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BGH Beschluss vom 09.07.2002 – 5 StR 617/01

5. Strafsenat

5 StR 617/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 25. September 2001 nach § 349 Abs. 4

StPO im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-

sion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen insgesamt 30 Fällen des

Betruges und wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung anderweits

verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu

einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Auf die verspätete Einlegung der Revision hat der Senat mit Be-

schluß vom 5. Februar 2002 (NJW 2002, 1436, zur Veröffentlichung in

BGHSt bestimmt) der Angeklagten unter Feststellung der Unwirksamkeit ei-

nes von ihr erklärten Rechtsmittelverzichts Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gewährt. Nun-

mehr hat die Angeklagte das Rechtsmittel wirksam (BGHR StPO § 344

Abs. 1 Beschränkung 9) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Das so beschränkte Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge nach

§ 338 Nr. 5 StPO umfassend Erfolg. Die Angeklagte hat in zulässiger Weise

zutreffend beanstandet, daß in der Hauptverhandlung kein nach § 138 Abs. 1

StPO zugelassener Verteidiger anwesend war. Zur näheren Begründung

nimmt der Senat auf den zitierten im Wiedereinsetzungsverfahren getroffe-

nen Beschluß Bezug.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Brause