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BGH Beschluss vom 18.07.2002 – V ZR 277/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 277/01

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 2002 durch den Vi-

zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juni 2001 wird

nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Einem

Wegfall des Interesses an der Restitution, das den Kläger be-

rechtigen würde, dem beklagten Freistaat die Grundstücke zu

überlassen und statt dessen Schadensersatz zu fordern, beugen

im Streitfalle die Regeln des § 3 Abs. 3 VermG vor. Insbesondere

scheitert im Falle der Restitution ein Anspruch des Klägers auf

Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot

nicht bereits daran, daß die vom Beklagten als Verfügungsbe-

rechtigtem durchgeführten Maßnahmen zu einer Erhöhung des

Grundstückswertes geführt haben. Maßgeblich für die Beurteilung

des Schadens ist das Dispositionsinteresse des Klägers, dessen

Schutz das Unterlassungsgebot dient.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 1.948.431,10 €

Wenzel Tropf Klein

Lemke Gaier