BGH Beschluss vom 18.07.2002 – V ZR 277/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 277/01
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 2002 durch den Vi-
zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juni 2001 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Einem
Wegfall des Interesses an der Restitution, das den Kläger be-
rechtigen würde, dem beklagten Freistaat die Grundstücke zu
überlassen und statt dessen Schadensersatz zu fordern, beugen
im Streitfalle die Regeln des § 3 Abs. 3 VermG vor. Insbesondere
scheitert im Falle der Restitution ein Anspruch des Klägers auf
Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot
nicht bereits daran, daß die vom Beklagten als Verfügungsbe-
rechtigtem durchgeführten Maßnahmen zu einer Erhöhung des
Grundstückswertes geführt haben. Maßgeblich für die Beurteilung
des Schadens ist das Dispositionsinteresse des Klägers, dessen
Schutz das Unterlassungsgebot dient.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 1.948.431,10 €
Wenzel Tropf Klein
Lemke Gaier