufgaben der
Notarkammer für die Gesamtheit der Mitglieder erwachsen, entziehen sich ei-
ner Quantifizierung und lassen sich nur schwer in unterschiedlicher Weise den
einzelnen Mitgliedern zuordnen. Die Vertretung der berufsständischen Interes-
sen aller Kammermitglieder, das Wachen über deren Ehre und Ansehen, die
Unterstützung der Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit, die Pflege des Notari-
atsrechts sowie die Sorge für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung
kommen allen Mitgliedern zugute, ohne daß sich Unterschiede nach der Größe
der
Notariate
überzeugend nachweisen ließen. Aber auch der Versicherungsschutz, den die
Notarkammer für alle Mitglieder in Ergänzung zu deren eigener Berufshaft-
pflichtversicherung zu vermitteln hat, läßt sich ohne Willkür allen Mitgliedern in
gleicher Weise zurechnen. Der Abschluß der ergänzenden Versicherungsver-
träge ist der Notarkammer im gemeinsamen berufsständischen Interesse aller
Notare zur Pflichtaufgabe gemacht worden, um einen ausreichenden Schutz
der Rechtsuchenden vor Schäden zu gewährleisten, die durch Amtspflichtver-
letzungen von Notaren verursacht werden. Das aus der Einzelhaftpflichtversi-
cherung nach § 19 a BNotO, der Gruppenanschluß- und Vertrauensschaden-
versicherung nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO sowie dem Vertrauensschaden-
fonds der Notarkammern bestehende Gesamtsystem soll für geschädigte
Rechtsuchende den Vermögensschutz sicherstellen, den bei Amtspflichtverlet-
zungen anderer Amtsträger die Staatshaftung (Art. 34 GG) begründet. Von da-
her sind die Versicherungsverträge nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO nicht in er-
ster Linie nach dem Schutz zu bewerten, den sie den einzelnen Notaren bieten,
sondern als Maßnahme zugunsten geschädigter Rechtsuchender im gemein-
samen Interesse aller Kammermitglieder zu betrachten. Daß umsatzstärkere
Notariate gegebenenfalls ein größeres Schadenspotential darstellen können
als umsatzschwächere, mußte die Antragsgegnerin angesichts gleicher Dek-
kungssummen und grundsätzlich gleicher Prämien für alle Notare nicht als ei-
nen nach dem Gleichheitsgrundatz bedeutsamen Unterschied ansehen. Dies
gilt umso mehr, als sich für den Bereich vorsätzlicher Amtspflichtverletzungen,
den die Vertrauensschadenversicherung abdeckt, nicht einmal überzeugend
darlegen läßt, daß das Schadensrisiko für große Notariate erheblicher sei als
für kleine. Danach erscheint die Festsetzung eines für alle Mitglieder der No-
tarkammer gleichen Jahresbeitrages sachlich vertretbar (vgl. Senatsbeschluß
vom 16. Februar 1987 aaO).
Rinne Tropf Kurzwelly
Lintz Ebner