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BGH Beschluss vom 09.07.2002 – KVR 15/01

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVR 15/01

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2002

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2002 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof.

Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Der Antrag

der Aktiengesellschaft norwegischen Rechts E. R. ASA

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

-

auf Verfahrensbeteiligung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die E. R. ASA ist am Verfahren nicht beteiligt und kann im Rechts-

beschwerdeverfahren auch nicht beteiligt werden.

Entgegen ihrer Auffassung ist die E. R. ASA nicht als "ursprüngli-

che Antragstellerin" gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 GWB Beteiligte des Verfahrens.

Bei dem vorliegenden, auf Art. 82 EG, §§ 19, 32, 50 GWB gestützten Verfahren

wegen Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung handelt es sich nicht

um ein Antragsverfahren, sondern um ein Verfahren, das von Amts wegen ein-

geleitet wird. Dritte haben keinen Rechtsanspruch auf ein solches Tätigwerden

der Kartellbehörden (BGHZ 51, 61, 67 f. - Taxiflug; Sen.Beschl. v. 6.3.2001 -

KVZ 20/00, ZIP 2001, 807) und damit auch kein Antragsrecht. Ein Schreiben

wie der von der Antragstellerin in Bezug genommene Schriftsatz vom 16. De-

zember 1997 ist daher lediglich als Anregung zur Verfahrenseinleitung zu

werten, die dem Handelnden nicht die Position eines Verfahrensbeteiligten

verschafft (vgl. K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 54 Rdn. 2

f., 23).

Eine Beiladung, die auch im Beschwerdeverfahren nicht durch das Ge-

richt, sondern durch das Kartellamt erfolgt (K. Schmidt aaO § 67 Rdn. 4), ist im

Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht möglich (Schultz in Langen/

Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 54 GWB Rdn. 31; vgl. auch § 142 Abs. 1 Satz 1

VwGO). Ob für den Fall der notwendigen Beiladung (§ 71 Abs. 1 Satz 4 GWB)

eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen ist, wie sie § 142 Abs. 1

Satz 2 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Revisionsverfahren vorsieht,

kann dahinstehen, da ein solcher Fall nicht vorliegt; dies würde voraussetzen,

daß der Ausgang des Verfahrens die E. R. ASA in ihren Rechten verlet-

zen könnte.

Hirsch

Goette

Bornkamm

Raum

Meier-Beck