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BGH Beschluss vom 08.07.2002 – NotZ 5/02

Senat fuer Notarsachen

BGHR: ja

NotZ 5/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2002

in dem Verfahren

wegen Aufhebung einer dienstaufsichtlichen Weisung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-

den Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare

Dr. Lintz und Dr. Ebner am 8. Juli 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt

am Main vom 19. November 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-

zug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

250,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verlegte mit

Verfügung vom 27. April 2001 antragsgemäß den Amtssitz des Antragstellers

von

Ke.

nach

K. i. T..

Auf

entsprechende

Verfügung

des

Antragsgegners legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Mai 2001 die Ab-

drucke der neuen Amtssiegel vor, welche die Umschrift

A. B. NOTAR IN K./T..

enthalten. Mit Verfügung vom 7. Juni 2001 wies der Antragsgegner den Antrag-

steller darauf hin, daß die Angabe des Amtssitzes nicht den Bestimmungen des

Runderlasses des MdJ Nr. 71 über die Dienstsiegel der Justizbehörden und

Notare entspreche, wonach die Ortsangabe entsprechend der Schreibweise im

Gerichtsorganisationsgesetz zu erfolgen habe und deshalb

"K. i. T."

lauten müsse; zugleich wurde dem Notar aufgegeben, neue Abdrucke der

Siegel in der vorgeschriebenen Schreibweise einzureichen. Diese Verfügung

hat der Antragsteller durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich

der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-

fortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf gerichtliche

Entscheidung ist unbegründet, weil die Verfügung des Antragsgegners vom

7. Juni 2001 rechtmäßig ist.

1. Der Antragsgegner ist als zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. § 92 Nr. 1

BNotO) gemäß § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstauf-

sicht über Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu er-

teilen.

2. Mit Recht hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung die

Ortsbezeichnung des Amtssitzes auf den bisher vom Antragsteller verwendeten

Dienstsiegeln beanstandet und diesen angewiesen, neue Abdrucke der Siegel

mit

der

amtlich

vorgeschriebenen Ortsangabe

"K. i. T."

vorzule-

gen (§ 2 Abs. 2 DONot).

Gemäß § 2 Satz 2 BNotO führen die Notare als öffentliche Urkundsper-

sonen ein Amtssiegel. Hinsichtlich der Form und Ausgestaltung dieses Siegels

haben die Landesjustizverwaltungen der Bundesländer im Rahmen der von ih-

nen einheitlich als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzten

Dienstordnung für Notare als einheitliche Mindestanforderung in § 2 Abs. 1

Satz 2 DONot bestimmt, daß die Umschrift den Namen des Notars nebst den

Worten "Notar in ... (Ort)" enthält. Weitergehende Einzelheiten richten sich nach

den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DONot). Für

Hessen

ist durch den Runderlaß des Ministeriums der Justiz vom

30. September 1991 (JMBl. S. 414) bestimmt, daß die Umschrift der Dienstsie-

gel "die Bezeichnung der siegelführenden Stelle mit Angabe ihres Sitzes (ent-

sprechend der Schreibweise im Gerichtsorganisationsgesetz) zu enthalten" hat.

Nach § 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Dezember 1976 (GVBl.

539) lautet die Schreibweise für den Amtssitz des Antragstellers "K. i. T.".

Diese

im öffentlichen

Interesse vorgeschriebene einheitliche Gestal-

tung der Dienstsiegel von Justizbehörden und Notaren ist sachgerecht und an-

gemessen. Daß der Antragsgegner durch die angefochtene Verfügung vom

Antragsteller die Einhaltung dieser Vorschriften verlangt hat,

ist daher

- entgegen der Ansicht des Antragstellers - weder willkürlich noch unverhält-

nismäßig. Wenn der Antragsteller aufgrund der Weisung mit den Kosten für die

erneute, korrekte Anfertigung der Dienstsiegel belastet wird, so hat er sich das

selbst zuzuschreiben. Die unkorrekte Schreibweise hinsichtlich des Ortes sei-

nes "neuen" Amtssitzes hätte er durch vorherige Erkundigung bei dem Antrags-

gegner, bei dem er gemäß § 2 Abs. 2 DONot die Abdrucke der Siegel einzurei-

chen hatte, vermeiden können.

Rinne Tropf Kurzwelly

Lintz Ebner