BGH Urteil vom 17.07.2002 – XII ZR 218/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 218/00
URTEIL
Verkündet am: 17. Juli 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Juni
2000 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.
Die am 4. August 1984 (nicht: 1994) geschlossene Ehe der Parteien ist
auf den am 19. September 1996 zugestellten Scheidungsantrag durch Schei-
dungsverbundurteil vom 25. Mai 1998, rechtskräftig seit dem 13. Oktober 1998,
geschieden.
Das Amtsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Zugewinnausgleich
in Höhe von 5.792,01 DM zuerkannt. Es hat das Endvermögen des Klägers mit
251.692,26 DM bemessen. Dabei hat es ein dem Kläger von seinem Arbeitge-
ber zugesagtes unverfallbares Anrecht auf ein "Alterskapital" in Höhe von
189.552 DM , das zum 3. September 2020 zahlbar ist, mit einem stichtagsbe-
zogenen Wert von 37.800 DM in Ansatz gebracht. Von dem so ermittelten End-
vermögen hat es das zuvor um den Kaufkraftschwund bereinigte Anfangsver-
mögen von 108.480 DM in Abzug gebracht. Dem sich danach ergebenden Zu-
gewinn des Klägers in Höhe von (251.692,26 - 108.480 =) 143.212,26 DM hat
es einen Zugewinn der Beklagten von 154.796,28 DM gegenübergestellt. Die
Hälfte des sich zugunsten der Beklagten ergebenden Zugewinn-Überschusses
von (154.796,28 - 143.212,26 =) 11.584,02 DM ergibt den zugunsten des Klä-
gers ausgeurteilten Betrag von 5.792,01 DM.
Die von der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Be-
rufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die
Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der sie ihr Klagabweisungsbegeh-
ren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß das in der Ehe
erworbene unverfallbare Anrecht des Klägers auf den ihm von seinem Arbeit-
geber als "Alterskapital" zugesagten Einmalbetrag dem Zugewinnausgleich
unterliegt. Ein solches Anrecht auf Kapitalleistungen unterfällt grundsätzlich
nicht dem Versorgungsausgleich, da dessen System auf den Ausgleich wieder-
kehrender Versorgungsleistungen zugeschnitten ist und auf den Ausgleich von
Kapitalleistungen nicht paßt (BGHZ 88, 387, 395 f.; 117, 70, 76).
2. Für die Bemessung des Wertes dieses Anrechts zum Stichtag (§ 1384
BGB, hier: 19. September 1996) will das Oberlandesgericht der erst späteren
Fälligkeit durch eine Abzinsung Rechnung tragen, für die es einen Zinsfuß von
4 % veranschlagt und aufgrund derer es einen (abgezinsten) Stichtagswert von
73.948 DM errechnet. Wegen der Ungewißheit, ob der Kläger den Leistungsfall
erleben oder ein sonstiger (Witwen- oder Waisen-) Versorgungsfall eintreten
werde, sei ein weiterer Abschlag vorzunehmen, der jedenfalls unter der Hälfte
des so ermittelten (Stichtags-) Wertes des Anrechts liege. Der höchste in Be-
tracht kommende Wert des Anrechts betrage danach - bei einem Abschlag von
45 % - 40.671 DM und liege damit deutlich über dem vom Amtsgericht ange-
setzten Wert von 37.800 DM, so daß der Zugewinnausgleichsanspruch des
Klägers jedenfalls in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe von 5.792,01 DM
bestehe; ob der Anspruch noch höher sei, bedürfe keiner Entscheidung, da nur
die Beklagte das amtsgerichtliche Urteil mit der Berufung angegriffen habe.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Sie verkennen den Saldierungsmechanismus des Zugewinnausgleichs: Je hö-
her der Wert eines vom ausgleichsberechtigten Ehegatten (hier: vom klagenden
Ehemann) in der Ehe erworbenen Vermögensgegenstandes bemessen wird,
desto höher ist naturgemäß der Zugewinn dieses Ehegatten. In dem Maße, in
dem der Zugewinn des ausgleichsberechtigten Ehegatten steigt, sinkt aber der
von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten (hier: von der beklagten Ehefrau) er-
zielte Zugewinnüberschuß und damit der auf hälftige Teilhabe an diesem Über-
schuß gerichtete Ausgleichsanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten.
