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BGH Beschluss vom 08.07.2002 – NotZ 9/02
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2002
in dem Verfahren
NotZ 9/02
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
BNotO § 113 a GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20
Die Ländernotarkasse Leipzig ist befugt, Vergütungen, die ein Notar für die "Zur-
verfügungstellung" seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt, insoweit auf
die Einkommensergänzung anzurechnen, als sie den für die Besoldungsgruppe R 1
in der Bundesnebentätigkeitsverordnung i.d.F. vom 12. November 1987 genannten
Betrag (derzeit 4.900 Euro, früher 9.600 DM) übersteigen
(im Anschluß an Senat BGHZ 126, 16).
BGH, Beschl. v. 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - OLG Dresden
wegen Einkommensergänzung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare
Dr. Lintz und Dr. Ebner
am 8. Juli 2002
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-
schluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandes-
gerichts Dresden vom 28. Januar 2002 aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2001 und der Hilfsantrag werden
zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tra-
gen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert beträgt 20.000 Euro.
Gründe:
I.
1. Nach der vom Verwaltungsrat der Antragsgegnerin am 22. November
1999 beschlossenen, vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz am
30. März 2000 bestätigten Änderung der Einkommensergänzungssatzung
(EErg-Satzung) berechnet sich das Berufseinkommen der Notare aus den Be-
rufseinnahmen und, anders als bisher, den sonstigen Einnahmen, abzüglich
der Berufsausgaben (§ 1 Abs. 1 EErg-Satzung). Sonstige Einnahmen sind
nach § 2 Abs. 2 EErg-Satzung alle Vergütungen, die ein Notar für die Zurverfü-
gungsstellung seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt. Sie werden
insoweit auf die gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antrags-
gegnerin zu gewährende Einkommensergänzung angerechnet, als sie den für
die Besoldungsgruppe R 1 in § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnebentätigkeitsver-
ordnung (BNV) genannten Betrag (derzeit 9.600 DM jährlich) übersteigen; dem
Betrag sind die im Zusammenhang mit den sonstigen Einnahmen entstande-
nen, notwendigen und angemessenen Aufwendungen zuzuschlagen (§ 2
Abs. 3 EErg-Satzung).
2. Der Antragsteller ist seit 1993 Notar mit dem Amtssitz in T. , B. .
Er erhielt in den Jahren 1993 und 1996 bis 1999 Einkommensergänzung. Dem
am 8. März 2001 gestellten Antrag auf Einkommensergänzung für das Jahr
2000 fügte er eine Aufstellung der Berufseinnahmen und Berufsausgaben bei,
die sonstigen Einnahmen gab er aber nur ihrer Art (bis April 2000 Richter des
Verfassungsgerichtshofs Berlin; Prüfer für das Landesjustizprüfungsamt; Leiter
einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft), nicht aber ihrer Höhe nach an. Eine
Ergänzung der Angaben lehnte er ab. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 wies
die Antragsgegnerin den Antrag auf Einkommensergänzung für das Jahr 2000
ab und forderte einen bereits ausgezahlten Vorschuß von 15.000 DM nebst
Zinsen zurück. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid aufgehoben und die
Antragsgegnerin angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung seiner
Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Hiergegen richtet sich die sofortige
Beschwerde der Antragsgegnerin. Ihr tritt der Antragsteller entgegen. Hilfswei-
se beantragt er, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm Gelegenheit zu geben,
seine Angaben zu ergänzen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig und
durch den hierzu wirksam bevollmächtigten Geschäftsführer der Antragsgegne-
rin eingelegt (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO). Sie hat auch in
der Sache Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht meint, die Änderung der Einkommensergän-
zungssatzung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei durch keinen sachli-
chen Grund gerechtfertigt, den Notaren, die der Einkommensergänzung nicht
bedürfen, sonstige Einnahmen ungeschmälert zu belassen, sie den Bedürftigen
aber, soweit sie den Freibetrag (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNV) übersteigen, zu ent-
ziehen. Dem liegt ein unzutreffendes Verständnis des Amtsverhältnisses des
Notars zugrunde.
