BGH Beschluss vom 17.07.2002 – IX ZR 66/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 66/01
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 17. Juli 2002
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Februar 2001
wird angenommen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an
Peter F. , N. Straße in K. , DM 80.000
nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wird die Revision nicht ange-
nommen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt
bis zur Annahme 51.129,19 € (= 100.000 DM),
nach der Annahme 40.903,35 € (= 80.000 DM).
Gründe
Hinsichtlich des Feststellungsausspruchs war die Revision nicht anzu-
nehmen, weil die Revision insoweit keine ungeklärten Rechtsfragen von grund-
sätzlicher Bedeutung aufwirft und im Ergebnis keinen Erfolg verspricht (§ 554 b
ZPO a.F.).
Der Vortrag des Beklagten, er habe den Kläger über den Schriftwechsel
mit dem Haftpflichtversicherer der Gegenseite durch Übersendung von Ab-
schriften informiert, ist unerheblich, weil sich daraus nicht ergibt, daß der Be-
klagte den Aufklärungspflichten vor Abschluß eines Abfindungsvergleichs ge-
nügt und der Kläger dem beabsichtigten Vergleich zugestimmt hat (vgl. BGH,
Urt. v. 21. April 1994 - IX ZR 123/93, NJW 1994, 2085, 2086).
Falls der Kläger sich nach Abschluß des Vergleichs nach dem Eingang
der Vergleichssumme erkundigt hat, kann daraus nicht zwingend auf die nach-
trägliche Billigung des Vergleichs geschlossen werden.
Daß die auf die Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden gerichtete
Feststellungsklage im Vorprozeß erfolgreich gewesen wäre, hat das Beru-
fungsgericht hinreichend festgestellt.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser