Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.07.2002 – IX ZR 57/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 57/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Juli 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BEG 1956 §§ 41a, 35

Ist ein Verfolgter nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder sei-

ner Gesundheit gestorben, so ist der Beihilfeanspruch seiner Witwe nicht le-

diglich dadurch gehindert, daß § 35 BEG eine Erhöhung der im Todeszeitpunkt

bezogenen Gesundheitsschadensrente des Verstorbenen beim Erreichen einer

verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. nicht

zuließ.

BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 57/02 - OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die einseitige mündliche

Verhandlung vom 6. Juni 2002 gemäß § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel

und

Kayser

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2001 aufgeho-

ben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht, soweit für die Revision noch von Interesse,

Witwenbeihilfe gemäß § 41a BEG. Ihr 1911 geborener und 1994 an einem Tu-

morleiden verstorbener Ehemann bezog aufgrund eines Abänderungsbeschei-

des vom 11. September 1991 ab dem 1. Januar 1987 eine Entschädigungs-

rente, die nach einer verfolgungsbedingten MdE von 50 % bei einer allgemei-

nen MdE von 80 % berechnet war. Ein Abhilfeverfahren der Erben gegen diese

Festsetzungen blieb ohne Erfolg.

Der Beihilfeantrag der Klägerin wurde abgelehnt, ihre Klage in den Tat-

sacheninstanzen abgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre durch den Senat zu-

gelassene Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Eine Entscheidung des Senats in der Sache

selbst kann mangels hinreichender Feststellungen nicht ergehen.

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin den auf § 41a BEG gestützten

Beihilfeanspruch versagt, weil der verstorbene Verfolgte selbst bei einer Erhö-

hung seiner verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) auf

70 % nach § 35 Abs. 2 BEG keine Neufestsetzung seiner bisherigen Rente

hätte erreichen können. Denn eine Rentenabweichung um mindestens 30 %

ergebe sich damit noch nicht.

II.

Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der Beihilfeanspruch

der Hinterbliebenen eines Verfolgten nicht verneint werden.

1. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember

1976 (IX ZR 204/71, RzW 1977, 59 = LM BEG 1956 § 41a Nr. 1), auf welches

sich das Berufungsgericht bezieht, ausgeführt, daß § 41a BEG im Einklang mit

der zweckgerichteten Auslegung seines Vorbildes, der Vorschrift des § 48 BVG

in der Fassung des Ersten und Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni

1960 und 21. Februar 1964 (BGBl. I 1960, 453; 1964, 101), verstanden werden

muß. Hierzu hat er auf die damalige Verwaltungsvorschrift zu § 48 BVG (siehe

Bundesanzeiger Nr. 19 vom 29. Januar 1965; vgl. nachfolgend auch das Dritte

Neuordnungsgesetz vom 28. Dezember 1966, BGBl. I, 750) zurückgegriffen,

die bestimmt, daß die Entschädigungsrente als bezogen gelte, wenn im Zeit-

punkt des Todes des Verfolgten hierauf ein Anspruch bestanden habe.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom

19. Januar 1978 (IX ZR 86/75, RzW 1978, 102 f = LM BEG 1956 § 41a Nr. 2)

bestätigt und fortgeführt. Die Gewährung der Hinterbliebenenbeihilfe hängt da-

nach von einer eigenständigen Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ab,

auf Widerrufs- oder Kürzungsmöglichkeiten gegenüber dem Verstorbenen un-

ter den engen Voraussetzungen der §§ 200 bis 202 und 206 BEG kommt es

nicht an.

2. Vor allem der Normzweck des § 41a BEG spricht dagegen, daß der

Rentenanspruch des Verstorbenen vor seinem Tod nach den §§ 206, 35 BEG

mit der Bemessungsgrundlage von 70 % vMdE festsetzbar gewesen sein muß.

Die Hinterbliebenenbeihilfe soll den mittelbaren Schaden der Witwe und der

Waisen ausgleichen, der in ihrer Bedürftigkeit wegen der verfolgungsbedingt

fehlenden oder unzureichenden Versorgung liegt (BGH, Urt. v. 9. Dezember

1976 und 19. Januar 1978 aaO; v. 18. September 1997 - IX ZR 164/97, LM

BEG 1956 § 41a Nr. 4 Bl. 3). Diese Bedürfnislage bestünde erst recht, wenn im

Einzelfall der verstorbene Verfolgte aufgrund der "Versteinerung" nicht einmal

die ihm materiell zustehende Entschädigung erhalten haben sollte. Die Hinter-

bliebenenbeihilfe kann nach ihrem Normzweck auch nicht von dem zufälligen

Umstand abhängen, ob die letzte festgesetzte Gesundheitsschadensrente des

Verstorbenen einen so hohen Anpassungsrückstand erreichte hatte, daß vor

seinem Tod ein nach § 35 BEG erfolgversprechendes Abänderungsbegehren

noch möglich gewesen wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich zwar

§ 35 Abs. 2 BEG nicht nur zugunsten, sondern auch zuungunsten des Renten-

empfängers auswirken; die Vorschrift ist ihrem Zweck nach aber wiedergutma-

chungsfreundlich auszulegen (BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 113/00,

LM BEG 1956 § 35 Nr. 37 m.w.N.). Das Gesetz zwingt nicht dazu, Abände-

rungserschwernisse gegenüber dem verstorbenen Rentenempfänger sogar

noch mit Drittwirkung zu Lasten seiner Hinterbliebenen auszustatten, welche

die Wiedergutmachung des (mittelbaren) Versorgungsschadens fallweise voll-

ständig verhindern würde.

3. Auch nach Wortlaut und Gesetzessystematik kann § 35 BEG den

Beihilfeanspruch von Hinterbliebenen nicht ausschließen. Die Vorschriften des

§ 35 BEG betreffen Veränderungen der Bemessungsgrundlagen einer gegen-

wärtig und künftig geschuldeten Gesundheitsschadensrente (vgl. Blessin/

Giessler, BEG-SchlußG § 35 BEG Anm. II 1), mithin die Rentenhöhe. Um einen

solchen laufenden Rentenanspruch geht es bei dem Schwellenwert des § 41a

BEG, der dem Grund des Beihilfeanspruchs zuzurechnen ist, nicht.

4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des Beklagten wird

dadurch, daß es auf die Festsetzbarkeit der entsprechenden Rente zugunsten

des Verstorbenen in einem Abänderungs- oder Zweitverfahren nicht ankommt,

nicht schon jeder Bezug der Hinterbliebenenversorgung von der Rentenbe-

rechtigung des Verfolgten gelöst. So dürften etwa die materiellen Ausschluß-

und Versagungsgründe der Entschädigung (§§ 6 und 7 BEG) auch dem Hinter-

bliebenen zur Last fallen.

III.

Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es Feststellungen zu der

Frage treffen kann, ob dem Verfolgten ohne Anwendung von § 35 Abs. 2 BEG

eine Rente wegen einer vMdE von mindestens 70 % zugestanden hätte.

Kreft Kirchhof Fischer

Raebel Kayser