a) Der Notar ist als Träger eines öffentlichen Amts auf dem Gebiet der
vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) zwar, was seine Amtsbefugnisse und
die Regelung seiner Aufgaben angeht, in die Nähe des öffentlichen Dienstes
gerückt (Senat, BGHZ 23, 46, 48; Beschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 3/91,
BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 3). Die staatliche Einbindung des Berufs
beseitigt aber die Grundentscheidung des Gesetzes für das "freie Notariat",
nämlich die Übertragung des Amts an eine Privatperson zur selbständigen
Ausübung, nicht (Senat, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 24/94, BGHR BNotO
§ 93 Abs. 1, Aufsicht 5 m.w.N.). Bei der Amtsausübung ist der Notar, wie § 1
BNotO verbürgt, nicht nur gegenüber den Beteiligten, sondern auch gegenüber
dem Staat unabhängig. Wirtschaftlich ist der Notar selbständig (§ 17 Abs. 1
BNotO), er schafft (grundsätzlich) selbst die sachlichen und persönlichen Or-
ganisationsgrundlagen seiner Amtsausübung und haftet für Berufsfehler allein
(§ 19 BNotO). Die Vorstellung, die aus der Amtsausübung erzielten Einkom-
men der Berufsangehörigen müßten, nach dem Muster von Beamten derselben
Besoldungsgruppe, an sich auf im wesentlichen vergleichbarer oder gleicher
Höhe liegen, ist hiermit nicht zu vereinbaren. Entgegen der Auffassung des
Oberlandesgerichts ist deshalb ein Notar, dem eine weniger einträgliche Amts-
stelle übertragen ist, gegenüber anderen Notaren rechtlich nicht benachteiligt.
Er hat das Amt aus freien Stücken übernommen und kann jederzeit aus ihm
ausscheiden (§ 48 BNotO). Um eine der Amtsstellen mit höherem Gebühren-
aufkommen hat er sich entweder nicht beworben oder ist bei der Auswahl der
Bewerber nach dem Grundsatz der Bestenauslese (§ 6 Abs. 3 BNotO; Senat
BGHZ 124, 327 st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 20/01,
ZNotP 2002, 119) ausgeschieden. Der Grundsatz der Bestenauslese gilt un-
eingeschränkt auch für das hauptberufliche Notariat im Bezirk der Antragsgeg-
nerin (für Bayern: Senat BGHZ 102, 6, 14; Beschl. v. 24. November 1997,
NotZ 2/97, NJW-RR 1998, 637) und ist in diesem Bereich bereits im Vorfeld,
der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, durch § 7 Abs. 2 BNotO abgesichert
(vgl. BVerfGE 73, 280). Die Möglichkeit der Bewerbung um eine einträglichere
Amtsstelle ist durch das "Vorrücksystem" gewährleistet (Senat, Beschl. v.
5. Februar 1996, NotZ 25/95, DNotZ 1996, 906; v. 18. September 1995, NotZ
44/94). Die Anrechnung der sonstigen Einkommen auf die Einkommensergän-
zung fügt mithin nicht, wie das Oberlandesgericht meint, einer durch das über-
tragene Amt schon begründeten Benachteiligung einen weiteren Nachteil hin-
zu. Vielmehr erhält der Notar, dessen Berufseinkommen auf dasjenige eines
Richters am Amtsgericht (R 1) angehoben wird, gegenüber Berufskollegen, die
eine Einkommensergänzung nicht beziehen, einen Vorteil. Er ist um des öffent-
lichen Zweckes willen, auch in strukturschwachen Gebieten mit geringerem
Gebührenaufkommen ein leistungsfähiges Notariat zu erhalten, gerechtfertigt
(Senat, BGHZ 126, 16, 28); die Alimentierung des Amtsinhabers dient diesem
Zweck und findet in ihm ihre Grenze (Senat, Beschl. v. 20. März 2000,
NotZ 15/99, DNotZ 2000, 713). Die Anrechnung der über dem Freibetrag lie-
genden sonstigen Einnahmen auf die Einkommensergänzung begrenzt den
Vorteil auf das Maß, das die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der vor-
handenen Mittel zur Erreichung des Zweckes der Einkommensergänzung für
genügend befunden hat.
b) Die weiteren Überlegungen des Oberlandesgerichts gehen auf des-
sen rechtlichen Grundansatz zurück und sind wie dieser nicht tragfähig.