Würde daher der stichtagsbezogene Wert des dem Kläger von seinem Arbeit-
geber zugesagten Anrechts auf Alterskapital nicht - wie vom Amtsgericht veran-
schlagt - 37.800 DM, sondern - wie vom Oberlandesgericht als möglicher Ma-
ximalwert unterstellt - 40.671 DM betragen, so würde sich der Zugewinn des
Klägers auf (Endvermögen 254.563,26 DM - bereinigtes Anfangsvermögen
108.480,00 DM =) 146.083,26 DM belaufen; der sich bei der Beklagten erge-
bende Zugewinnüberschuß betrüge (154.796,28 - 146.083,26 =) 8.713,02 DM
und der Zugewinnausgleichsanpruch des Klägers folglich nicht, wie zuerkannt,
5.792,01 DM, sondern nur 4.356,51 DM.
3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Se-
nat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Die Be-
wertung der im Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden Vermögensgegen-
stände obliegt dem Tatrichter. Das Oberlandesgericht hat das dem Kläger von
dessen Arbeitgeber zugesagte Anrecht auf ein Alterskapital jedoch nicht wert-
mäßig beziffert, sondern sich darauf beschränkt, insoweit einen "höchsten ... in
Betracht kommenden Wert" zu benennen. Außerdem hat sich das Oberlandes-
gericht bei der materiell-rechtlichen Prüfung des erstinstanzlichen Urteils aus-
schließlich mit der Behandlung dieses Anrechts befaßt. Das ist auch dann nicht
richtig, wenn man mit dem Oberlandesgericht davon ausgeht, daß die Beru-
fungsbegründung der Beklagten - entgegen § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. - nicht
hinreichend klar erkennen läßt, in welchen Punkten und mit welchen Argumen-
ten die Berufungsklägerin die Ausführungen des Erstrichters zu anderen Ver-
mögenspositionen des Klägers bekämpft. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich
beruht auf einer Saldierung verschiedener, von den Ehegatten in der Ehe er-
worbener Vermögenspositionen. Er bildet als einheitlicher Anspruch einen je-
denfalls im Grundsatz (vgl. BGHZ 107, 236, 243) unteilbaren Streitgegenstand,
der dem Berufungsgericht deshalb nur insgesamt anfallen kann und das Beru-
fungsgericht zwingt, die Berechnung des Zugewinnausgleichs durch das Fami-
liengericht in Ansehung aller Vermögensgegenstände, die bei der Saldierung
berücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen waren, zu überprüfen. Die
Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die
gebotene Wertfeststellung hinsichtlich des Anrechts auf "Alterskapital" nachholt
und das erstinstanzliche Urteil auch in Ansehung der übrigen Vermögenswerte,
insbesondere auch der bei der Allianz Lebensversicherungs-AG begründeten
Anrechte, überprüft.
4. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf
folgendes hin:
Wird - wie im Fall des hier in Frage stehenden Anrechts auf Alterskapi-
tal - die Art und Weise der Bewertung eines Vermögensgegenstandes vom Ge-
setz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfall eine geeignete
Bewertungsart sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden. In der
Sache handelt es sich um eine Schätzung im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO
(BGHZ 130, 298, 303). Diese tatrichterliche Wertschätzung kann nach allge-
meinen Grundsätzen nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgeset-
ze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägun-
gen beruht. Voraussetzung einer solchen revisionsrechtlichen Überprüfung ist
allerdings, daß der Tatrichter die für seine Schätzung maßgebenden Bewer-
tungsgrundlagen offenlegt. Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil
nicht uneingeschränkt gerecht:
a) Das Oberlandesgericht bringt das Anrecht des Klägers auf Alterska-
pital mit seinem durch Abzinsung ermittelten Wert zu dem für die Ermittlung des
Endvermögens maßgebenden Bewertungsstichtag in Ansatz. Es geht dabei von
der allgemeinen Überlegung aus, daß eine erst in der Zukunft fällig werdende
Forderung einen geringeren wirtschaftlichen Wert hat als eine bereits fällige.
Das müsse auch im Recht des Zugewinnausgleichs gelten. Dieser Ausgangs-
punkt des Oberlandesgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; er
entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 117 a.a.O., 80).
