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BGH Beschluss vom 17.07.2002 – IX ZR 66/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 66/01

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 17. Juli 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Februar 2001

wird angenommen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an

Peter F. , N. Straße in K. , DM 80.000

nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wird die Revision nicht ange-

nommen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt

bis zur Annahme 51.129,19 € (= 100.000 DM),

nach der Annahme 40.903,35 € (= 80.000 DM).

Gründe

Hinsichtlich des Feststellungsausspruchs war die Revision nicht anzu-

nehmen, weil die Revision insoweit keine ungeklärten Rechtsfragen von grund-

sätzlicher Bedeutung aufwirft und im Ergebnis keinen Erfolg verspricht (§ 554 b

ZPO a.F.).

Der Vortrag des Beklagten, er habe den Kläger über den Schriftwechsel

mit dem Haftpflichtversicherer der Gegenseite durch Übersendung von Ab-

schriften informiert, ist unerheblich, weil sich daraus nicht ergibt, daß der Be-

klagte den Aufklärungspflichten vor Abschluß eines Abfindungsvergleichs ge-

nügt und der Kläger dem beabsichtigten Vergleich zugestimmt hat (vgl. BGH,

Urt. v. 21. April 1994 - IX ZR 123/93, NJW 1994, 2085, 2086).

Falls der Kläger sich nach Abschluß des Vergleichs nach dem Eingang

der Vergleichssumme erkundigt hat, kann daraus nicht zwingend auf die nach-

trägliche Billigung des Vergleichs geschlossen werden.

Daß die auf die Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden gerichtete

Feststellungsklage im Vorprozeß erfolgreich gewesen wäre, hat das Beru-

fungsgericht hinreichend festgestellt.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser