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BGH Beschluss vom 08.07.2002 – NotZ 5/02
Senat fuer Notarsachen
BGHR: ja
NotZ 5/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2002
in dem Verfahren
wegen Aufhebung einer dienstaufsichtlichen Weisung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-
den Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare
Dr. Lintz und Dr. Ebner am 8. Juli 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 19. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-
zug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
250,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verlegte mit
Verfügung vom 27. April 2001 antragsgemäß den Amtssitz des Antragstellers
von
Ke.
nach
K. i. T..
Auf
entsprechende
Verfügung
des
Antragsgegners legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Mai 2001 die Ab-
drucke der neuen Amtssiegel vor, welche die Umschrift
A. B. NOTAR IN K./T..
enthalten. Mit Verfügung vom 7. Juni 2001 wies der Antragsgegner den Antrag-
steller darauf hin, daß die Angabe des Amtssitzes nicht den Bestimmungen des
Runderlasses des MdJ Nr. 71 über die Dienstsiegel der Justizbehörden und
Notare entspreche, wonach die Ortsangabe entsprechend der Schreibweise im
Gerichtsorganisationsgesetz zu erfolgen habe und deshalb
"K. i. T."
lauten müsse; zugleich wurde dem Notar aufgegeben, neue Abdrucke der
Siegel in der vorgeschriebenen Schreibweise einzureichen. Diese Verfügung
hat der Antragsteller durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich
der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-
fortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung ist unbegründet, weil die Verfügung des Antragsgegners vom
7. Juni 2001 rechtmäßig ist.
1. Der Antragsgegner ist als zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. § 92 Nr. 1
BNotO) gemäß § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstauf-
sicht über Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu er-
teilen.
2. Mit Recht hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung die
Ortsbezeichnung des Amtssitzes auf den bisher vom Antragsteller verwendeten
Dienstsiegeln beanstandet und diesen angewiesen, neue Abdrucke der Siegel
mit
der
amtlich
vorgeschriebenen Ortsangabe
"K. i. T."
vorzule-
gen (§ 2 Abs. 2 DONot).
Gemäß § 2 Satz 2 BNotO führen die Notare als öffentliche Urkundsper-
sonen ein Amtssiegel. Hinsichtlich der Form und Ausgestaltung dieses Siegels
haben die Landesjustizverwaltungen der Bundesländer im Rahmen der von ih-
nen einheitlich als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzten
Dienstordnung für Notare als einheitliche Mindestanforderung in § 2 Abs. 1
Satz 2 DONot bestimmt, daß die Umschrift den Namen des Notars nebst den
Worten "Notar in ... (Ort)" enthält. Weitergehende Einzelheiten richten sich nach
den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DONot). Für
Hessen
ist durch den Runderlaß des Ministeriums der Justiz vom
30. September 1991 (JMBl. S. 414) bestimmt, daß die Umschrift der Dienstsie-
gel "die Bezeichnung der siegelführenden Stelle mit Angabe ihres Sitzes (ent-
sprechend der Schreibweise im Gerichtsorganisationsgesetz) zu enthalten" hat.
Nach § 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Dezember 1976 (GVBl.
539) lautet die Schreibweise für den Amtssitz des Antragstellers "K. i. T.".
Diese
im öffentlichen
Interesse vorgeschriebene einheitliche Gestal-
tung der Dienstsiegel von Justizbehörden und Notaren ist sachgerecht und an-
gemessen. Daß der Antragsgegner durch die angefochtene Verfügung vom
Antragsteller die Einhaltung dieser Vorschriften verlangt hat,
ist daher
- entgegen der Ansicht des Antragstellers - weder willkürlich noch unverhält-
nismäßig. Wenn der Antragsteller aufgrund der Weisung mit den Kosten für die
erneute, korrekte Anfertigung der Dienstsiegel belastet wird, so hat er sich das
selbst zuzuschreiben. Die unkorrekte Schreibweise hinsichtlich des Ortes sei-
nes "neuen" Amtssitzes hätte er durch vorherige Erkundigung bei dem Antrags-
gegner, bei dem er gemäß § 2 Abs. 2 DONot die Abdrucke der Siegel einzurei-
chen hatte, vermeiden können.
Rinne Tropf Kurzwelly
Lintz Ebner