Der - rechnerisch korrekten - Abzinsung legt das Oberlandesgericht ei-
nen Zinsfuß in Höhe von 4 % zugrunde. In den Gründen der angefochtenen
Entscheidung wird allerdings nicht näher erläutert, anhand welcher Kriterien
und aufgrund welcher Erkenntnisse ein Zinsfuß gerade in dieser Höhe reali-
stisch erscheint. Das Oberlandesgericht beschränkt sich insoweit auf den Hin-
weis, daß ein Zinsfuß in Höhe von 4% auch von der Beklagten für angemessen
gehalten werde. Hiergegen ist jedoch schon deshalb nichts einzuwenden, weil
jeder höhere Zinsfuß zu einer stärkeren Abzinsung, zu einem niederen An-
rechtswert und damit zu einem höheren Ausgleichsanspruch des Klägers führt,
der - wegen des Verbots der reformatio in peius - zu Lasten der Beklagten und
Rechtsmittelführerin nicht zugrunde gelegt werden kann.
b) Das Oberlandesgericht hält wegen der Ungewißheit, ob und in welcher
Form ein Versorgungsfall eintritt, einen weiteren Abschlag für angezeigt. Dieser
Abschlag soll jedenfalls unter der Hälfte des abgezinsten Wertes des Anrechts
(73.948 DM) liegen und dazu führen, daß sich der Wert des Anrechts bei einem
Abschlag von 45 % auf höchstens 40.671 DM beläuft. Der Abschlag müßte,
folgt man dem Oberlandesgericht, danach einerseits mindestens 45 % betra-
gen, dürfte andererseits aber 50 % nicht erreichen. Dagegen bestehen Beden-
ken.
Richtig ist, daß die Ungewißheit, ob der im Anrecht des Klägers verkör-
perte Vermögenswert diesem oder seinen Rechtsnachfolgern einmal zufallen
wird, bei der Bewertung des Anrechts berücksichtigt werden muß (BGHZ 117
a.a.O., 81; 118, 242, 250). Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassen
allerdings nicht erkennen, auf welcher methodischen Grundlage die tatrichterli-
che Bewertung des Erlebensrisikos beruht. Der Senat hat mehrfach Faktoren
benannt, die in eine Bewertung des Überlebensrisikos Eingang finden können
und diese - auch für das Revisionsgericht - nachvollziehbar werden lassen. So
ist vorstellbar, die Erlebenswahrscheinlichkeit des Anrechtsinhabers etwa durch
das Verhältnis der Erlebensquoten zu erfassen, die für den Anrechtsinhaber bei
Eintritt des (Alters-) Versorgungsfalles einerseits und zum Bewertungsstichtag
andererseits gelten (dazu Heubeck, Richttafeln 1998, vgl. dort S. 45 "Ausschei-
deordnung Männer"). Als Anhalt für den Betrag, mit dem die Ungewißheit bei
der Bewertung zu berücksichtigen ist, kommen auch die Kosten einer Risikole-
bensversicherung in Betracht, die der Anrechtsinhaber für die Zeit bis zum Ein-
tritt des Erlebensfalles abschließen kann, um das Risiko des vorzeitigen To-
desfalles zu decken und sicherzustellen, daß die Verminderung des Zugewinn-
ausgleichsbetrages infolge der Einbeziehung des aufschiebend bedingten An-
rechts durch die Versicherungsleistung aus der Risikoversicherung gedeckt ist,
wenn die Bedingung nicht eintritt (BGHZ 118 a.a.O. 251). Es ist nicht ersicht-
lich, ob das Oberlandesgericht bei seiner Bewertung einen dieser Wege be-
schritten hat; es ist auch nicht erkennbar, wie sich bei Heranziehung dieser Be-
wertungshilfen die - mit einem Abschlag zwischen 45 % und 50 % einschnei-
dende - Berücksichtigung des Erlebensrisikos durch das Oberlandesgericht er-
klären läßt.
c) Der Senat verkennt nicht die Schwierigkeiten, die sich dem Tatrichter
bei der stichtagsbezogenen Bewertung von Anrechten entgegenstellen, die
- wie hier das Recht auf Alterskapital - auf künftige Leistungen gerichtet sind
und deren Verwirklichung ganz oder teilweise an den Erlebensfall gebunden ist.
Er hat deshalb bereits auf die - naheliegende - Möglichkeit verwiesen, sich bei
der Bewertung solcher Anrechte sachverständigen Rates zu versichern (vgl.
etwa BGHZ 130 a.a.O., 303). Vielfach wird erst eine solche Beratung den Tat-
richter in die Lage versetzen, den für die jeweilige Wertbemessung "richtigen"
Abzinsungsfaktor zu ermitteln und nach versicherungsmathematischen Grund-
sätzen etwaige weitere Abschläge vorzunehmen. Die Zurückverweisung gibt
Gelegenheit, diese Möglichkeit zu nutzen.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Bundesrichter Fuchs ist urlaubsbedingt verhindert, zu unterschreiben.
Hahne Vézina