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BGH Beschluss vom 22.07.2002 – II ZR 113/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 113/00

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juli 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung der

Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2002

wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Beklagte hat gegen seine vorinstanzliche Verurteilung am 6. April

2000 Revision eingelegt und mit Schreiben vom 16. Juni 2000 (innerhalb der

verlängerten Revisionsbegründungsfrist) Prozeßkostenhilfe beantragt. Diesen

Antrag hat der Senat durch Beschluß vom 16. Juli 2001 mangels hinreichender

Erfolgsaussicht der mit der Revision beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück-

gewiesen. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz

vom 12. September 2001 sein Mandat niedergelegt hatte und innerhalb der

letztmals bis 17. Oktober 2001 verlängerten Frist keine Revisionsbegründung

eingegangen war, hat der Senat die Revision aus diesem Grunde durch Be-

schluß vom 24. Januar 2002 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verwor-

fen. Der Beklagte hat gegen die Kostenrechnung vom 19. Februar 2002

"Widerspruch" mit der Begründung eingelegt, daß er die Revision nur unter der

Bedingung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe "angestrebt" habe.

II. Der "Widerspruch" des Beklagten ist als Erinnerung gegen den

Kostenansatz zulässig, aber nicht begründet.

Der Kostenansatz ist die gesetzliche Folge davon, daß der Prozeßko-

stenhilfeantrag des Beklagten vom 7. Juni 2000 durch Senatsbeschluß vom

16. Juli 2001 zurückgewiesen und die Revision des Beklagten mangels fristge-

rechten Eingangs einer Revisionsbegründung durch den Senatsbeschluß vom

24. Januar 2002 als unzulässig verworfen worden ist. Der Beklagte wurde durch

Schreiben der Rechtspflegerin des Senats vom 3. April 2002 bereits zutreffend

darauf hingewiesen, daß er bzw. sein Prozeßbevollmächtigter die Revision

nicht etwa nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ein-

gelegt hat. Wie er in seinem Schreiben vom 13. Mai 2002 selbst ausführt, hat er

sich auf Anraten seines vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit der

Durchführung des Revisionsverfahrens und mit der Bestellung von Rechtsan-

walt Dr. O. als Revisionsanwalt grundsätzlich einverstanden erklärt. Daß

der Senat der Revision keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen und

deshalb das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten vom 7. Juni 2000 zurück-

gewiesen hat, konnte der Beklagte bereits aus dem Senatsbeschluß vom

16. Juli 2001 entnehmen. Es trifft daher nicht zu, daß er "keine Antwort" auf

seinen Prozeßkostenhilfeantrag vom 7. Juni 2000 erhalten habe und dadurch

gehindert worden sei, seine Revision "noch zurückzuziehen".

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer

Münke