Die Anrechnung von sonstigen Einnahmen auf die Einkommensergän-
zung widerspricht nicht der Entscheidung des Gesetzgebers, abweichend vom
Beamtenrecht (vgl. § 69 Satz 2, Nr. 2 BBG, § 6 Abs. 3 BNV), von der Abliefe-
rung der Vergütung für Nebenbeschäftigungen abzusehen. Sie ist Ausdruck
der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Notars. Der Staat sieht davon ab, ihn
für seine Amtstätigkeit zu alimentieren, auf die Vergütung aus einer die
Amtstätigkeit nicht störenden und aus diesem Grunde genehmigungsfähigen
(§ 8 Abs. 1 bis Abs. 3 BNotO) oder genehmigungsfreien (§ 8 Abs. 4 BNotO)
Tätigkeit greift er nicht zu. Der Notar, der Einkommensergänzung bezieht, läßt
sich dagegen aus den Abgaben, die die Berufsgenossen an die Antragsgegne-
rin zu entrichten haben (§ 113a Abs. 8 BNotO), alimentieren. Auf die Alimenta-
tionsleistung werden sonstige Einnahmen angerechnet. Der Zugriff erfolgt nicht
zugunsten des Staatshaushalts, sondern zugunsten der Solidarkasse des Be-
rufsstandes, aus der die Einkommensergänzung gespeist wird.
Die Beschränkung der Anrechnung auf Einnahmen aus der Arbeitskraft
des Notars stellt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Sy-
stembruch dar. Allerdings wäre die Heranziehung der Einnahmen aus anderen
Quellen (Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung u.a.)
geeignet, die von der Antragsgegnerin bewirtschaftete Solidarkasse weiter zu
entlasten. Ein sachlicher Zwang, so weit zu gehen, besteht indes nicht. Ein
Verzicht des Notars auf Einnahmen aus diesen Quellen würde keinen Beitrag
dazu leisten, dem öffentlichen Zweck, Notariate in strukturschwachen Gebieten
zu erhalten, Genüge zu tun. Der Einsatz der durch die Aufgabe von Nebentä-
tigkeiten freiwerdenden Arbeitskraft ist dagegen - dem Grundsatz nach - ge-
eignet, das Gebührenaufkommen des Notars zu verbessern und damit eine
Entlastung der Kasse des Antragsgegners herbeizuführen. Dies gilt unbescha-
det dessen, daß die angerechnete Nebenbeschäftigung mit einer ordnungsge-
mäßen Führung des Notariats, insbesondere der Aufrechterhaltung der Amts-
bereitschaft (vgl. § 15 BNotO), vereinbar sein muß. Der Auffassung des Ober-
landesgerichts, der Notar sei, bei beanstandungsfreier Amtstätigkeit, ohne Ein-
fluß auf die Höhe seiner Berufseinkünfte, kann nicht beigetreten werden. Die
Beschränkung seiner Tätigkeit auf den Amtsbereich (§ 10a Abs. 2 BNotO)
nimmt die Intensität, mit der er die dort vorhandene Nachfrage nach notariellen
Dienstleistungen wahrnimmt, nicht vorweg. Die Bereitschaft der im Amtsbereich
Eingesessenen, ihre Beurkundungsbedürfnisse bei dem örtlichen Notar zu be-
friedigen, hängt von einer Reihe von Umständen ab (Qualität der fachlichen
Leistung, Anwesenheit an Ort und Stelle während der üblichen Bürozeiten,
Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum), auf die der Notar, auch durch
Verzicht auf Nebentätigkeiten, Einfluß hat. Der werbenden Kraft von Persön-
lichkeit und Leistung des Notars ist es auch überlassen, auswärtige Beurkun-
dungswillige für das Notariat zu gewinnen.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts steht die Anrech-
nungsvorschrift der Einkommensergänzungssatzung nicht in einem Wider-
spruch zur Ausgestaltung des Nebentätigkeitsrechts der Bundesnotarordnung.
