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BGH Beschluss vom 08.07.2002 – NotZ 7/02

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 7/02

BESCHLUSS

Verkündet am: 8. Juli 2002 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

wegen Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die

Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom

20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die den Antragsgegnern im Beschwerde-

rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.

Gründe

I.

Der 1928 geborene Antragsteller ist seit 1957 Rechtsanwalt und seit

1972 Notar mit dem Amtssitz in H. . Sein Gebührenaufkommen ist seit

Jahren gering, 1999 lag es unter 100 DM. Mit Schreiben vom 4. Mai 2000

zeigte die A. Versicherungs-AG gegenüber der Notarkammer, mit Schrei-

ben vom 17. August 2000 gegenüber dem Landgerichtspräsidenten an, sie ha-

be die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers am 18. April 2000 we-

gen Nichtzahlung einer Folgeprämie gekündigt. Nach Anhörung des Antrag-

stellers enthob daraufhin der Antragsgegner zu 1 diesen am 26. September

2000 vorläufig, der Antragsgegner zu 2 am 9. November 2000 endgültig seines

Amtes. Die hiergegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung blie-

ben ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde führt der Antragsteller seine

Anfechtungsanträge fort.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Die förmlichen Rügen des Antragstellers liegen neben der Sache. Der

angefochtene Beschluß ist, wie dessen bei den Gerichtsakten befindliche Ur-

schrift ausweist, von allen beteiligten Richtern unterschrieben. Dem Antrag-

steller ging, ordnungsgemäß, eine vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

beglaubigte Abschrift zu. Der Beschluß wurde, was nach § 111 Abs. 4 Satz 2

BNotO i.V.m. §§ 40 Abs. 4 BRAO, 16 Abs. 2 FGG möglich ist, nicht verkündet,

sondern schriftlich durch förmliche Zustellung eröffnet.

2. Sachlich läßt die Entscheidung, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug

genommen wird, keine Fehler erkennen.

Der Antragsgegner zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem

Oberlandesgericht die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO zusätz-

lich darauf gestützt, daß die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers

(§ 19a BNotO) mit 500.000 DM hinter der gesetzlichen Mindestversicherungs-

summe von 1.000.000 DM zurückbleibt. Dies war nach der für den Verwal-

tungsrechtsstreit herrschenden Meinung (BVerwGE 1, 13; 71, 363, 368 st.

Rspr.), deren entsprechende Heranziehung auf das Verfahren nach § 111

BNotO in Fällen der vorliegenden Art der Senat für unbedenklich hält, möglich

(vgl. Senatsbeschl. v. 18. September 1995, NotZ 30/94, DNotZ 1997, 171,

172). Denn die zusätzliche Begründung, auf die das Oberlandesgericht seine

Entscheidung allein stützt, führt zu keiner Wesensänderung des Bescheids

über die Amtsenthebung. Die Kündigung wegen Verzugs mit der Folgeprämie,

die dem Bescheid ursprünglich zugrunde lag, und die Unterschreitung der

Deckungssumme sind in gleicher Weise durch den Zweck des § 50 Abs. 1

Nr. 10 BNotO, den Schutz des Publikums vor den Folgen von Berufsfehlern,

gedeckt. Auch die zusätzliche Tatsache lag, worauf es zeitlich ankommt, be-

reits bei Ausspruch der Amtsenthebung am 9. November 2000 vor (Senat,

Beschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 16/01, NJW 2002, 1349, für BGHZ be-

stimmt).

Wenn der Antragsgegner zu 1, wie der Antragsteller nunmehr geltend

macht, diesen in einem Schreiben vom 16. April 2002 "als amtierenden Notar

behandelt" hat, so kann darin weder eine Rücknahme oder ein Widerruf der

Amtsenthebung noch die Entscheidung gesehen werden, daß das Notaramt

des Antragstellers fortbestehe und er seine Tätigkeit wieder aufnehmen könne.

Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers ist unhaltbar. Etwa schwebende

Verhandlungen stellen entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen ge-

setzlichen Aussetzungsgrund dar.

Mit der Bestandskraft der Amtsenthebung kommt eine Aufhebung der

vorläufigen Amtsenthebung nicht mehr in Betracht.

Rinne

Tropf

Kurzwelly

Lintz

Ebner