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BGH Beschluss vom 08.07.2002 – NotZ 30/01

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 30/01

BESCHLUSS

Verkündet am: 8. Juli 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die

Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Bescheid der Antragsgegnerin vom

30. Oktober 1997 rechtswidrig war.

Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller entstandenen not-

wendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

100.000 DM (51.129,19 €) fes tgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat sein juristisches Studium an der H.-Universität zu

B. 1984 mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen. Er

ist seit 1991 als zuerst bei dem Landgericht Berlin und seit 1996 auch bei dem

Kammergericht zugelassener Rechtsanwalt tätig. Seine Bewerbung um eine

der von der Antragsgegnerin im Amtsblatt für Berlin vom 25. Oktober 1996

ausgeschriebenen Notarstellen hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom

30. Oktober 1997 abgelehnt und dies mit der fehlenden Befähigung des An-

tragstellers zur Ausübung des Richteramtes nach dem Deutschen Richterge-

setz (§ 5 BNotO i.V.m. § 5 Abs. 1 DRiG) begründet. Hiergegen hat der Antrag-

steller mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine der ausge-

schriebenen Notarstellen zu übertragen, hilfsweise ihn neu zu bescheiden, An-

trag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Kammergericht hat den Antrag

zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antrag-

stellers ist vom Senat mit Beschluß vom 20. Juli 1998 ebenfalls zurückgewie-

sen worden.

Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesver-

fassungsgericht den Beschluß des Senats aufgehoben und das Verfahren an

den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, die angegriffene

Entscheidung berücksichtige die Fiktionen des Einigungsvertrages und der

nachfolgenden Gesetze nicht; ihre Auslegung, die für das Anwaltsnotariat in

Berlin für solche Diplom-Juristen, die im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht zum

Anwaltsnotar bestellt gewesen seien, die Befähigung zum Richteramt zwar für

den Anwaltsberuf nicht voraussetze (oder als fingiert ansehe), wohl aber für

den Notarberuf fordere, verkenne damit die Reichweite des Art. 3 Abs. 1 i.V.m.

Art. 12 Abs. 1 GG in Ansehung der Gesamtregelung, die der Gesetzgeber zur

Integration der Diplom-Juristen getroffen habe.

Im weiteren Verfahren hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie habe,

nachdem der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1998

rechtskräftig geworden sei, die für den Antragsteller zunächst freigehaltene

Notarstelle anderweitig besetzt. Daraufhin hat der Antragsteller nur noch be-

antragt festzustellen, daß die Ablehnung seiner Bewerbung um eine der im

Amtsblatt für Berlin vom 25. Oktober 1996 ausgeschriebenen Notarstellen

rechtswidrig gewesen sei.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der in der Beschwerdeinstanz allein noch gestellte Fortsetzungsfest-

stellungsantrag ist zulässig und begründet.

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings im Verfah-

ren nach § 111 BNotO ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundsätzlich un-

zulässig (BGHZ 81, 66, 68; Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR

BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7). Im vorliegenden Fall erscheint es

jedoch angezeigt, daß der Bundesgerichtshof, nachdem das Bundesverfas-

sungsgericht den Senatsbeschluß vom 30. November 1998 aufgehoben und

die Sache zurückverwiesen hat, die verfassungsgerichtliche Entscheidung in

der Sache nachvollzieht. Solange der Antragsteller nicht zum Notar bestellt ist,

besteht sein Interesse an einer solchen Feststellung fort.

2.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß der Bescheid der

Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 den Antragsteller in seinen Grundrech-

ten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Daran ist der Senat ge-

bunden. Daraus folgt, daß die Antragsgegnerin die Bestellung des Antragstel-

lers zum Notar nicht mit der Begründung ablehnen durfte, dem Antragsteller

fehle die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz.

Ob sonstige Gesichtspunkte der Bestellung des Antragstellers zum No-

tar entgegenstehen, hat der Senat in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Maß-

gebend für die Beurteilung ist allein der Inhalt des Bescheides der Antragsgeg-

nerin vom 30. Oktober 1997, dessen Rechtswidrigkeit der Antragsteller festge-

stellt wissen will. Allerdings mag es nicht von vornherein ausgeschlossen sein,

bei der Entscheidung über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag auch solche

Tatsachen zu berücksichtigen, auf die zwar der angefochtene Bescheid nicht

eingeht, die aber im Zeitpunkt seines Erlasses oder auch im Zeitpunkt der Er-

ledigung vorgelegen haben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 12. Aufl. § 113 Rn.

147). Nachdem jedoch das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, der

Bescheid vom 30. Oktober 1997 verletze den Antragsteller in seinen Grund-

rechten, ist es dem Senat verwehrt, die Rechtswidrigkeit des Bescheides in

Frage zu stellen. Dies versteht sich von selbst, soweit die Antragsgegnerin

geltend macht, die Note des Hochschulabschlußzeugnisses eines Diplom-

Juristen könne der entsprechenden Notenstufe in der Zweiten juristischen

Staatsprüfung nicht gleichgestellt werden; damit hat sich bereits das Bundes-

verfassungsgericht in seinem Beschluß vom 23. September 2001 auseinander-

gesetzt. Es gilt aber auch, soweit die Antragsgegnerin die persönliche Eignung

des Antragstellers für das Notaramt in Zweifel zieht; dieser Gesichtspunkt kann

in einem künftigen Bewerbungsverfahren geprüft werden.

Rinne

Tropf

Kurzwelly

Lintz

Ebner