§ 8 BNotO regelt die Frage, welche Tätigkeiten der Notar neben dem Notaramt
ausüben darf. Zweck der Regelung ist es, die Unabhängigkeit und Unpartei-
lichkeit der Notare zu wahren und jeder nur denkbaren Gefährdung von vorn-
herein entgegenzutreten (st. Senatsrechtspr., vgl. nur Beschl. v. 8. Mai 1995,
NotZ 28/94, BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundsätze 2). Sie hat
mithin allein die Ausübung des öffentlichen Amtes, nicht aber die wirtschaftli-
che Existenzfähigkeit der einzelnen Notarstellen und schon gar nicht die An-
rechnung von Einnahmen aus einer Nebentätigkeit im Blick. In dem Umstand,
daß § 8 BNotO sich zu dieser Frage nicht verhält, kann deshalb nicht, wie das
Oberlandesgericht meint, eine die Anrechnung ausschließende gesetzgeberi-
sche "Wertentscheidung" gesehen werden.
2. a) Im Ergebnis ist auch ein Verstoß gegen den Schutz des Vertrauens
in die bis zum Kalenderjahr 1999 geltende Regelung (Art. 20 GG, Rechts-
staatsprinzip) zu verneinen. Das bisherige System war darauf angelegt, ein
unzureichendes Einkommen aus dem Amte am Vergleichsmaßstab einer
Richterbesoldung anzuheben ("Ausgleich der betriebsbezogenen Unterdek-
kung"). Nunmehr knüpft die Satzung die Einkommensergänzung an das Ergeb-
nis der Verwertung der Arbeitskraft des Notars an. Es kann nicht von vornher-
ein von der Hand gewiesen werden, daß sich ein Vertrauen eines Bewerbers
um das Notaramt oder eines Amtsinhabers darauf bilden konnte, daß die An-
tragsgegnerin bis zur vorgesehenen Obergrenze Defizite ausgleicht, die auf die
wirtschaftlichen Strukturen am Amtssitz zurückzuführen sind, mithin ein Min-
desteinkommen aus dem Notaramt verbürgt. Indes hätte ein solches Vertrauen
hinter das Anliegen, im Interesse der Gesamtheit der Berufsgenossen und der
Lebensfähigkeit des Notariats in den neuen Bundesländern die Abgaben an
die Antragsgegnerin zu begrenzen, zurückzutreten. Einwirkungen auf nicht ab-
geschlossene Sachverhalte mit Wirkung für die Zukunft (unechte Rückwirkung)
sind, wenn bei einer Abwägung das Allgemeininteresse das individuelle Ver-
trauensinteresse überwiegt, zulässig (BVerfGE 25, 154; 79, 46 st. Rspr.). Dies
ist hier der Fall. Nach dem unstreitigen, in den Grundzügen auch gerichtsbe-
kannten, Vorbringen der Antragsgegnerin ist die Zahl der Anträge auf Einkom-
mensergänzung seit Schaffung der Kasse im Jahr 1990 sprunghaft gestiegen.
Wie die Antragsgegnerin mitteilt, waren in den Jahren 1990 bis 1992 zwei An-
träge zu verzeichnen, für das Jahr 2000 waren bis 31. März 2001 insgesamt 44
Anträge gestellt worden. Das Gebührenaufkommen in den neuen Bundeslän-
dern hat sich gegenüber 1996, einem allerdings die Spitze des Beurkundungs-
booms kennzeichnenden Zeitpunkt, um ca. 30 v.H. verringert. Nach den Be-
rechnungen der Antragsgegnerin ist für den gegenwärtigen Zeitpunkt damit zu
rechnen, daß 98 von insgesamt 542 Amtsinhabern nach der Struktur ihrer No-
tarstellen in Bereichen liegen, in denen eine Einkommensergänzung in Frage
kommt. Die Anhebung der Schwelle der Einkommensergänzung tritt in ihren
Folgen hinter die bei der Beibehaltung der bisherigen Regelung zu besorgende
Unterdeckung des Haushalts zurück. Abgeschöpft werden nur Einnahmen aus
Tätigkeiten, die neben der hauptberuflichen Amtsführung (§ 3 Abs. 1 BNotO)
zulässig sind. Das Vertrauen in ein bestimmtes Mindesteinkommen aus der
Berufstätigkeit bleibt mithin im Grundsatz unerschüttert, die Modifikation betrifft
Randbereiche, die das Berufsbild nicht bestimmen.
b) Nach dem Stand der Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß die
Einkommensergänzung nicht den Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG ge-
nießt. Der Zahlungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin beruht auf öf-
fentlichem Recht und weist nicht die Züge auf, die öffentlich-rechtliche Positio-
nen (z.B. Ansprüche auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversi-
cherung, BVerfGE 53, 298; 76, 293) eigentumsgleich erscheinen lassen. Die
Eigenleistung der Notare, nämlich die Abgaben an die Antragsgegnerin, kön-
nen zwar beträchtlich sein. Abgesehen davon, daß sie nach § 113a Abs. 8
i.V.m. Abs. 3 BNotO einer Vielzahl von Zwecken dienen, stellen sie, auch so-
weit sie für die Ergänzung des Berufseinkommens Verwendung finden, keine
Leistung dar, die in einem individuellen Zweckverhältnis zu einer Gegenlei-
stung steht. Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Abgaben an die
Antragsgegnerin - soweit sie der Einkommensergänzung dienen - Sonderab-
gaben, die Notare als Gruppe zur Finanzierung eines öffentlichen Zwecks lei-
sten, zu dem sie in einer Sonderbeziehung stehen, nämlich der Erhaltung einer
geordneten vorsorgenden Rechtspflege (BGHZ 126, 16, 27 ff). Sonderabgaben
sind, in Abgrenzung zu Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge), dadurch ge-
kennzeichnet, daß sie unabhängig von einer Gegenleistung geschuldet sind
(BVerfGE, 81, 186; vgl. BVerfGE 67, 274; 78, 267). Dem entspricht es auch,
daß die Abgabe nicht als solche einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin
begründet, eine Zahlung vielmehr nur mit Rücksicht auf das öffentliche Interes-
se an der Erhaltung des Notariats erfolgt, und daß die Höhe der Einkom-
mensergänzung von der Höhe der entrichteten Abgabe unabhängig ist. Dies
stellt sie außerhalb eines individualisierenden Versicherungsprinzips (Bohrer,
Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 111). Selbst wenn indessen die Einkom-
mensergänzung nach Art. 14 GG geschützt wäre, bliebe die Änderung der Ein-
kommensergänzungssatzung aus den zu a) dargelegten Gründen innerhalb
einer - nicht ausgleichspflichtigen - Inhalts- und Schrankenbestimmung.
3. Fehler bei der Anwendung der Einkommensergänzungssatzung sind
der Antragsgegnerin nicht unterlaufen. Die Entschädigung des Antragstellers
als Richter des Verfassungsgerichtshofs von Berlin (§ 13 VerfGHG Berlin) zählt
zu den sonstigen Einnahmen des Antragstellers. Hierbei ist es unerheblich, ob
für diese Tätigkeit, wenn sie ein Beamter verrichtete, eine Ablieferungspflicht
nach § 6 Abs. 3 BNV bestünde. Die Einkommensergänzungssatzung nimmt,
was im Satzungsermessen der Antragsgegnerin liegt, nur auf den Freibetrag in
§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNV Bezug. Aus diesem Grund spielt es auch keine Rolle,
daß Vergütungen
für Lehr- und Prüfungstätigkeiten (Zweite
juristische
Staatsprüfung, Leitung einer Arbeitsgemeinschaft) nach § 7 BNV von der Ab-
lieferungspflicht ausgenommen sind.
III.
Der Hilfsantrag ist unstatthaft. Das Verfahren über den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung ist mit dem Ausspruch des Senats abgeschlossen. Der
Antragsteller ist nicht gehindert, seinen Antrag auf Einkommensergänzung für
das Jahr 2000 unter Nachtrag der fehlenden Angaben zu wiederholen. Die An-
tragsgegnerin hat ihm auch bereits zugesagt, ihm hierzu die Möglichkeit zu
geben.
Rinne
Tropf
Kurzwelly
Lintz
Ebner